BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3594 21. Wahlperiode 15.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ole Thorben Buschhüter (SPD) vom 09.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Umlegungsverfahren U 348 (Am Hegen/Am Sooren) Am 1. Dezember 2000 wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rahlstedt 29 vom 7. Januar 1975 (HmbGVBl. Seite 1) das Umlegungsverfahren U 348 „Am Hegen/Am Sooren“ eingeleitet („Amtlicher Anzeiger“ Seite 4185). Am 27. Mai 2010 hat die zuständige Behörde den Teilumlegungsplan U 348/I aufgestellt („Amtlicher Anzeiger“ Seite 990) und ihn am 5. November 2010 für ein Grundstück teilweise in Kraft gesetzt („Amtlicher Anzeiger“ Seite 2277). Mit Urteil vom 28. November 2014 hat das Hanseatische Oberlandesgericht den Teilumlegungsplan aufgehoben (Az. 1 U 1/13 Baul). Durch die Umlegung soll ein seit 1975 bestehendes Ziel des Bebauungsplans Rahlstedt 29 verwirklicht werden: die Bereitstellung von Baulandflächen für Einzel- und Doppelhäuser in einem Bereich mit sehr starker Nachfrage und geringem Angebot. Mit der Übernahme von Flächen für eine innere Erschließungsstraße soll eine hintere Bebauung von insgesamt circa 30 Wohneinheiten (WE) der sehr tiefen Grundstücke an den Straßen Am Hegen/Am Sooren ermöglicht werden. (Drs. 20/2776). Das Gebiet ist auch Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 des Bezirks Wandsbek, in dem das Wohnungsbaupotenzial mit 20 Einfamilienhäusern angegeben wird. In diesem Zusammenhang frage ich den Senat: 1. Wie stellt sich der aktuelle Sachstand bezüglich des Umlegungsverfahrens U 348 dar? Derzeit arbeitet die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) an einem neuen Umlegungs-/Teilumlegungsplan. 2. Welche Hindernisse sind während des Umlegungsverfahrens aufgetreten und wie wurde damit umgegangen? Es gab Widersprüche gegen die Einleitung des Umlegungsverfahrens. Einem Widerspruch konnte nicht abgeholfen werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts und die Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht – Senat für Baulandsachen – sind Ende 2005 jedoch im Sinne Hamburgs entschieden worden. Der anschließend erarbeitete Teilumlegungsplan U 348/I, mit dem die erforderlichen Erschließungsflächen in das Eigentum Hamburgs überführt werden sollten, wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht – Senat für Baulandsachen – am 28. November 2014 (Az: 1 U 1/13 Baul) aufgehoben. Die BSW wird daher einen neuen Teilumlegungs - beziehungsweise Umlegungsplan erstellen. Drucksache 21/3594 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie stellt sich nach gegenwärtigem Stand der Dinge der künftige Zustand des Umlegungsgebiets dar? Bitte Umlegungskarte beifügen. Der Grundstücksbestand, die Ausweisungen des geltenden Bebauungsplans und der vorgesehene Endzustand ergeben sich aus der Anlage zur Drs. 20/2776, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich geringfügige Modifizierungen am Endzustand gegebenenfalls aus den Verhandlungen mit den Grundeigentümern ergeben könnten. 4. Inwieweit erfolgt aus der Verteilungsmasse eine Zuteilung mit Grundstücken und inwieweit soll nur ein Ausgleich in Geld stattfinden? Über eine endgültige Verteilung des Ausgleichs in Geld oder Flächen ist eine Aussage erst nach Bestandskraft des Umlegungs-/Teilumlegungsplans möglich. 5. Welche zeitliche Perspektive strebt die zuständige Behörde für den endgültigen Abschluss des Umlegungsverfahrens an? Nach der Aufhebung des Teilumlegungsplans U 348/I sind erneut Verhandlungen mit den beteiligten Grundeigentümern erforderlich. Soweit hierbei umfassend Einvernehmen erzielt werden kann, wäre nach derzeitiger Einschätzung ein Abschluss des Umlegungsverfahrens im Jahr 2020 möglich.