BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3698 21. Wahlperiode 24.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 17.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Verzögerung bei der S21 Nach Medienberichten kommt es bei der Realisierung der S21 nach Kaltenkirchen zu einer Verzögerung von bis zu sechs Monaten, weil eine notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgenommen wurde. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der AKN Eisenbahn AG (AKN) wie folgt: 1. Unter welchen Umständen ist beim Ausbau beziehungsweise Neubau einer Verbindung des schienengebundenen ÖPNV eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich? 2. Warum hat die mit der Planung beauftragte AKN keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen beziehungsweise vornehmen lassen? Die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für ein schienengebundenes ÖPNV-Projekt richtet sich nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). In der Regel ist für Vorhaben wie die Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/S21 zunächst die sogenannte Einzelfallprüfung nach dem UVPG vorzunehmen, in der bei den Planfeststellungsbehörden die UVP-Pflicht geprüft wird. Die UVP wird bei den Planfeststellungsbehörden durchgeführt. Tatsächlich hat die AKN Maßnahmen für eine UVP in Form von Umweltverträglichkeitsstudien (UVS) vorbereitet und diese veranlasst. Bei der vorgesehenen Erweiterung des Vorhabens „Zweigleisiger Streckenausbau der A1“ besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (gemäß § 3 e Absatz 1 Ziffer 2 UVPG) nur dann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die geplante Erweiterung (hier die Elektrifizierung und der Ausbau noch nicht zweigleisiger Streckenabschnitte) UVP-pflichtig wäre (Anlage 1 Ziffer 14.7 zum UVPG). Aus fachlicher Sicht der AKN ergeben sich durch die geplante Elektrifizierung einer Bestandstrasse und den zweigleisigen Streckenausbau in kurzen Teilabschnitten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Dennoch wurde mit den Planfeststellungsbehörden der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein die Durchführung einer Einzelfallprüfung nach dem UVPG vereinbart, da diese im Anschluss an die Prüfung der von der AKN vorgelegten Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG“ von den Planfeststellungsbehörden der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit Hinweis auf die Europäische Gesetzgebung empfohlen wurde. Da die AKN die Leistung UVS bereits optional bei den Umweltgutachtern angefragt hatte und der Umfang der maßgeblichen Kartierungen abgeschlossen war, konnte die Erstellung der UVS ohne Verzögerung beauftragt werden. Drucksache 21/3698 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Mitglieder des Hamburger Senats oder der Hamburger Verwaltung sind in den Gremien der AKN vertreten? In den Gremien der AKN sind nachfolgende Vertreter Hamburgs vertreten: Herr Norbert Hogreve AR-Mitglied Frau Dr. Annette Kersting AR-Mitglied Herr Jens-Günter Lang AR-Mitglied 4. Warum haben diese nicht dafür gesorgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wird? Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. 5. Wann hat die AKN bei den Hamburger und Schleswig-Holsteiner Behörden nachgefragt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist? Die Gespräche zwischen den Planfeststellungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein sowie der AKN zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung fanden Ende des Jahres 2014 und Anfang des Jahres 2015 statt. 6. Wann haben diese Behörden geantwortet? Siehe Antwort zu 1. und 2. 7. Seit wann wussten Senator Horch und Staatsrat Rieckhof von dieser Verzögerung? Die Leitung der zuständigen Behörde lässt sich regelmäßig über den Fortgang wichtiger Projekte unterrichten. Es gibt im Übrigen keine Verzögerung, siehe Antwort zu 1. und 2. 8. Sofern sie davon schon vor der Sitzung des Verkehrsausschusses in Kiel Ende November 2015 wussten: Wieso haben sie die Mitglieder des Verkehrsausschusses nicht informiert? Dies war nicht Gegenstand der Ausschussberatungen. 9. Welche Mehrkosten entstehen durch die Umweltverträglichkeitsprüfung? Durch die Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudien entstehen voraussichtlich Nettokosten von circa 50.000 Euro für Gutachterleistungen. Das von der AKN veranschlagte Budget wird dadurch nicht überschritten. 10. Wann wird das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen? Die UVS für den Planfeststellungsabschnitt 1 in Hamburg liegt seit März 2016 vor und wurde der Hamburger Planfeststellungsbehörde zur Prüfung übermittelt. Für Schleswig -Holstein (Planfeststellungsabschnitt 2) erwartet der Vorhabensträger den Gutachterentwurf der UVS bis Ende Mai 2016, welcher dann den dortigen Planfeststellungsbehörden zur Prüfung übermittelt werden soll. 11. Welchen Einfluss hat die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Ergebnis der standardisierten Bewertung? 12. Besteht die Gefahr, dass die standardisierte Bewertung nunmehr so ausfällt , dass eine Förderung durch den Bund ausgeschlossen ist? Da die Ausgleichsbedarfe bereits bei der Erstellung der Landschaftspflegerischen Begleitpläne ermittelt wurden, erwartet der Vorhabensträger derzeit keine Einflüsse aus der UVS beziehungsweise der UVP auf die Ergebnisse der standardisierten Bewertung.