BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3742 21. Wahlperiode 29.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 21.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Fahrgäste ohne Kleingeld Es gibt immer wieder Berichte, dass Fahrgäste von der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden, weil die Fahrer kein Wechselgeld haben und die Fahrgäste deshalb keine Fahrkarte kaufen können . Dies kann inakzeptabel werden, wenn Kinder von der Fahrt ausgeschlossen werden. Ich frage den Senat: Der Senat, der Hamburger Verkehrsverbund und die in Hamburg tätigen Verkehrsunternehmen sorgen stets für einen kundenfreundlichen und attraktiven öffentlichen Verkehr, der auch für Fahrgäste, die diesen nicht regelmäßig in Anspruch nehmen, leicht nutzbar ist. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrscheinen. Auch in Fällen, in denen nicht genügend Wechselgeld zur Verfügung steht, finden die Verkehrsunternehmen Lösungsalternativen, wie beispielswiese Wechselgeldquittungen. Ein Ausschluss der Beförderung aufgrund fehlender Wechselgeldmöglichkeit erfolgt prinzipiell nicht, insbesondere nicht bei Kindern. Dies entspricht der bundesweit gültigen „Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen “. Dies vorangestellt beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV), der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) und der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (VHH) wie folgt: 1. Gibt es Anweisungen, wie viel Wechselgeld Busfahrer vorrätig haben müssen? Wenn ja: Was besagen diese Anweisungen? Das Fahrpersonal der HOCHBAHN führt bei Fahrtantritt maximal 40 Euro Wechselgeld bei sich. Die Fahrdienstleistenden der VHH verfügen über eine Grundausstattung von 50 Euro. 2. Gibt es Anweisungen, wie zu verfahren ist, wenn an überraschend viele Fahrgäste Wechselgeld herausgegeben werden muss? Wenn ja: Was besagen diese Anweisungen? 3. Wie wird verfahren, wenn Fahrgäste mangels Wechselgeld des Fahrers keine Fahrkarte kaufen können? Für den Fall, dass nicht mehr ausreichend Wechselgeld vorhanden sein sollte, besteht die Anweisung, Fahrgästen Wechselgeldquittungen auszuhändigen. Diese Wechselgeldquittungen können bei jeder HVV-Servicestelle sowie bei dem ausgebenden Unternehmen eingelöst werden. Drucksache 21/3742 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das Fahrpersonal verhält sich gemäß der Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs des HVV für die Verbundverkehrsunternehmen sowie der darin festgeschriebenen Beförderungsbedingungen : § 7 Zahlungsmittel „(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Verkaufspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine oder Münzen anzunehmen . Für das Lösen von Fahrausweisen aus Automaten hat der Fahrgast für passendes Geld zu sorgen. (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden , hat er die Fahrt abzubrechen.“ 4. Wie wird dabei nach Alter des Fahrgastes unterschieden? Grundsätzlich greift die Regelung für alle Fahrgäste. Das Fahrpersonal verhält sich gemäß der Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs des HVV für die Verbundverkehrsunternehmen sowie der darin festgeschriebenen Tarifbestimmungen : § 1.1 Fahrkartenpflicht „Kinder im Alter von unter 6 Jahren benötigen keine Fahrkarte. Bei Minderjährigen wird die Leitstelle in Kenntnis gesetzt, die in der Folge die Mitnahme anweist bzw. im Zweifelsfall die Polizei zur Hilfe nimmt. Alle übrigen Fahrgäste müssen bei Antritt der Fahrt und während der Fahrt im Besitz einer gültigen Fahrkarte sein (…).“ 5. Wird dabei nach der Witterung unterschieden? Nein. 6. Ab welchem Alter werden Fahrgäste von der Beförderung ausgeschlossen und am Straßenrand stehen gelassen? Grundsätzlich greift zunächst die Beförderungspflicht. Der Ausschluss von der Beförderung wird nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen ausgesprochen. Das Fahrpersonal verhält sich gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs des HVV für die Verbundverkehrsunternehmen sowie der darin festgeschriebenen Beförderungsbedingungen. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. bis 4. 7. Inwieweit sorgt der Busfahrer für minderjährige Fahrgäste, die mangels Kleingeld keine Fahrkarte kaufen können? Grundsätzlich gilt, dass Kinder/Minderjährige nicht an den Haltestellen stehen gelassen werden. In allen Fällen des Ausschlusses von der Beförderung betroffener Personen wird die Leitstelle der HOCHBAHN in Kenntnis gesetzt. Hier wird im Rahmen der Fürsorgeund Beförderungspflicht über den Sachverhalt entschieden und – sofern erforderlich – Unterstützung angefordert. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.