BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3743 21. Wahlperiode 29.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 21.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Verbot von Ponyreiten auf dem Dom Eine Initiative will Ponyreiten auf dem Dom verhindern. Die Regierungsabgeordnete Blömeke (GRÜNE) unterstützt dieses Begehren. Ich frage den Senat: 1. Wird für Ponyreiten auf dem Dom eine Erlaubnis benötigt? Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen wird diese erteilt? Ja. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person ausreichend sachkundig und zuverlässig ist sowie die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz genügen. Hinsichtlich des „fliegenden Baus“ ist lediglich die Prüfung notwendig, ob ein gültiges Baubuch vorliegt. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann Ponyreiten auf dem Dom verboten werden? Ein generelles Verbot für einen zugelassenen Gewerbebetrieb gibt es nicht. Die Zulassung auf dem Dom könnte durch die zuständige Behörde nur aus Gründen mangelnder Attraktivität oder erheblicher Verstöße gegen die Zulassungsbedingungen versagt beziehungsweise widerrufen werden. Ein generelles Verbot zum Betreiben einer Ponyreitbahn ist nach dem Tierschutzrecht nicht möglich. Im Einzelfall kann bei Feststellung gravierender Verstöße gegen das Tierschutzrecht das Betreiben einer Ponyreitbahn untersagt werden. 3. Welche Behörde ist für die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise den Erlass des Verbotes zuständig? Die tierschutzrechtliche Erlaubnis wird durch die für den Betriebssitz, das Winterquartier oder die Gewerbeanmeldung zuständige Veterinärbehörde erteilt. Für die Überwachung des Betriebes und erforderlichenfalls die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis ist diejenige Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Gibt es Hinweise, dass beim Ponyreiten auf dem Dom Tierschutzbestimmungen verletzt werden? Wenn ja: Was besagen diese Hinweise? Nein. Der Betrieb des Ponyreitens auf dem Hamburger DOM unterliegt nach dem Tierschutzrecht einer Überwachung durch das Verbraucherschutzamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte. Werden Verstöße festgestellt, werden die zur Beseitigung der Verstöße erforderlichen Anordnungen getroffen, siehe auch Drs. 20/13485. Drucksache 21/3743 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Gibt es Hinweise, dass das Ponyreiten auf dem Dom nicht ausreichend attraktiv ist? Wenn ja: Auf welchen Erkenntnissen beruhen diese Hinweise? Nein. 6. Beabsichtigen der Senat oder die zuständige Behörde, das Ponyreiten auf dem Dom zu verbieten oder künftig nicht mehr zuzulassen? Siehe Antworten zu 2. und zu 4.