BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/363 21. Wahlperiode 05.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 28.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Obligatorische Zweitmeinung vor Operationen Senatorin Prüfer-Storcks setzt sich für die obligatorische Einholung einer zweiten Meinung vor Operationen ein. Sie stützt sich dabei auf Meinungen von Krankenkassen. Ich frage den Senat: 1. Welche Erkenntnisse haben der Senat und/oder die zuständige Behörde über überflüssige Operationen in Hamburger Krankenhäusern? 2. Auf welchen wissenschaftlichen Untersuchungen basieren diese Erkenntnisse? 3. Hat die zuständige Senatorin die Auffassung der Hamburger Krankenhäuser zu diesen Erkenntnissen eingeholt, bevor sie sich in der Öffentlichkeit geäußert hat? Wenn ja: Wann erfolgten entsprechende Gespräche und wie war die Auffassung der Krankenhäuser? Wenn nein: warum nicht? Die Erkenntnisse zu nicht notwendigen Operationen in Krankenhäusern beruhen auf dem Gutachten zur Mengenentwicklung in den Krankenhäusern vom Juli 2014. Dieses vom Hamburg Center for Health Economics der Universität Hamburg und der Technischen Universität Berlin erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung der stationären Fallzahlen auf ein komplexes Geflecht von nachfrage- und angebotsseitigen Ursachen zurückzuführen ist. Zu den angebotsseitigen Ursachen gehört, dass Krankenhäuser ihre Fallzahlen kausal als Antwort auf Veränderungen der Deckungsbeiträge verändern. Diese Aussage des Gutachtens deutet darauf hin, dass die Krankenhäuser teilweise nicht notwendige Operationen durchführen. Die Beauftragung dieses Gutachtens erfolgte durch den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den Verband der Privaten Krankenversicherung. Sie beruhte auf § 17b Absatz 9 KHG, wonach die Selbstverwaltung einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit dem Ziel vergeben soll, die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgrößen zu untersuchen. Die zuständige Senatorin befindet sich in einem ständigen Dialog mit Vertretern Hamburger Krankenhäusern zu fachlichen Fragen , dazu gehört auch die Mengenentwicklung im stationären Bereich. 4. Welche Kosten würde die obligatorische Einholung einer Zweitmeinung vor Operationen verursachen? 5. Wer soll nach Auffassung diese Kosten tragen? Genauer: Erhalten die Krankenhäuser hierfür eine zusätzliche, nicht budgetierte Vergütung? Drucksache 21/363 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie gedenkt die Senatorin zu verfahren, wenn Patienten keine Einholung einer zweiten Meinung wünschen und deshalb die Untersuchung durch einen anderen Arzt inklusive Offenbarung ihrer Krankengeschichte ablehnen? 7. Wie gedenkt die Senatorin zu verfahren, wenn Erst- und Zweitmeinung unterschiedlich sind? Soll dann eine obligatorische Drittmeinung eingeholt werden? Der Anspruch der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine ärztliche Zweitmeinung soll bundesweit im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ) geregelt werden. Das hierzu auf Bundesebene laufende Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass dieser Anspruch bei bestimmten mengenanfälligen planbaren Leistungen geschaffen und von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird. Es liegt in der Entscheidung der Versicherten, ob sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und welche Konsequenzen sie aus dem Ergebnis ziehen.