BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3673 21. Wahlperiode 22.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 16.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Stand der Verhandlungen über die Grundstücke für die geplante Großunterkunft für Flüchtlinge in Rissen „Bislang konnte keine Einigung mit der BIMA erzielt werden“ heißt es noch in Drs. 21/1838 vom November 2015. Dabei gehört der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) der größte Teil der für die Flüchtlingsunterkünfte mit „Perspektive Wohnen“ vorgesehenen Flächen im B-Plangebiet Suurheid/ Rissen 45, nur ein kleiner Teil befindet sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg selbst. Die Einigung mit der BIMA ist Voraussetzung dafür, dass der Senat seine umstrittenen Pläne im selbst gesteckten Zeitraum realisieren kann. Offenbar gab es zumindest bis Mitte Februar 2016 (Drs. 21/3328) noch keinen Kaufvertrag für das BIMA-Grundstück, da der Senat auf die Frage nach den künftigen Eigentumsverhältnissen der Fläche „noch nicht feststehend“ antwortete. Dieser Umstand deutet daraufhin, dass es Differenzen zwischen Freie und Hansestadt Hamburg und BIMA gibt. Dabei ist die Bundesbehörde bereits im November 2015 vom Bundestag damit beauftragt worden, Kommunen einen Sonderrabatt auf Liegenschaften im Bundeseigentum für die Unterbringung von Flüchtlingen zu gewähren. Auf ihrer Internetseite wirbt die BIMA sogar damit, „schnell und unbürokratisch“ Flächen zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet dessen unterliegen der Verkauf und die Bewertung der zu veräußernden Grundstücke den Regeln der Bundeshaushaltsordnung und der der Wertermittlungsrichtlinie (WertR 2006). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den geplanten Quartieren der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen handelt es sich weder quantitativ noch qualitativ um Großunterkünfte beziehungsweise Großwohnsiedlungen. Als Großwohnsiedlungen werden solche Siedlungen verstanden , die mindestens 1.000 Wohnungen umfassen, wobei andere Definitionen deutlich höhere Werte annehmen (zum Beispiel 2.000 Wohneinheiten). An keinem der in den Bezirken vorgesehenen Standorte plant der Senat derartige Siedlungen beziehungsweise Großunterkünfte. Beabsichtigt sind vielmehr dauerhafte Wohnquartiere im Standard des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Dabei werden frühzeitig alle Erfahrungen der Stadt- und Stadtteilentwicklung berücksichtigt. Im Übrigen siehe Drs. 21/1838. 1. In der Drs. 21/1838 ist von den Flurstücken 5131, 5132, 5083 und teilweise 5084 die Rede. Wie groß sind die jeweiligen Flurstücke und wie sind die derzeitigen Eigentumsverhältnisse? Flurstück 5131: 59.148 m², Eigentümer: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Flurstück 5132: Drucksache 21/3673 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 13.543 m², Eigentümer: BImA. Flurstück 5083: 7.076 m², privater Eigentümer. Flurstück 5084-1: Circa 15.274 m², Eigentümer ist die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH). 2. Wann begannen die Verhandlungen zwischen BIMA und der Freien und Hansestadt Hamburg? Die Verhandlungen begannen im August 2015. 3. Wer soll Käufer sein? Die Freie und Hansestadt Hamburg, SAGA oder jemand Drittes? Ist ein Direkterwerb durch den Investor geplant? Wer führt die Verhandlungen mit der BIMA? 4. Wie ist der Stand der Verhandlungen? 5. Gibt es bereits einen Kaufvertrag beziehungsweise einen Kaufvertragsentwurf ? 6. Wann soll der Kauf beim Notar beurkundet werden? 7. Wieso ziehen sich die Verhandlungen so lange hin? Welche unterschiedlichen Auffassungen gab es? Die Verhandlungen seitens der FHH führt der Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG). Im Übrigen sieht der Senat zur Wahrung seiner Verhandlungsposition und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwaiger Vertragspartner in ständiger Praxis davon ab, zu laufenden Bieter- oder Verhandlungsverfahren Stellung zu nehmen. 8. Auf welcher Rechtsgrundlage genau findet die Bewertung des Grundstücks statt? Welches Bewertungsverfahren etwa nach WertR 2006 wird bei der Ermittlung des Grundstückspreises verwendet? Die Bewertung des Verkehrswertes der Grundstücks erfolgt gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – kurz: ImmoWertV). 9. Wer hat die Auswahl des Bewertungsverfahrens getroffen? 10. Wie wird diese Wahl gemäß Wertermittlungsverordnung begründet? Auswahl und Begründung des Bewertungsverfahrens ergeben sich aus den Vorschriften der ImmoWertV. Nach § 16 (1) der ImmoWertV wird der Wert des Bodens im Vergleichswertverfahren ermittelt. 11. Welches Nutzungskonzept der Grundstücke war ursprünglich und ist jetzt Grundlage der Verkaufsverhandlungen mit der BIMA? Auf Grundlage welcher künftigen Nutzung im Sinne der Wertermittlungsrichtlinien führt der Senat die Verhandlungen? Siehe Antworten zu 3. bis 7. 12. Welchen Einfluss haben die in Aussicht gestellten Änderungen am Konzept für die Bebauung der Fläche Suurheid auf die Bewertung des Grundstücks genau? Bitte die ursprünglichen Planungen der jetzigen gegenüberstellen. Durch die bauliche Verdichtung (stärkere Ausnutzung) erhöht sich der Bodenwert. Die sich ergebenden Werte sind Bestandteil der laufenden Verhandlungen. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. bis 7. 13. Gibt es den vom Bundestag vorgesehenen Sonderrabatt? Wenn ja, in welchem Umfang für welche Fläche? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3673 3 Wenn nein, warum nicht? Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat die „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ gebilligt. Die Gewährung von Kaufpreisabschlägen ist daher grundsätzlich gegeben. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. bis 7. 14. Ist inzwischen entschieden, welcher Investor/welche Investoren das geplante Bauvorhaben realisieren soll/en? Siehe Antworten zu 3. bis 7. 15. Ist der Bauantrag in Bearbeitung? 16. Wann wird mit Fertigstellung und Einreichung des Bauantrags gerechnet ? 17. Wann wird mit Erteilung der Baugenehmigung gerechnet? 18. Wann soll der erste Spatenstich erfolgen? 19. Wie sieht der weitere Zeitplan bezüglich Fertigstellung und Bezug aus? Bislang liegt dem Bezirksamt Altona kein Bauantrag vor.