BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3573 21. Wahlperiode 15.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 07.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Zuschuss zur Haftpflichtversicherung für Hebammen Aufgrund drastisch steigender Haftpflichtprämien sind einige niedergelassene Hebammen in ihrer Existenz gefährdet. Jetzt haben die Hebammen die Möglichkeit, vom GKV-Spitzenverband einen Ausgleich für die Prämiensteigerungen zu erhalten. Ich frage den Senat: Um sicherzustellen, dass Hebammen, die freiberufliche Geburtshilfe anbieten, durch ihre Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung nicht finanziell überlastet werden, hat der Gesetzgeber einen Sicherstellungszuschlag vorgesehen. Näheres hierzu ist durch die Vertragspartner, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Hebammen maßgeblichen Verbände zu vereinbaren (§134a Absatz 1b SGB V). Der Vertrag über die Versorgung der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V liegt in der Fassung nach Schiedsspruch 2015 vor (im folgendem Vertrag nach § 134a SGB V). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie haben sich die durchschnittlichen Haftpflichtprämien für Hebammen entwickelt, die selbst Geburten vornehmen? Bitte sowohl prozentual als auch absolut angeben. Aktuelle Zahlen zu der Entwicklung der durchschnittlichen Haftpflichtprämien für Hebammen , die Geburtshilfe leisten, sind nicht bekannt. Weder haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen noch die Verbände der Hebammen hierzu Zahlen veröffentlicht . 2. Wie hoch ist der Zuschuss, den Hebammen vom GKV-Spitzenverband hierfür erhalten können? Die Höhe des Zuschusses zu den Haftpflichtpflichtprämien für geburtshilflich tätige Hebammen ist in der Anlage 1.4 des Vertrages nach § 134a SGB V geregelt. Laut Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben Hebammen bisher auf Antrag zwischen 3.270 Euro für ein halbes Jahr und 6.540 Euro für ein ganzes Jahr je nach tatsächlicher Versicherungshöhe erhalten. 3. Ab welchem Zeitpunkt wird dieser Zuschuss gewährt? Der Zuschuss wird laut Vertrag nach § 134a SGB V beginnend mit dem 1. Juli 2015 gewährt. 4. Erfolgt die Gewährung auch rückwirkend? Ja, rückwirkend zum 1. Juli 2015. Drucksache 21/3573 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welche Unterlagen und Informationen müssen Hebammen dem GKV- Spitzenverband vorlegen, um diesen Zuschuss zu erhalten? Laut Anlage 1.4 zum Vertrag nach § 134a SGB V sind folgende Unterlagen beim GKV-Spitzenverband vorzulegen: Eidesstattliche Versicherung, dass sämtliche Angaben und Nachweise vollständig sind Nachweis über die Erbringung und Abrechnung einer geburtshilflichen Leistung Nachweis des Haftpflichtversicherungsunternehmens über den Versicherungszeitraum Qualitätsnachweis gemäß Qualitätsvereinbarung 6. Welche Folgen hat es, wenn eine Hebamme nur einen Teil der geforderten Unterlagen vorlegt? Was hat die zuständige Schiedsstelle hierzu wann entschieden? Laut Anlage 1.4 zum Vertrag nach § 134a SGB V setzt der GKV-Spitzenverband eine einmalige Nachfrist von vier Wochen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist der GKV-Spitzenverband berechtigt, den Antrag abzulehnen. Fehlen Teile der erforderlichen Versicherungsunterlagen, sind 250 Euro pro Jahr von der Ausgleichssumme abzuziehen. 7. Wie viele Hamburger Hebammen haben bisher einen solchen Zuschuss beantragt? Statistische Auswertungen zur Zahl der Anträge insgesamt oder von Hamburger Hebammen liegen nicht vor. 8. Wie viele der Anträge wurden bisher wie entschieden (Zustimmung oder Ablehnung)? Bitte sowohl deutschlandweit als auch für Hamburg angeben . Statische Auswertungen zur Zahl der entschiedenen oder abgelehnten Anträge liegen nicht vor. Laut GKV-Spitzenverband haben Anfang 2016 die ersten freiberuflichen Hebammen mit Geburtshilfe einen Zuschuss erhalten (GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung vom 15. Januar 2016).