BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3668 21. Wahlperiode 12.04.16 Große Anfrage der Abgoerdneten Karin Prien, Stephan Gamm, Philipp Heißner, Joachim Lenders, Richard Seelmaecker (CDU) und Fraktion vom 16.03.16 und Antwort des Senats Betr.: „Generation Allah“ – Wie sieht es an Hamburgs Schulen aus? In einem Interview des „Hamburger Abendblatts“ vom 23. Februar 2016 „Die Probleme in den Schulen sind da, es gibt die Generation Allah“ warnte der Psychologe Ahmad Mansour davor, dass Deutschland auf eine größer werdende Zahl von jungen Menschen, die unsere Werte nicht teilen und die Demokratie ablehnen, nicht vorbereitet ist; zudem plädiert er für ein neues Schulsystem. Er weist darauf hin, dass es eine Vielzahl an Jugendlichen gibt, die unsere Schulen besuchen und trotzdem die Werte unserer Gesellschaft teilweise ablehnen. Als Beispiel für die „Generation Allah“ an Hamburgs Schulen führt er den Schwimmunterricht an: „Es gibt in Hamburg sehr viele Mädchen, die nicht am Schwimmunterricht teilnehmen. In der Statistik tauchen die aber nicht auf, weil manche Schulleitungen und Politiker kein Interesse daran haben, dieses Problem anzusprechen…. Aber die Dimension dieses Problems ist groß. Es gibt Schulen, an denen fast kein Mädchen muslimischer Herkunft am Schulunterricht teilnimmt…. Schüler, die im Unterricht sitzen und sagen, von einer Frau würden sie sich nichts sagen lassen. Schülerinnen, die nicht auf Klassenfahrten mitkommen wollen.“ Gleichzeitig steige auch der Antisemitismus. Dies darf nicht toleriert werden. Es sei wichtig, diese neue gesellschaftliche Thematik flächendeckend im Schulsystem zu verankern, so Mansour. Die Lehrer sollten seiner Ansicht nach schon in der Ausbildung verstärkt in die Lage versetzt werden, auf diese Anforderungen zu reagieren. Dies beinhalte Aufklärungsarbeit bei den Eltern, die Einführung eines Fachs „Werteunterricht“ sowie die verstärkte Forderung und Förderung kritischen Denkens. Wenn im Unterricht keine Behandlung aktueller politischer Themen erfolgt, landen die Jugendlichen über das Internet bei Extremisten und Antisemiten. Da eine statistische Erfassung der Anträge auf Befreiungen vom Schulunterricht nicht erfolgt, wie der Senat in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 20/12001 mitteilte, ist eine Schulabfrage erforderlich. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die im Vortext dieser Anfrage zitierten Behauptungen, wonach es Schulen gibt, an denen fast kein Mädchen muslimischer Herkunft am Schulunterricht teilnimmt, treffen nicht zu. Nehmen Schülerinnen und Schüler nicht am Unterricht teil, führen die Schulen zunächst Gespräche mit den Sorgeberechtigten, um Bedenken und Befürchtungen Drucksache 21/3668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 auszuräumen, und verfolgen dann im Bedarfsfall die Erfüllung der Schulpflicht nach der geltenden Richtlinie für Schulpflichtverletzungen. Die Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht sowie die Teilnahme an Klassenfahrten unterliegen den Bestimmungen zur Schulpflicht nach § 37 HmbSG. Eine Befreiung von der Teilnahme an Klassenfahrten aus religiösen Gründen ist nicht möglich und nicht zulässig. Der Sportunterricht bietet den Schülerinnen und Schülern vielfältige Möglichkeiten, Freude an der Bewegung zu fördern beziehungsweise zu erhalten, neue Bewegungserfahrungen zu sammeln, ihre Bewegungskompetenzen zu erweitern und unterstützt ihre Persönlichkeitsentwicklung. Einen festen Bestandteil des Sportunterrichts stellt der Schwimmunterricht dar, dem über das Genannte hinaus eine lebensrettende Funktion zukommt. Klassenfahrten fördern den Gruppenzusammenhalt, ermöglichen das Lernen in einem außerschulischen Umfeld und stärken die sozialen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern. Sie sind fester Bestandteil des Schullebens, jeder Schüler und jede Schülerin soll drei bis vier Klassenfahrten in der Schulzeit machen. Die Schule nimmt nach Möglichkeit Rücksicht auf religiöse Haltungen der Schülerinnen und Schüler, zum Beispiel durch Einhaltung von Speisevorschriften und getrennte Unterbringung von Jungen und Mädchen auf Schulfahrten oder durch entsprechende Bekleidung beim Schwimmen. Sorgeberechtigte können Anträge auf temporäre Befreiung vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen stellen, siehe § 28 Absatz 3 HmbSG. Sind diese Anträge religiös motiviert darf eine Befreiung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schülerinnen und Schüler an einem hohen religiösen Feiertag an einem Gottesdienst teilnehmen. Die Liste dieser Feiertage wird jährlich durch die zuständige Behörde veröffentlicht. In allen anderen Fällen ist eine Befreiung vom Unterricht nicht zulässig. Bezüglich der Bewilligung von Anträgen auf Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen wurde für das laufende Schuljahr eine Schulabfrage an den 338 allgemeinbildenden Schulen vorgenommen. Alle Schulen haben geantwortet, dass sie keine Anträge bewilligt haben. Der Schulaufsicht sind im laufenden Schuljahr ebenfalls keine religiös motivierten Anträge auf Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht aus den Schulen bekannt. Gemäß § 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) sind Unterricht und Erziehung an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg auszurichten. Aufgabe der Schule ist demgemäß, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten. Die Vermittlung von Werten und Normen ist ein wesentliches Element von Schule sowohl im Unterricht als auch im gesamten weiteren schulischen Handlungs- und Gestaltungsfeld (zum Beispiel Angebote im Rahmen des Ganztags, sonstige schulische Veranstaltungen , Schulfeiern, Reisen et cetera). Explizit erfolgt die Vermittlung von Werten und Normen in Fächern wie Religion, Philosophie oder Politik/Gesellschaft/Wirtschaft sowie dem Aufgabengebiet Sozial- und Rechtserziehung, ist aber nicht auf diese beschränkt. Vielmehr soll und kann der Unterricht in allen Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten auch der Vermittlung von Normen und Werten dienen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie beurteilen die zuständigen Behörden die Situation, die der Psychologe Ahmad Mansour schildert beziehungsweise die Gefahr, vor der er warnt? a. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden über die aktuelle Entwicklung einer zunehmenden Parallelkultur, Salafismus, Islamismus und eines steigenden Antisemitismus an Hamburgs Schulen vor? Bitte für die Bezirke getrennt darstellen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3668 3 Die Sicherheitsbehörden in Hamburg haben derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Zudem liegen keine Erkenntnisse vor, aus denen sich eine zunehmende Parallelkultur im Sinne der Fragestellung ableiten ließe. Im Übrigen siehe Drs. 21/1278. Anfragen der Schulen zu den Themenbereichen Salafismus, Islamismus und Antisemitismus werden vom zuständigen Beratungsteam Menschenrechts- und Demokratiefeindlichkeit am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) anlassbezogen bearbeitet. Beim LI und der Beratungsstelle Gewaltprävention sind seit Sommer 2015 55 fachliche Anfragen zum Thema Islamismus/Salafismus eingegangen. Das zeigt, dass die Schulen mit großer Sensibilität und Aufmerksamkeit ihren pädagogischen Auftrag wahrnehmen. Eine bezirksbezogene Erfassung erfolgt nicht. Im Übrigen siehe auch Antworten zu 1. d. und 1. e. b. Welche Fortbildungsangebote wurden seit dem Schuljahr 2014/ 2015 zu diesen Themen für Lehrkräfte und Schulleitungen durchgeführt , wie viele Plätze standen jeweils zur Verfügung und wie viele Lehrerinnen und Lehrer haben jeweils an den Veranstaltungen teilgenommen ? Siehe Drs. 21/3355. c. Welche Verfahren für den Umgang mit Radikalisierungserscheinungen wurden an den Schulen im Hinblick auf eine verbesserte Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen entwickelt? Die Verfahren umfassen zielgruppenspezifische und anfragebezogene präventive und interventive Maßnahmen, die laufend der aktuellen Entwicklung angepasst werden. Im Bereich der primären, das heißt universellen, und sekundären, das heißt fallbezogenen Prävention bekommen die Schulen und Schulaufsichten seit dem Schuljahr 2013/2014 Erstinformationen, Beratungen, Fortbildungen und Fallbegleitungen vom LI zu Radikalisierungserscheinungen. Hierbei werden seit dem Schuljahr 2015/2016 vermehrt zielgruppenspezifische Angebote entwickelt, so zum Beispiel für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Berufsanfänger, Beratungslehrkräfte, Klassen- und Fachlehrkräfte . Dabei wird in der Prävention ein multiperspektivischer Ansatz verfolgt, der die Themen Islamismus/Salafismus als menschenrechts- und demokratiefeindlich einordnet und sich auf die Bereiche Politik, Religion, Demokratiepädagogik, Sozial- und Rechtserziehung sowie Interkulturelle Erziehung stützt. Die Maßnahmen an der einzelnen Schule werden mit den beteiligten Fachkräften auch in Hinblick auf eine Verankerung in der Schulentwicklung koordiniert, damit die Fachkräfte in der Schule Sicherheit im Umgang mit islamistischen Äußerungen und Vorfällen gewinnen. Der Umgang mit dem Thema soll somit in der gesamten Schule verankert und damit ein abgestimmtes Vorgehen zur Prävention und Intervention im Kollegium erreicht werden . Das zuständige Beratungsteam „Menschenrechts- und Demokratiefeindlichkeit“ (MDf) ist unter anderem über eine zentrale Emailadresse erreichbar, aktuelle Informationen werden über die entsprechenden Schulverteiler und die Internetseite des LI zugänglich gemacht. Die tertiäre, in Einzelfällen indizierte Prävention sowie die interventiven Maßnahmen fallen seit dem Schuljahr 2015/2016 in die Zuständigkeit der Beratungsstelle für Gewaltprävention, die in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen und auch mit den Sicherheitsbehörden eine engmaschige Fallbegleitung vornimmt. Die Zusammenarbeit der Fachstellen der für Bildung zuständigen Behörde mit weiteren Stellen wie der Beratungsstelle Legato, den Sicherheitsbehörden und den Religionsgemeinschaften wird im Rahmen des Netzwerks für Prävention und Deradikalisierung vereinbart und geregelt. Regelmäßige Austauschtreffen zwischen den zuständigen Akteuren sichern dabei den Informationsfluss und die Abstimmung von präventiven und interventiven Maßnahmen. Neben den aufgeführten Maßnahmen bietet die Publikation des LI „Vielfalt in der Schule“ Unterstützung für die Schulen (siehe http://li.hamburg.de/contentblob/ Drucksache 21/3668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 2819048/data/pdf-vielfalt-in-der-schule-handbuch-fuer-lehrkraefte-2015.pdf). In dieser erhalten schulische Pädagoginnen und Pädagogen sowie Schulleitungen Hilfestellungen zur rechtlichen Lage im Umgang mit interkulturellen Anfragen wie zum Beispiel Fragen des Gebets in der Schule, Teilnahme am Schwimm- und Sportunterricht, Sexualerziehung, Schulfahrten und religiöser Kleidung. Hierbei wird zunächst auf die rechtliche Lage eingegangen und daran anschließend werden pädagogische Handlungsempfehlungen gegeben. Die Publikation wird laufend aktualisiert (6. Auflage) und wird von Schulen sehr gut nachgefragt. Darüber hinaus können Lehrkräfte sich zu diesen Fragestellungen von der Beratungsstelle Interkulturelle Erziehung beraten lassen. Dabei werden die für die einzelnen Bereiche fachlich zuständigen Personen im LI und in der für Bildung zuständigen Behörde regelhaft einbezogen. Einmal jährlich wird zu den in der Publikation aufgeworfenen Themenfeldern eine zentrale Fortbildung im Lernort Moschee angeboten, die in der Regel von circa 40 schulischen Fachkräften besucht wird. Außerdem werden in den regelhaft stattfindenden Qualifizierungen „Interkulturelles Kompetenztraining“ sowie „Interkulturelle Koordination“ sowie bei schulinternen Fortbildungen mit entsprechender thematischer Ausrichtung Inhalte der Broschüre vertieft. Das Hamburger Netzwerk „Lehrkräfte mit Migrationsgeschichte“ hat im Herbst 2015 die Veranstaltung „Was tun bei islamistischer Radikalisierung von Jugendlichen? mit Experten des LI, der Beratungsstelle Legato, des Projektes „Dialog macht Schule“ und der Moscheegemeinden in der Kurt-Tucholsky-Schule durchgeführt, die von circa 100 Personen (Pädagogische Fachkräfte, Eltern, Schüler-/innen, schulische Multiplikatoren /-innen) besucht wurde. Die Veranstaltung diente der Information, der Aufklärung und der Diskussion und wurde als gelungenes Pilot-Modell einer Veranstaltung mit gemischten Teilnehmendengruppen bewertet, das zukünftig auch an anderen Schulen durchgeführt werden kann. d. Welche sonstigen Maßnahmen wurden seitens der zuständigen Behörden eingeführt, um diesem Problem auf unseren Schulhöfen zu begegnen, und welche weiteren Planungen bestehen noch? Die Einrichtung der Beratungsstelle Legato im Rahmen des behördenübergreifenden Netzwerks für Prävention und Deradikalisierung sowie die enge Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften ergänzen die in der Antwort zu 1. c. angeführten Maßnahmen . Im Übrigen siehe Drs. 20/13020, Drs. 20/13214, Drs. 20/13241, Drs. 20/13716, Drs. 21/58, Drs. 21/437, Drs. 21/954, Drs. 21/1204, 21/1706, Drs. 21/2622, 21/3355 und 21/3445. e. Wie beurteilt die zuständige Behörde die Forderung des Psychologen Mansour nach einem „Werteunterricht“? Ein eigenständiges Unterrichtsfach „Werteunterricht“, wie es Ahmad Mansour fordert, hält die zuständige Behörde für nicht erforderlich, da die Vermittlung gesellschaftlicher Orientierung und Werte in den Schulen fachübergreifend in zahlreichen Schulfächern erfolgt und auch in den entsprechenden Bildungsplänen verankert ist, siehe auch Vorbemerkung sowie Drs. 21/3597. f. Inwiefern erfolgt durch die Schulen eine Aufklärungsarbeit bei den Eltern? Die Eltern werden bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern regelhaft bei Verdacht auf Radikalisierung wie auch entsprechenden Vorfällen eingebunden und über die Beratungsstelle Legato durch begleitende Gespräche und weitere Maßnahmen unterstützt. Anlassbezogen werden Elternabende, Informationsveranstaltungen und Podiumsdiskussionen zum Thema Radikalisierung durchgeführt. Die in der Antwort zu 1. c. genannte Publikation „Vielfalt in der Schule“ liegt ebenso für die Zielgruppe Eltern als „Elternratgeber: Vielfalt in der Schule“ in acht Sprachen vor (Arabisch, Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Russisch, Spanisch, Türkisch). Sie wird regelhaft unter Einbezug von Übersetzerinnen und Übersetzern mit schulischer Fachexpertise aktualisiert (zurzeit 3. Auflage). Sie bietet Eltern Rat und Orientierung in Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3668 5 kulturell oder religiös bedingten Fragen des Schulalltags (http://li.hamburg.de/ publikationen/2994684/vielfalt-elterninfos/). Schwerpunktthemen sind die Teilnahme an Schulfahrten, an der Sexualerziehung und am Sport- und Schwimmunterricht sowie der Themenkomplex „Religiöse Fragen in der Schule“ (zum Beispiel Umgang mit Feiertagen , Gebet et cetera). Die Publikation wurde in Kooperation mit Moscheegemeinden und Migrantenorganisationen entwickelt und bewusst in einfacher, für alle Eltern leicht zugänglicher Sprache verfasst. Die Publikation wird in Fortbildungsveranstaltungen des LI zur Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus (zentrale Veranstaltungen und schulinterne Fortbildungen für pädagogisches Personal an Schulen) verteilt und vor allem in Schulen mit intensiver Elternkooperation, zum Beispiel in Elterncafés, eingesetzt. Das Projekt „Schulmentoren “ im Rahmen des Projektes D23+STARKE SCHULEN setzt die Publikation in ihren Mentorenschulungen für Eltern regelhaft ein. In der Qualifizierung von Kulturmittlerinnen und Kulturmittlern durch das LI wird seit April 2016 die Publikation ebenfalls eingesetzt. Die entsprechenden Inhalte dienen der Aufklärung der Eltern im Themenfeld Radikalisierung. Das Heft „Hamburg macht Schule“ 1/2015 „Zusammenarbeit mit Eltern“ zeigt Wege und gute Beispiele für Hamburger Schulen zur Intensivierung der Kooperation Schule – Elternhaus (zum Beispiel Installation eines Elterncafés und andere). 2. Das Tragen unauffälliger religiöser Symbole ist in der Schule anzuerkennen und zu respektieren; die Verhüllung des ganzen Körpers oder des Gesichts hingegen ist für eine offene Kommunikation im Unterricht hinderlich . Aus diesem Grund ist eine Verhüllung des ganzen Körpers einschließlich des Gesichts mit dem Unterricht an einer staatlichen Schule nicht vereinbar und das Tragen der Niqab als auch eine Form der Burka, die das Gesicht verhüllt, nicht zulässig. a. Wie viele Fälle hat es in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 sowie im laufenden Schuljahr 2015/2016 jeweils an welchen Schulen gegeben, in denen Schülerinnen ganz verhüllt zum Unterricht erschienen? b. Wie wurde seitens der Schulen jeweils darauf reagiert? Eine Verschleierung des Gesichtes ist in Hamburger Schulen nicht gestattet, da ein verschleiertes Gesicht die offene Kommunikation erheblich stört. Dies bedeutet, dass sowohl der Niqab (ein Gesichtsschleier) als auch eine Form der Burka (eine Ganzkörperverhüllung ), die das Gesicht verhüllt, nicht zulässig sind. Der für Bildung zuständigen Behörde sind drei Fälle bekannt, in denen Schülerinnen mit einem Niqab (Gesichtsverschleierung) zum Unterricht erschienen sind. Dabei handelt es sich um zwei Fälle im Schuljahr 2013/2014 und einen Fall aus dem Schuljahr 2014/2015, der im laufenden Schuljahr 2015/2016 abgeschlossen wurde. Die Fälle traten an den Schulen Stadtteilschule Bergedorf, Stadtteilschule Barmbek und Stadtteilschule Lurup auf. Die Schulen haben die entsprechenden Beratungsstellen der für Bildung zuständigen Behörde sowie Legato eingeschaltet und erzieherische und Ordnungsmaßnahmen nach § 49 HmbSG durchgeführt. Die Maßnahmen umfassten vonseiten der Schule Normenverdeutlichung, Unterrichtsausschluss mit parallel begleitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Praktika und alternativen Leistungsnachweisen. Flankierend wurden in allen Fällen beratende Gespräche, auch unter Einbeziehung der Eltern, mit Beratungsstellen wie Legato, dem ReBBZ, in einem Fall auch mit islamischen Experten geführt. In zwei Fällen endete die Beratung mit der Abmeldung der Schülerinnen von der Schule nach Beendigung der Schulpflicht, im dritten Fall erscheint die Schülerin nach einem intensiven Beratungs- und Betreuungsprozess unverschleiert zum Unterricht . 3. Der Sportunterricht ist verpflichtender Bestandteil der schulischen Bildung , zu dem auch Schwimmunterricht gehört, der seit dem Schuljahr 2014/2015 allerdings regelhaft nur noch in der Grundschule stattfindet. Werden gegen die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Drucksache 21/3668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 koedukativen Sportunterricht religiöse Gewissenskonflikte glaubhaft gemacht, so kann im Ausnahmefall einem Antrag auf zeitweilige Befreiung vom Sportunterricht oder von einzelnen Übungen stattgegeben werden . Da dem Schwimmunterricht eine lebensrettende Bedeutung zukommt und er regelhaft ab dem Schuljahr 2014/2015 nur noch in der Grundschule stattfindet, besteht hier keine Möglichkeit der Befreiung aus religiösen Gründen mehr. a. Wie viele Anträge auf Befreiungen vom Sportunterricht aufgrund religiöser Gründe wurden in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 sowie im laufenden Schuljahr jeweils an Hamburgs Schulen gestellt? Bitte pro Schuljahr und Schule unter Angabe des Bezirks darstellen. b. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils bewilligt? Bitte pro Schuljahr und Schule unter Angabe des Bezirks darstellen. c. Wie viele Schüler/-innen haben in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 sowie im laufenden Schuljahr jeweils eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht aus religiösen Gründen verweigert, ohne dass ein Antrag auf Befreiung bewilligt wurde, und wie haben die Schulen in diesen Fällen jeweils darauf reagiert? Bitte pro Schuljahr und Schule unter Angabe des Bezirks darstellen. Anträge auf Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen sind nur zu hohen religiösen Feiertagen möglich und werden in den Schulen und in der zuständigen Behörde nicht zentral erfasst. Zur Ermittlung der erfragten Daten wäre eine Prüfung aller Klassenbücher und Kurshefte der Schuljahre 2013/2014, 2014/2015 und des laufenden Schuljahres erforderlich, da solche Anträge nicht nur bei der Schulleitung, sondern auch direkt bei der Klassenlehrkraft gestellt werden. An den weiterführenden Schulen wären dies bei sechs Klassenstufen in der Sekundarstufe I und durchschnittlich 4,5 Zügen an jeder der 119 weiterführenden Schulen insgesamt 81 Klassenbücher und pro Kurs in der Oberstufe 4,5 Kurshefte, die kursorisch geprüft werden müssten. Bei jeder positiven Prüfung muss die Reaktion der Schule nachvollzogen werden und ein Abgleich mit dem Kalender für religiöse Feiertage erfolgen. Der gleiche Aufwand entstünde für die Prüfung der spontanen Nichtteilnahme am Unterricht aus religiösen Gründen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Schulen verfolgen die Nichtteilnahme am Unterricht nach der Richtlinie für Schulpflichtverletzungen , siehe auch „Handreichung zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen “ unter http://www.hamburg.de/contentblob/ 64418/8fdd0027639651eaa88bc8583bc8f633/data/bbs-hr-schulpflichtverletzungenpdf -2013.pdf. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Im Fach Sport können Schulen eigenständig zeitweise einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht anbieten, wenn sie dieses für pädagogisch sinnvoll halten und keine organisatorischen oder personellen Probleme dadurch entstehen. Wie viele und welche Schulen haben seit dem Schuljahr 2013/2014 jeweils für welchen Zeitraum und aus welchem Grund davon Gebrauch gemacht? Bitte pro Schuljahr und Schule unter Angabe des Bezirks darstellen. Da die erfragten Daten von der zuständigen Behörde nicht zentral erfasst werden, wurde eine Schulabfrage an allen staatlichen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt . Alle Schulen haben geantwortet. Lediglich sieben Schulen bieten im Schuljahr 2015/2016 in einzelnen Jahrgangsstufen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht an. Der nach Geschlechtern getrennte Sportunterricht wird in all diesen Schulen für das gesamte Schuljahr angeboten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3668 7 Schulname Bezirk Gründe für geschlechtergetrennten Sport-unterricht Schule Surenland Wandsbek Organisatorische Gründe: Jungen und Mädchen aus Internationalen Vorbereitungsklassen (IVK) und Basisklassen werden geschlechtergetrennt zusammengefasst. Gymnasium Klosterschule Hamburg-Mitte Ein Teil der Sportstunden in Jahrgangsstufe 7 wird nach Geschlechtern getrennt unterrichtet, damit am Beginn der Pubertät auch eine vom anderen Geschlecht unbeobachtete Körperaktivität möglich ist. Auch die Erprobung von traditionell eher geschlechtsuntypischen Sportarten (z.B. Tanzen für Jungen, Fußball für Mädchen) wird durch die Geschlechtertrennung erleichtert . Heinrich-Heine- Gymnasium Wandsbek - homogene Lerngruppe in ausgeprägter Pubertät , insbesondere hinsichtlich körperlicher Überlegenheit der Jungen, z.B. in der Spielsportart Basketball - Raum für spezifische Förderung (z.B. im Bereich „Rhythmisches Gestalten“ Ästhetik der Mädchen und Kraft der Jungen (Schaukampf) ReBBZ Mitte Hamburg-Mitte - Mädchen und Jungen wünschen unterschiedliche Schwerpunkte im Sportunterricht. - Stärkung der Mädchen, da sie zahlenmäßig unterrepräsentiert sind Stadtteilschule Hamburg- Mitte Hamburg-Mitte Zusammenfassung von Mädchen bzw. Jungen aus verschiedenen IV-Klassen Stadtteilschule Meiendorf Wandsbek In Jahrgangsstufe 9 wird nach Geschlechtern getrennt unterrichtet, damit in der Pubertät auch eine vom anderen Geschlecht unbeobachtete Körperaktivität möglich ist. Mädchen fühlen sich benachteiligt, wenn die Jungen z.B. bei Ballspielen zu wenig Rücksicht nehmen und z.B. zu hart werfen, Bälle nicht abgeben etc. Stadtteilschule Oldenfelde Wandsbek - Unterrichtsversuch in den 10. Klassen - Stärkung der Mädchen, da sie zahlenmäßig unterrepräsentiert sind. Quelle: Schulabfrage (Stand: 31. März 2016) 5. Auch Schulfahrten gehören zum unverzichtbaren Bestandteil der pädagogischen Arbeit und des gemeinsamen Lernens. Sie stärken den Zusammenhalt der Klassengemeinschaft und fördern das soziale Miteinander ; die Schüler/innen sind zur Teilnahme verpflichtet. Wie viele Schüler/-innen haben in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 sowie im laufenden Schuljahr aus religiösen Gründen jeweils nicht an Schulfahrten teilgenommen? Wie haben die Schulen in diesen Fällen jeweils darauf reagiert? Bitte pro Schuljahr und Schule unter Angabe des Bezirks darstellen. Wie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit mehrfach bestätigt hat (zuletzt VG Hamburg 15. Kammer vom 20.04.2012), können religiöse Gründe der Teilnahme an einer Schulfahrt nicht entgegenstehen. Wird dennoch solches beantragt, ist es Aufgabe der Schule , die Befürchtungen der Sorgeberechtigten zu zerstreuen und darzulegen, wie zum Beispiel auf die Speisevorschriften der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen wird oder dass Jungen und Mädchen getrennte Schlafräume haben werden. Bestehen die Sorgeberechtigten auf einer Nichtteilnahme, ist dies eine Schulpflichtverletzung , die von den Schulen an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde gemeldet wird. Das religiöse Motiv wird jedoch nicht statistisch erfasst. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 18. März 2016 wurden insgesamt 85 Fälle „Nicht- Drucksache 21/3668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 teilnahme an einer Schulfahrt“ dokumentiert, von denen insgesamt 40 durch Erfüllung der Schulpflicht (hier: Teilnahme an der Klassenreise) erledigt wurden. Die verbleibenden 45 Fälle wurden für die Beantwortung dieser Anfrage mit folgendem Ergebnis händisch ausgewertet: 2013 2014 2015 2016 Nicht durch Erfüllung erledigte Fälle 13 21 11 0 davon religiöse Motive 2 2 1 0 Im benannten Zeitraum sind also insgesamt fünf Nichtteilnahmen an Schulfahrten auf religiöse Motive zurückzuführen und zwar je eine an folgenden Schulen: Jahr Schule Bezirk Maßnahme 2013 Gyula Trebitsch Schule Tonndorf Wandsbek Zwangsgeld 2013 Gyula Trebitsch Schule Tonndorf Wandsbek Zwangsgeld 2014 Julius-Leber-Schule Eimsbüttel Bußgeld 2014 Goethe-Gymnasium Altona Zwangsgeld 2015 Gymnasium Süderelbe Harburg Bußgeld