BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3597 21. Wahlperiode 15.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 09.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Zunehmende Zahl von radikalen Salafisten und Koranständen – Probleme an den Schulen und der Senat sieht weg? (VI) Der Senat weiß über zentrale Themen und Probleme an Schulen nicht Bescheid. Das haben die Antworten der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/3445 vom 4. März 2016 gezeigt. Berichten zufolge kommt es vielfach dazu, dass Mädchen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen. Der Senat antwortet dazu lediglich, dass die Zahlen zur Nicht-Teilnahme am Schwimmunterricht , an Klassenfahrten, der Sexualerziehung und anderen Schulfächern , außer dem Religionsunterricht, nicht zentral erfasst werden. Integration und die Vermittlung von Werten in der Schule scheinen den Senat nicht zu interessieren. Zudem bindet der Senat die ehemaligen radikalen Islamisten nicht in die Präventionsarbeit ein, obwohl dies auch Teil des von der FDP in der Bürgerschaft durchgesetzten Präventionskonzeptes ist. Daher sind Nachfragen erforderlich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die für Bildung zuständige Behörde fördert die Vermittlung gesellschaftlicher Orientierung und Werte, da dies Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrages sowie eines gelungenen Integrationsprozesses ist. Unter der Überschrift „Miteinander leben – Grundrechte vertreten – Gesellschaft gestalten“ hat das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) ein Konzept mit Materialien entwickelt, um Schulen, Lehrkräfte und alle Interessierten beim Unterricht von geflüchteten Kindern und Jugendlichen gezielt zu unterstützen. Die Materialordner werden nach den Frühjahrsferien allen Schulen zugehen, aktuell stehen bereits zahlreiche Materialien unter www.li.hamburg.de/wertebildung für den Unterricht zur Verfügung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Warum werden von den zuständigen Stellen ehemalige radikale Salafisten , die aus der Szene ausgestiegen sind, nicht in die Präventionsarbeit eingebunden? Inwiefern werden dazu spezifische Kenntnisse vom Personal benötigt? Was ist an der Arbeit mit ehemaligen Extremisten so anspruchsvoll beziehungsweise kompliziert (bitte genau darlegen)? Werden die zurückgekehrten Extremisten betreut? Wenn ja, wie lange und durch welche zuständige Stelle? Siehe Drs. 21/206, Drs. 21/1104, Drs. 21/2370 und Drs. 21/3445. Die polizeiliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Sofern bei Rückkehrern keine Anhaltspunkte für eine ori- Drucksache 21/3597 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ginäre Zuständigkeit der Polizei vorliegen, werden diese durch die Polizei nicht betreut. 2. Wieso werden die Zahlen zur Nicht-Teilnahme am Schwimmunterricht, an Klassenfahrten und anderen Schulfächern nicht zentral erfasst? Welche Voraussetzungen zur Erfassung der Zahlen sind aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde für die Erfassung notwendig? Welche Kosten wären damit verbunden? Gegen Absentismus jeder Art geht die zuständige Behörde energisch vor, siehe Drs. 21/2476. Gemäß § 28 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) obliegt den einzelnen Schulen die Genehmigung von nicht langfristigen Beurlaubungen oder Befreiungen von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen. Die einzelne Schule entscheidet auch, ob Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen an Unterrichtsveranstaltungen nicht teilnehmen können, zum Beispiel bei bestimmten sportlichen Aktivitäten. In solchen Fällen legen die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Sorgeberechtigten ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Im Zweifelsfall kann die Schule ein Gutachten des Schulärztlichen Dienstes nach § 34 HmbSG anfordern. Die zuständige Behörde sieht keine Veranlassung, den Schulen eine Berichtspflicht zu Fehlzeiten in einzelnen Unterrichtsfächern aufzuerlegen, sondern berät und unterstützt die Schulleitungen in Einzelfällen. Die Erfassung und Dokumentation solcher Daten würde für die einzelne Schule eine erhebliche Belastung darstellen und schulische Fachkräfte von Tätigkeiten im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages abhalten. Daher bezieht die zuständige Behörde Berichtspflichten der Schulen auf das Erforderliche.