BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3588 21. Wahlperiode 15.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 08.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Planungsstand Fernsehturm („Telemichel“) – Welche Hürden sind noch zu nehmen? Im September vergangenen Jahres meldeten diverse Hamburger Medien, dass das Bezirksamt Mitte der Arbeitsgemeinschaft Fernsehturm rund um den Initiator und Unternehmer Martin Dencker nach Prüfung der eingereichten Unterlagen einen positiven Bauvorbescheid erteilt habe. Hierauf verweist mittlerweile auch die entsprechende Website der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH).1 Um die 20 – 25 Millionen Euro umfassende Finanzierung des Projektes zu sichern, sollen über die gemeinnützige Stiftung „Fernsehturm Hamburg Aufwärts “ bis zum Ende dieses Jahres circa 15 Millionen Euro Spenden gesammelt werden, um eine Eröffnung zum 50. Jubiläum des Fernsehturms im Jahr 2018 zu ermöglichen. Die Stiftung hat zu diesem Zwecken ein Spendenkonto eingerichtet.2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann genau wurde der positive Bauvorbescheid durch das zuständige Bezirksamt Mitte erteilt? Wie lange ist er gültig? Der Vorbescheid wurde am 19. August 2015 erteilt. Er hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren. 2. Mit welchen Nebenbestimmungen sowie Änderungs- und/oder Ergänzungsauflagen wurde der Bauvorbescheid seitens der zuständigen Dienststelle erteilt? Der Bauvorbescheid wurde ohne Nebenbestimmungen erteilt. Es wurden Fragen beantwortet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Baugenehmigungsverfahren unter anderem der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an Feuerwehraufzüge zu erbringen ist. 3. Liegt der zuständigen Dienststelle inzwischen ein Bauantrag vor? Nein. a. Wenn ja, bis wann ist mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu rechnen? Entfällt. 1 Vergleiche http://www.hamburg.de/fernsehturm/. 2 Vergleiche http://www.stiftung-fernsehturm.de/index.html. Drucksache 21/3588 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Wenn nein, welche bauordnungsrechtlichen Auflagen stehen dem beziehungsweise einer Wiedereröffnung noch entgegen? Bauordnungsrechtliche Auflagen stehen der Einreichung eines Bauantrages nicht entgegen. Eine Wiedereröffnung setzt zunächst einen Bauantrag und dessen Genehmigung voraus. 4. Liegen Dienststellen der FHH derzeit noch aktuelle, weitere Nutzungskonzepte für den Fernsehturm von Dritten zur Prüfung vor? Wenn ja, welche und seit jeweils wann? Nein. 5. In welcher Weise unterstützt der Senat das Anliegen einer Wiedereröffnung des Fernsehturms zu dessen 50. Jubiläum im Jahr 2018? Eine Wiedereröffnung des Fernsehturms für die Öffentlichkeit mit Aussichtsplattform und Restaurantbetrieb wäre zu begrüßen. Im Übrigen siehe Drs. 20/5711 und 21/574. 6. Inwieweit sieht der Senat bei Sponsoring und Spenden welche möglichen Konflikte mit beziehungsweise zwischen anderen wichtigen Großprojekten , wie zum Beispiel Bau und Betrieb der Elbphilharmonie oder dem Neubau der Kinderklinik des UKE? Es werden keine Konflikte gesehen.