BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3755 21. Wahlperiode 29.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 22.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Sieben Monate altes Kind verunglückt tödlich im Kinderbett Gestern wurde über die Medien ein schrecklicher Unfall eines Kleinkindes in Hamburg-Horn bekannt. Der sieben Monate alte Junge hat sich laut Medienberichten selbst stranguliert und ist an den Folgen seiner Verletzungen verstorben . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den erfragten Informationen handelt es sich überwiegend um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 60 fortfolgende SGB VIII, 67 fortfolgende SGB X. Nach dem umfassenden Sozialdatenbegriff der SGB I, VIII und X sind nicht nur alle in den Jugendamtsakten befindliche Daten bezüglich des betroffenen Kindes Sozialdaten, sondern auch alle Daten über seine Familienmitglieder und Dritte. Die Übermittlung solcher Informationen durch den Senat kommt damit nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage. Gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gemäß § 67 Absatz 6 S. 1 SGB X auch das Übermitteln gehört, nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift im SGB dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Im SGB existiert keine Übermittlungsbefugnis zugunsten des Parlaments. Eine vorherige schriftliche Einwilligung der Betroffenen, die eine Übermittlung zulassen würde, liegt derzeit nicht vor. Auch der Umstand, dass viele Informationen bereits in den Medien verbreitet wurden, rechtfertigt eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann, wenn die öffentlich bekannten Informationen nachweislich aus einer zuverlässigen Quelle stammen. Nicht als „öffentlich bekannt“ und damit dem Sozialdatenschutz unterliegend gelten Informationen aus „zweiter Hand“, vom Hörensagen und solche, deren Ursprung nicht bekannt ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Stellen über die Umstände des Unfalls des kleinen Jungen vor? Gibt es bereits weitere Informationen zum Ablauf des tragischen Unfalls? 2. Wann wurde der Junge wo geboren und wer hatte das Sorgerecht zu welcher Zeit für das Kind? 3. Hat der kleine Junge Geschwister? Wenn ja, in welcher Obhut befinden sich die Geschwister derzeit? Am 21. März 2016 ist der Säugling in der Wohnung Horner Landstraße verstorben. Nach ersten Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass er in seinem Kinderbett Drucksache 21/3755 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 erstickt ist, weil er aufgrund eines Defektes des Bettes mit dem Kopf zwischen zwei Gitterstreben geraten ist. Nach Erkenntnissen der Polizei wurde der verstorbene Junge am 5. August 2015 in Hamburg geboren. Das Sorgerecht lag bei der Mutter. Der Junge hat drei Geschwister . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. War die Familie dem Jugendamt bekannt? Wurde die Familie vom Jugendamt, anderen staatlichen Stellen oder einem privaten Träger betreut? Wenn ja, wann und wie lange wurde die Familie durch wen in welcher Leistungsart und in welchem Umfang betreut? Welche Stellen waren und sind zuständig? Ja. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Bewohnten Mutter und Vater des Jungen zusammen die Wohnung im Mehrfamilienhaus an der Horner Landstraße? Siehe Vorbemerkung. 6. Im Zuge der Ermittlungen wurde bekannt, dass der Lebensgefährte der Mutter per Haftbefehl gesucht wurde. Sind Mutter oder Vater des Jungen polizeibekannt? Wenn ja, aus welchen Gründen? Welche Hintergründe liegen zu dem Haftbefehl vor? Kam es in der Wohnung der Familie oder wegen der Familie seit Geburt des Jungen zu Einsätzen von Polizei oder Rettungskräften ? Gegen die Mutter des Kindes wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Hinsichtlich des Kindsvaters wird angemerkt, dass der gegen ihn erlassene Vollstreckungshaftbefehl in keinem Zusammenhang mit den Vorkommnissen am 21. März 2016 steht. Im Übrigen sieht der Senat vor dem Hintergrund der Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen davon ab, gegebenenfalls vorliegende Erkenntnisse zu strafrechtlichen oder sonstigen Auffälligkeiten mitzuteilen.