BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3630 21. Wahlperiode 18.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 11.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Aktueller Stand im Verfahren um den Skandal bei der Hafen-Westerweiterung (II) – Braucht es Sonderregeln für die Umweltbehörde? Die Leitung der Behörde für Umwelt und Energie soll eine Verfügung erlassen haben, mit der Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten zwischen privatem Interesse und dienstlichen Tätigkeiten der Beschäftigten festgelegt wurden (vergleiche Antworten des Senats in Drs. 21/3381 vom 1. März 2016). Dies gibt Anlass zu Nachfragen. Bisher hatte der Senat keine Konsequenzen aus den Verzögerungen der Hafen-Westerweiterung gezogen . Wirksame Kontrollmechanismen in der Hamburger Verwaltung blieben bisher aus. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was ist der Anlass für die im Vortext genannte Verfügung? Die Verfügung wurde zur Verdeutlichung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften erlassen. 2. Welchen genauen Inhalt enthält die Verfügung der Behörde für Umwelt und Energie, auf die in der Drs. 21/3381 Bezug genommen wird (bitte darlegen und die Verfügung beifügen)? Die Verfügung enthält Regelungen für die Situation, dass sich die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes zwischen privatem Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters und deren beziehungsweise dessen dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Obliegenheiten abzeichnet. In einem solchen Fall hat die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter den möglichen Interessenkonflikt ihrer beziehungsweise seinem Fachvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. Der oder die Fachvorgesetzte prüft das Vorliegen eines Interessenkonfliktes und kann das Rechtsamt oder die Innenrevision zwecks Bewertung des Sachverhaltes unmittelbar hinzuzuziehen. Ist nach Prüfung ein Interessenkonflikt gegeben oder scheint in Zukunft nicht ausgeschlossen, sind entsprechende geeignete Maßnahmen zu ergreifen . Diese können zum Beispiel in der (befristeten) Entbindung von einer bestimmten Aufgabe bestehen. Weiterhin regelt die Verfügung, dass die beziehungsweise der nächsthöhere Vorgesetzte und die jeweilige Amtsleitung zeitnah über den Vorgang zu informieren sind sowie in Fällen von erheblicher Bedeutung die Behördenleitung durch die betreffende Amtsleitung ebenfalls zeitnah in Kenntnis zu setzen ist. Die Verfügung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Im Übrigen sieht der Senat grundsätzlich davon ab, den Wortlaut von Schreiben oder internen Dokumenten zu veröffentlichen. Dies käme im Ergebnis einer Aktenvorlage Drucksache 21/3630 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gleich. Diese ist gemäß Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg an Voraussetzungen gebunden, die hier nicht vorliegen. 3. Aus welchem konkreten Grund bedurfte es der Verfügung? Siehe Antwort zu 1. 4. Wann wurde die Verfügung erlassen und welche Behörden waren daran wie beteiligt? Die Verfügung wurde am 11. September 2015 erlassen. Andere Behörden waren nicht beteiligt. 5. Welche konkreten Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten zwischen privatem Interesse und den dienstlichen Tätigkeiten werden in der Verfügung und darüber hinaus festgelegt (bitte die Regelungen genau anführen)? Siehe Antwort zu 2. 6. Liegen aus Sicht des Senats nun wirksamere Kontrollmechanismen vor? Wenn ja, inwiefern? Siehe Antwort zu 1. 7. Welche Konsequenzen haben die Verfügung und die neuen Regelungen bei zukünftigen Pflichtverletzungen durch einen Mitarbeiter der Verwaltung für den Mitarbeiter selbst und für den Vorgesetzten? Wird es Änderungen in der Haftung geben? Wenn ja, welche und warum? Die Konsequenzen sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Frage der Haftung ist ebenfalls abhängig vom Einzelfall; sie bestimmt sich im Übrigen danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. 8. Wird es Änderungen im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz geben? Wenn ja, welche und warum? Wenn nein, warum nicht? Die auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes beruhenden Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Regelung von möglichen Interessenkonflikten werden für ausreichend gehalten.