BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3645 21. Wahlperiode 22.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 14.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Geplante Flüchtlingsunterkunft Poppenbütteler Berg/Ohlendieck – Aktueller Sachstand Der Senat beabsichtigt, am Poppenbütteler Berg/Ohlendieck auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Landschaftsschutzgebiet eine Großunterkunft für Flüchtlinge zu errichten. Es sind weiterhin noch eine viele Fragen offen. Zwischenzeitlich soll bereits ein Bauantrag eingereicht worden sein. Durch die erfolgreiche Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“ müssen jetzt alle weiteren Planungen zur Schaffung der Massenunterkunft am Poppenbütteler Berg/Ohlendieck gestoppt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den geplanten Quartieren der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen handelt es sich weder quantitativ noch qualitativ um Großunterkünfte beziehungsweise Großwohnsiedlungen. Als Großwohnsiedlungen werden solche Siedlungen verstanden , die mindestens 1.000 Wohnungen umfassen, wobei andere Definitionen deutlich höhere Werte annehmen (zum Beispiel 2.000 Wohneinheiten). An keinem der in den Bezirken vorgesehenen Standorte plant der Senat derartige Siedlungen beziehungsweise Großunterkünfte. Beabsichtigt sind vielmehr dauerhafte Wohnquartiere im Standard des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Dabei werden frühzeitig alle Erfahrungen der Stadt- und Stadtteilentwicklung berücksichtigt. Im Übrigen siehe Drs. 21/1838. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand zum Bebauungsverfahren? a. Wann wurden welche Bebauungsplanverfahren eingeleitet? Am 30. Juni 2015 hat der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Poppenbüttel 43 für die Fläche Poppenbütteler Berg/Ohlendieck zugestimmt. Siehe Drs. 20-1423 der Bezirksversammlung Wandsbek. b. Welche konkreten Änderungen sind auf der Ebene des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsprogramms erforderlich? Für die Dauer der Unterbringung von Flüchtlingen keine. Da in diesen Bereich nach einer Erstnutzung durch Flüchtlinge eine Wohnnutzung für breite Schichten der Bevölkerung vorgesehen ist, soll der Flächennutzungsplan künftig „Wohnbauflächen“ darstellen . Im Plangebiet sollen zusätzlich wohnungsbezogene Freiflächen angesiedelt und Ausgleichsflächen vorgesehen werden. Daher sollen künftig in diesen Teilbereichen „Grünflächen“ dargestellt werden. Das Landschaftsprogramm soll parallel zur Flächennutzungsplan Änderung und dem Bebauungsplanverfahren geändert werden. Drucksache 21/3645 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das Milieu „Landwirtschaftliche Kulturlandschaft“ soll in die Milieus „Etagenwohnen“, „Parkanlage“ und „Naturnahe Landschaft“ geändert werden, entsprechend sollen die Abgrenzungen der Landschaftsachse und des Landschaftsschutzgebiets nach Osten verschoben werden. c. Wurden bereits Bauanträge gestellt? Falls ja, wann und von wem für welche Flurstücke auf welcher Rechtsgrundlage? Am 12. November 2015 ging der Antrag auf Errichtung von Modulhäusern durch f & w fördern und wohnen AöR (f & w) für Teile des Flurstücks 6540 der Gemarkung Poppenbüttel auf der Grundlage von § 31 Absatz 2 BauGB ein. Die Genehmigung erfolgte am 29. Februar 2016. Am 11. März 2016 ging der Antrag auf Errichtung von „Flüchtlingsunterkünften mit der Perspektive Wohnen“ durch f & w für Teile des Flurstücks 6540 der Gemarkung Poppenbüttel auf der Grundlage von § 31 (2) BauGB, hilfsweise nach § 246 (12 oder 14) Nummer 1 BauGB, ein. 2. Wie viele Wohnungen sollen errichtet werden? Nach derzeitigen Planungen 311. 3. Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft, die vom Bauherrn vorgenommen werden müssen? Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Drs. 21/3104. 4. Sind aufgrund der erfolgreichen Volksinitiative „Hamburg für gute Integration “ die Planungen für die Massenunterkunft am Poppenbütteler Berg/Ohlendieck gestoppt worden? Wenn nein, warum nicht? Nein. Aufgrund des frühen Stadiums des benannten Verfahrens nach Artikel 50 (1) Hamburger Verfassung besteht keine Sperrwirkung. Gleichwohl erfolgen ergebnisoffene Gespräche mit der benannten Volksinitiative und anderen gesellschaftlichen Akteuren. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.