BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3536 21. Wahlperiode 11.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht und Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 04.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Linksabbieger Hammer Landstraße  Nach dem vor Kurzem erfolgten Ausbau des Knotenpunkts Hammer Landstraße /Burgstraße/Sievekingdamm war die zweifache Linksabbiegespur von der Hammer Landstraße in den Sievekingdamm mit einer intelligenten Spureinteilung versehen worden, die die Staubildung auf der linken Spur der Hammer Landstraße deutlich reduziert hatte, da sie die Zufahrt zu dem rechten Linksabbiegestreifen auch von der Mittelspur aus zugelassen hat. Kürzlich wurde die entsprechende Markierung wieder entfernt, sodass nun wieder mehr Staubildung erreicht wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Warum wurde die oben beschriebene Markierung wieder entfernt? Ist die Markierung ursprünglich falsch angebracht worden oder steckte eine verkehrslenkende Absicht dahinter? 2. Falls die jetzt entfernte Markierung falsch war: Wer hatte die Verantwortung dafür? 3. Falls die Markierung ursprünglich so beabsichtigt war, warum erfolgte jetzt eine Änderung? Die ursprüngliche Fahrbahnmarkierung am Beginn der zweistreifigen Verkehrsführung für Linksabbieger von der Hammer Landstraße in den Sieverkingdamm entsprach der zuvor abgestimmten Planung. Dabei galt es, nicht nur den zulaufenden Verkehr aus Richtung Borgfelder Straße, sondern auch den auf zwei Fahrstreifen nach rechts abbiegenden Verkehr aus Richtung Grevenweg und den ebenfalls aus zwei Fahrstreifen nach links abbiegenden Verkehr aus Richtung Burgstraße markierungstechnisch zu berücksichtigen. Nach Abschluss der Umbauarbeiten an dem in Rede stehenden Knotenpunkt und der Verkehrsfreigabe am 27. Oktober 2015 wurde aufgrund von Bürgerhinweisen und bei Beobachtungen der Verkehrsabläufe durch die Polizei festgestellt , dass es im Bereich der beiden Linksabbiegefahrstreifen in Richtung Sievekingdamm häufig zu unfallgeneigten Fahrstreifenwechseln kam, wenn Fahrzeugführer aus dem ankommenden linken und mittleren Fahrstreifen der Hammer Landstraße versuchten, zeitgleich beziehungsweise parallel zueinander in den hier beginnenden, rechts angefügten Fahrstreifen für Linksabbieger in Richtung Sievekingdamm zu wechseln. Insofern hat die Straßenverkehrsbehörde mit einer Entfernung der Leitlinien am Beginn des rechten Linksabbiegefahrstreifens am 29. Februar 2016 die Verkehrsführung geändert und eine eindeutige Vorrangregelung für die bereits im linken Fahrstreifen aus Richtung Hammer Landstraße ankommenden Fahrzeugführer beim Einfahren in den rechten Fahrstreifen für Linksabbieger in den Sievekingdamm geschaffen. Drucksache 21/3536 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Fahrzeugführer aus dem mittleren Fahrstreifen der Hammer Landstraße dürfen weiterhin in den rechten Fahrstreifen für Linksabbieger in Richtung Sievekingdamm fahren , haben nun aber dabei als einzige die Verhaltensvorschriften des § 7 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung beim Fahrstreifenwechsel zu beachten und eine Gefährdung der durch die geänderte Markierung bevorrechtigten Fahrzeugführer im linken Fahrstreifen auszuschließen. 4. Hat es Unfälle aufgrund der Markierung gegeben? Daten zu Verkehrsunfällen im Bereich der beiden Fahrstreifen für Linksabbieger in den Sievekingdamm konnten durch eine Abfrage der Unfalldatenbank EUSka (Elektronische Unfalltypensteckkarte) am 7. März 2016 für den Zeitraum vom 27. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016 einschließlich ermittelt werden. Die Daten sind vorläufig . Es haben sich hier ein Auffahrunfall und zwei Unfälle bei Fahrstreifenwechseln aufgrund individueller Fahrfehler ereignet. Ob die Fahrbahnmarkierung den jeweiligen Unfallhergang beeinflusst hat, ist aus dem Unfallgeschehen nicht abzuleiten, da Auffahren infolge Unachtsamkeit und Fehler beim Fahrstreifenwechsel zu den häufigsten Unfallursachen im Stadtverkehr zählen. 5. Gemäß welcher Vorschrift erfolgte die Markierung? Lässt die Vorschrift die Markierung in beiden Versionen (ursprüngliche und derzeit vorhandene ) zu? Die Grundlage für die Markierung von Straßen bilden die Richtlinien für die Markierung von Straßen, Teil 1 – Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS 1) und Teil 2 – Anwendung von Fahrbahnmarkierungen (RMS 2). Bei der RMS 2 handelt es sich um eine Beispielsammlung, die nur exemplarisch Regelungen für bestimmte Standardsituationen darstellt. Grundsätzlich sind verschiedene Varianten der Fahrbahnmarkierung insbesondere in komplexen Knotenpunktbereichen wie dem in Rede stehenden in Abhängigkeit von den verkehrlichen und räumlichen Rahmenbedingungen möglich und zulässig.