BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/354 21. Wahlperiode 05.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 27.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Einnahmen der Hansestadt aus Verfall und Einziehung nach dem Strafgesetzbuch Gemäß der §§ 73 fortfolgende StGB können Gewinne aus Verbrechen und Vergehen und Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat Verwendung gefunden haben, durch Gerichtsbeschluss gesichert werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Verfallsanordnungen sind in den Jahren 2011 bis 2014 und im Jahr 2015 bis zum Ende des 1. Quartals jeweils laut MESTA rechtskräftig geworden? Eine Auswertung der im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA erfassten Daten1 ergab, dass im angefragten Zeitraum folgende Anzahl von Verfallsanordnungen rechtskräftig geworden ist: Aktenzeichenjahr Anzahl der rechtskräftigen Verfallsanordnungen 2011 151 2012 121 2013 113 2014 95 1.Quartal 2015 13 2. Wie viele Einziehungsentscheidungen sind in den Jahren 2011 bis 2014 und im Jahr 2015 bis zum Ende des 1. Quartals jeweils laut MESTA rechtskräftig geworden? Eine Auswertung der im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA erfassten Daten2 ergab, dass im angefragten Zeitraum folgende Anzahl von Einziehungsentscheidungen rechtskräftig geworden ist: Aktenzeichenjahr Anzahl der rechtskräftigen Einziehungsentscheidungen 2011 945 2012 1072 2013 1156 2014 1061 1.Quartal 2015 96 1 Stand der Abfrage: 29.04.2015. 2 Stand der Abfrage: 29.04.2015. Drucksache 21/354 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Beträge sind in den Jahren 2011 bis 2014 und im Jahr 2015 bis zum Ende des 1. Quartals jeweils aufgrund der Anordnung von Verfall, Verfall von Wertersatz sowie Einziehung und Einziehung von Wertersatz im Rahmen der Vermögensabschöpfung endgültig vereinnahmt worden? Jahr Erlöse aus Gewinnabschöpfung 2011 2.975.150,61 € 2012 1.069.926,72 € 2013 1.345.267,83 € 2014 1.510.449,22 € 1.Quartal 2015 117.365,54 € 4. Wie hoch waren die abgeschöpften Beträge, die anschließend den Opfern zugeflossen sind? Bitte pro Jahr angeben. Die Daten über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe werden – im Gegensatz zu Maßnahmen des Verfalls oder der Einziehung – weder im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg noch auf andere Weise erfasst. Dies ist darin begründet, dass es sich bei Maßnahmen der Rückgewinnung um vorläufige Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Geschädigten handelt, um diesen ein Vollstreckungsobjekt zu sichern. Letztlich bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob er sich einen Titel verschafft und sodann in das sichergestellte Gut vollstreckt. Bei den gesicherten Werten handelt es sich im Übrigen nicht nur um Bargeld, sondern es können auch Forderungen oder Gegenstände (zum Beispiel Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge oder Ähnliche) gepfändet werden. Auch hier obliegt es der Entscheidung des Geschädigten, in diese vorläufig gesicherten Werte zu vollstrecken. Unterlässt der Geschädigte eine derartige Zwangsvollstreckung , hat die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die vorläufige Sicherungsmaßnahme ist aufzuheben, gegebenenfalls kann jedoch das Sicherungsgut auch aus anderweitigen Gründen verwertet werden, etwa zur Deckung der Verfahrenskosten. Eine Zuteilung von Vermögenswerten an Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft erfolgt unter keinen Umständen, sodass insoweit auch keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. 5. Wie hoch waren die abgeschöpften Beträge, die der Staatskasse zugeflossen sind? Bitte pro Jahr angeben. Siehe Antworten zu 3. und zu 4.