BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3780 21. Wahlperiode 01.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 24.03.16 und Antwort des Senats Betr.: MEK-Einsatz in Mecklenburg-Vorpommern – Nachfragen Aus der Antwort des Senats auf Drs. 21/3512 und der Antwort der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 6/5236) ergeben sich vor dem Hintergrund des folgenschweren Verlaufs des MEK-Einsatzes in Lutheran (Landkreis Ludwigslust-Parchim) Nachfragen. Deshalb frage ich den Senat: 1. Trifft zu, dass der MEK-Einsatz des LKA Hamburg in Lutheran ohne Absprache und Vorbereitung mit Behörden des Landes Mecklenburg- Vorpommern stattfand? Wenn ja, aus welchem Grund hat das LKA Hamburg auf Absprachen und Vorbereitung verzichtet? Wenn nein, wann gab es Absprachen und wie sahen die Vorbereitungen für den Einsatz aus? Der Einsatz wurde angemeldet. Das zuständige Landeskriminalamt 24 (LKA 24 – Fachkommissariat Spezialeinheiten) informierte diesbezüglich am 12. Februar 2016 gegen 15 Uhr das Lagezentrum Hamburg. Von dort erfolgte die Anmeldung der Kräfte beim zuständigen Lagezentrum in Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus berühren die Fragestellungen die Einsatztaktik der Polizei, zu der der Senat grundsätzlich keine Angaben macht. 2. Trifft die in verschiedenen Medien (siehe zum Beispiel NDR-Bericht vom 23.3.2016) berichtete Äußerung der Landesregierung Mecklenburg- Vorpommern auch für Hamburg zu, dass unabgesprochene Einsätze von Polizeibehörden in anderen Bundesländern nicht unüblich seien? a. Auf welcher rechtlichen Grundlage können unabgesprochene Einsätze Hamburger Polizeikräfte in anderen Bundesländern stattfinden ? Unabgesprochene Einsätze Hamburger Polizeikräfte in anderen Ländern können gemäß § 30b Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HmbSOG) in Verbindung mit § 30a Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 HmbSOG unter den dort genannten Voraussetzungen stattfinden, wenn das Recht des Landes, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird, dies vorsieht. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern sind Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten , die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern stehen, in § 9 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) geregelt. Drucksache 21/3780 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Sind unabgesprochene Einsätze Hamburger Polizeikräfte in anderen Bundesländern eher die Ausnahme von der Regel oder eher die Regel? Einsätze im Sinne der Fragestellung kommen zwar insgesamt betrachtet nicht häufig vor, sind aber bei Einsätzen von Hamburger Polizeikräften in anderen Ländern eher die Regel, so zum Beispiel zur Verfolgung von Straftätern auf frischer Tat. Diese Fallkonstellationen sehen die Regelungen für Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, über die jedes Land verfügt, explizit vor.