BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3643 21. Wahlperiode 22.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 14.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Kreuzfahrt für Landstrom ausgerüstet – Hat der Senat den Markt falsch eingeschätzt? Nach aktuellen Berichten boomt das Geschäft mit Kreuzfahrten in Hamburg. Wichtig ist dem Senat eine alternative Energieversorgung von Kreuzfahrtschiffen im Hamburger Hafen. Als Vorzeigemodell wurde mit Mitteln aus Hamburg und des Bundes eine neue Landstromanlage in Altona, mit technischen Verzögerungen, im Jahr 2015 endlich fertiggestellt. Die HPA ist Eigentümerin und Betreiberin der Landstromanlage. Bisher ist fraglich, welche und wie viele Kreuzfahrtschiffe Altona anlaufen werden, die mit einem entsprechenden Anschluss zur Landstromversorgung ausgestattet sind. Gemäß den Antworten der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/1487 sind neben der AIDAsol die EUROPA 2 (Hapag-Lloyd), die MSC Splendida (MSC) und die Queen Mary 2 (Cunard) landstromfähig. Die Investitionen in Millionenhöhe müssen sich schlussendlich rechnen und auch die laufenden Kosten müssen gedeckt werden. Das geht aber nur, wenn auch ein entsprechender Bedarf und der Markt vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA) wie folgt: 1. Wie viele Schiffe von welcher Reederei mit Systemen für die Versorgung mit Landstrom werden im Jahr 2016 den Hamburger Hafen anlaufen? Welches Terminal werden diese Schiffe in 2016 anlaufen? AIDAsol (AIDA) – Altona und HafenCity AIDAprima (AIDA) – Steinwerder EUROPA 2 (Hapag-Lloyd) – HafenCity MSC Splendida (MSC) – Steinwerder Queen Mary 2 (Cunard) – HafenCity 2. Welche Kosten der Landstromanlage können in 2016 durch Schiffsanläufe gedeckt werden, insbesondere a. Baukosten und Baunebenkosten, b. Strombeschaffungskosten, c. laufende Kosten mit Wartungs- und Instandhaltungskosten, d. Mietzahlungen für die genutzte Fläche, e. Bedienungskosten Landstromanlage, Drucksache 21/3643 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 f. Kosten für Gutachten, g. sonstige Kosten? Welche Kosten können dadurch nicht gedeckt werden? Die Landstromanlage wird im Jahr 2016 in Betrieb genommen werden. Im Übrigen siehe Drs. 20/9298. 3. Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, insbesondere a. Baukosten und Baunebenkosten, b. Strombeschaffungskosten, c. laufende Kosten mit Wartungs- und Instandhaltungskosten, d. Mietzahlungen für die genutzte Fläche, e. Bedienungskosten Landstromanlage, f. Kosten für Gutachten, g. sonstige Kosten? Gab es Abweichungen von den ursprünglichen Planungen? Wenn ja, welche und warum? Siehe Drs. 20/9298 und 21/3100. 4. Wie haben sich die bisherigen Investitionen vom Land Hamburg und dem Bund für den Bau und Betrieb der Landstromanlage in welcher Höhe amortisiert? In welchem Zeitraum sollen sich die Investitionen rechnen? Siehe Drs. 20/9298. 5. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Bedarfsanalyse durchgeführt beziehungsweise in Auftrag gegeben, wie viele Schiffe landstromfähig sind? Wenn nein, warum nicht? Ja. Siehe „Finanzierungs- und Betreibermodelle für eine Landstromversorgung im Hamburger Hafen“ (http://www.hamburg.de/contentblob/3613158/data/ landstromuntersuchung-2012.pdf). 6. Wie viele Schiffe von welcher Reederei sind bereits bis 2016 durch Umbau oder Neubau mit Systemen für die Versorgung mit Landstrom ausgerüstet worden? Welche Mehrkosten waren damit verbunden? 7. Wie viele und welche Reedereien planen noch, durch Umrüstung und/ oder Neubau ihre Schiffe mit Systemen für die Versorgung mit Landstrom auszustatten? Siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/1487. Darüber hinaus liegen der zuständigen Behörde keine weiteren Informationen vor. 8. Wie bewertet der Senat finanzielle (zum Beispiel die Kosten zwischen Eigenproduktion der Schiffe und dem Abnahmepreis Strom) und steuerliche Problemlagen für Landstromanlagen? Stellt die EEG-Umlage ein Hemmnis dar? Wenn ja, wodurch und warum? Wenn nein, warum nicht und welche Position vertritt der Senat? Die Nutzung des Landstromangebots ist wesentlich von der Kostendifferenz von Eigenerzeugung und Nutzung des Landstromangebots abhängig. Soweit durch die EEG-Umlage diese Differenz erhöht wird, senkt dies die Attraktivität der Nutzung des Landstromangebots.