BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3730 21. Wahlperiode 29.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 21.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Vorlage SCHUFA-Auskunft durch Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte bei Jobcenter team.arbeit.hamburg Unter der Berücksichtigung der §§ 11, 11 b und 12 SGB II verlangt Jobcenter team.arbeit.hamburg teilweise eine SCHUFA-Auskunft von Arbeitslosengeld- II-Leistungsberechtigten. Die Angabe einer Begründung fehlt oftmals. Datenschutzrechtliche Bedenken äußert auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. Sie begründen es damit, dass eine SCHUFA-Eigenauskunft auch Angaben über Handyverträge, Kundenkonten bei einem Versandhandel, eidesstattliche Versicherungen, private Insolvenzverfahren , offene Forderungen, überzogene Girokonten und so weiter beinhalten kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Auf welcher rechtlichen und/oder internen Grundlage und/oder Weisung begründet Jobcenter t.a.h. die Vorlage einer SCHUFA-Eigenauskunft durch Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte? 2. In welchen Fällen wird per se eine SCHUFA-Eigenauskunft verlangt? 3. Welche Fälle stellen Ausnahmen für die Vorlage einer SCHUFA-Eigenauskunft durch Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte dar? 4. Welche Form der SCHUFA-Eigenauskunft wird durch Jobcenter t.a.h. erwartet? 5. Ist eine SCHUFA-Eigenauskunft für den „Eigenbedarf“ nach § 34 (8) BDSG ausreichend? 6. Wer übernimmt die Kosten einer SCHUFA-Eigenauskunft nach § 34 (8) BDSG, sofern eine unentgeltliche Auskunft einmal je Kalenderjahr bereits überschritten wurde? 7. Wer übernimmt die Kosten in derzeitiger Höhe von 24,95 Euro, wenn Jobcenter t.a.h. eine SCHUFA-Bonitätsauskunft verlangt? 8. Welche Folgen hat die Nichtvorlage einer SCHUFA-Eigenauskunft für die Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten? 9. Welcher administrative Vorgang erfolgt anschließend durch Jobcenter t.a.h. nach Vorlage der SCHUFA-Eigenauskunft durch die Arbeitslosengeld -II-Leistungsberechtigten? Drucksache 21/3730 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Anforderung einer SCHUFA-Auskunft zur Prüfung eines Leistungsanspruches ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Vorlage einer SCHUFA-Auskunft kann auf freiwilliger Basis erfolgen, um einen Kontenabruf nach § 93 Absatz 8 AO zu verhindern. In diesem Fall genügt die Vorlage einer SCHUFA-Eigenauskunft. Nicht erforderliche Daten der SCHUFA-Auskunft können geschwärzt werden. Die Auskunft ist nach § 34 Absatz 8 BDSG unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Eine Kostenübernahme ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen: entfällt. 10. Wie bewertet der Senat die Vorlage einer SCHUFA-Eigenauskunft bei Jobcenter t.a.h. unter der Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bedenken durch das ULD Schleswig-Holstein? Die Datenschutzkontrolle obliegt nach § 50 Absatz 4 Satz 3 SGB II sowie § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.