BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/376 21. Wahlperiode 08.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Oelschlaeger (AfD) vom 30.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Neue Geschäftsverteilung des Senats Mit Abschluss des Koalitionsvertrags zwischen der SPD und den GRÜNEN sowie der Bestellung des neuen Senats am 15. April 2015 wurde bekannt, dass es zu einer Umstrukturierung der Geschäftsverteilung des Senats gekommen ist. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wird der Senat um ein weiteres Mitglied erweitert, des Weiteren soll eine zusätzliche Behörde geschaffen werden. Die Verankerung der Schuldenbremse in Artikel 109 Absatz 3 S. 1 GG gebietet auch den Landesregierungen, sparsam mit den Steuergeldern der Bürger umzugehen. Es erscheint insofern fraglich, ob die neue Geschäftsverteilung diesem Ziel hinreichend Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aus welchen sachlichen Erwägungen heraus hat der Senat es für notwendig erachtet, im Rahmen des Senatsbeschlusses über die vorläufige Geschäftsverteilung vom 15. April 2015 und der noch folgenden Änderung des Verwaltungsbehördengesetzes die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt aufzuheben und in eine Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sowie eine Behörde für Umwelt und Energie aufzuspalten? 2. Hat der Senat vor Beschlussfassung über die Aufspaltung der BSU die Folgen und Auswirkungen dieser Entscheidung durch Sachverständige prüfen lassen? Wenn ja: Was hat die Prüfung ergeben? Wenn nein: Warum hat der Senat es unterlassen, die Folgen und Auswirkungen einer Aufspaltung der BSU untersuchen zu lassen? Hat der Senat insbesondere die Mitarbeiter in der BSU zur Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens angehört? Wenn ja: Wie haben sich diese zum Vorgehen des Senats eingelassen? Wenn nein: Warum hat der Senat darauf verzichtet, die Mitarbeiter in der BSU bei einer für sie so folgenreichen Entscheidung vorab anzuhören? 3. Welche und wie hohe Kosten werden der Stadt voraussichtlich einmalig durch den Vollzug der angestrebten Aufspaltung der BSU entstehen? Welche und wie hohe Kosten entstehen der Stadt voraussichtlich dauerhaft durch die zusätzliche Behörde (Vergleich Kosten BSU einerseits und Kosten BSW + BUE andererseits)? Welche und wie hohe Kosten entstehen der Stadt insbesondere durch die Erweiterung des Senats um ein weiteres Mitglied bei der Besoldung, den spezifischen Leistungen an Drucksache 21/376 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Senatoren (zum Beispiel Inanspruchnahme des Fuhrparks mit Chauffeur ) und anderen kostenmäßig relevanten Ausgaben, die den Senatoren zugutekommen? Wie beabsichtigt der Senat diese Kosten gegenzufinanzieren ? 4. Ergaben sich aus der bisherigen Verankerung der Geschäftsbereiche Stadtentwicklung und Umwelt in derselben Behörde konkrete Synergieeffekte ? Wenn ja: Gehen diese Synergieeffekte durch die Aufspaltung verloren, und wenn ja, in welchem Umfang? Welche Maßnahmen hat der Senat ergriffen, um den Verlust der Synergieeffekte zu kompensieren? Erwartet der Senat neue Synergieeffekte durch die angestrebte Änderung der Geschäftsverteilung? Wenn ja: Sind diese Synergieeffekte genauso wirkmächtig wie jene, die während der Existenz der BSU bestanden? 5. Aus welchen sachlichen Erwägungen heraus hat der Senat es für notwendig erachtet, im Rahmen des Senatsbeschlusses über die vorläufige Geschäftsverteilung vom 15. April 2015 und der noch folgenden Änderung des Verwaltungsbehördengesetzes den Geschäftsbereich Gleichstellung von der bisherigen Behörde für Justiz und Gleichstellung abzutrennen und der bisherigen Behörde für Wissenschaft und Forschung einzuverleiben? Welche und wie hohe Kosten entstehen der Stadt durch den Vollzug des angestrebten Wechsels des Geschäftsbereichs Gleichstellung ? Entstehen durch die Zusammenlegung der Geschäftsbereiche Wissenschaft und Forschung einerseits und Gleichstellung andererseits Synergieeffekte? Mit der Behördenneugliederung verfolgt der Senat die Umsetzung der Koalitionsvereinbarung der ihn tragenden Parteien als Ergebnis der Regierungsneubildung nach der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft vom 15. Februar 2015. Die ins Auge gefassten Umstrukturierungen entsprechen der vereinbarten Aufgabenverteilung innerhalb der neuen Landesregierung. Sie lassen eine weitere Verbesserung der politischen Steuerung erwarten. Die hierfür bestehenden Potenziale können durch die Schaffung kleinerer behördlicher Einheiten weitergehend ausgeschöpft werden, als dies durch innerbehördliche Maßnahmen wie zum Beispiel die Bestellung mehrerer Staatsräte für eine Behörde möglich erscheint. Die Finanzbehörde ist beauftragt, in Abstimmung mit der Behörde für Justiz und Gleichstellung, der Senatskanzlei und den jeweils betroffenen Behörden dem Senat einen Gesetzentwurf für eine Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Entscheidung über Aufbau und Gliederung der Verwaltung liegt mit der Beschlussfassung über dieses Gesetz bei der Bürgerschaft. Der Senat entscheidet eigenverantwortlich über die Abgrenzungen der einzelnen Verwaltungszweige gegeneinander (Artikel 57 Hamburgische Verfassung). Der Senat hat sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden noch nicht befasst. Zudem sind im Anschluss an die Beschlussfassung der Bürgerschaft weitere organisatorische Detailplanungen der Behörden erforderlich, sodass Aussagen zu kostenmäßigen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind. Im Übrigen ist die Höhe der Bezüge eines Mitglieds des Senats im Senatsgesetz von 1971, in der Fassung vom 6. Juli 2010, abschließend geregelt.