BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/379 21. Wahlperiode 08.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 30.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Verzögerung der „Mietpreisbremse“ für Hamburg? Zum 1. Mai 2013 trat auf Bundesebene die Neuregelung der Kappungsgrenze in Kraft. Die Gesetzesnovelle eröffnete den Ländern und Kommunen die Möglichkeit, die maximale Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren auf fortan 15 Prozent (bis dahin 20 Prozent) zu begrenzen. Doch während das von einem SPD/CDU-Senat regierte Berlin die flächendeckende Anwendung der abgesenkten Kappungsgrenze bereits zum 19. Mai 2013 einführte, ließ sich das SPD-geführte Hamburg damit bis zum 1. September 2013 Zeit. Diese monatelange Verzögerung führte laut Aussagen der hamburgischen Mietervereine in vielen Fällen dazu, dass Vermieter/-innen „schnell“ noch einmal ihre Chance nutzten, vorerst letztmalig die Mieten um 20 Prozent anzuheben. Die betroffenen Mieter/-innen hatten das Nachsehen. Nun droht bei der Umsetzung der sogenannten Mietpreisbremse das Gleiche . Am 27. April 2015 wurde das Mietrechtsnovellierungsgesetz im „Bundesgesetzblatt “ veröffentlicht und ermöglicht damit den Ländern und Kommunen , für „angespannte Wohnungsmärkte“ eine Wiedervermietungsmiete von maximal 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete festzulegen . Während die immer noch von einer SPD/CDU-Koalition regierte Bundeshauptstadt eine fertige Rechtsverordnung bereits parat hatte und am 28. April 2015 (!) die flächendeckende Einführung der „Mietpreisbremse“ zum 19. Mai 2015 verkündete, ist vom Hamburger Senat – mittlerweile getragen von einer SPD/GRÜNEN-Koalition – nichts zu hören oder zu lesen. Kein Wunder, denn schon im „rot-grünen“ Koalitionsvertrag für das „moderne Hamburg“ vom 8. April 2015 heißt es lediglich und recht lapidar: „Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bund wird die Mietpreisbremse unter Einbeziehung des Bündnisses für das Wohnen landesrechtlich umgesetzt“ (S. 60). Die erneute Verzögerung der Beherzigung eines halbwegs mieter/ -innenfreundlichen Gesetzes durch den jüngst gebildeten Senat wird erneut Tausende Hamburger/-innen teuer zu stehen kommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Rolle spielte die am 5. März 2015 vom Deutschen Bundestag unter anderem mehrheitlich beschlossene sogenannte Mietpreisbremse für die Koalitionsverhandlungen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen und warum fand sie im Koalitionsvertrag nur in einem so knappen Satz ohne konkretere Zielvorgaben Berücksichtigung? Der Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen sieht eine landesrechtliche Umsetzung der Mietpreisbremse unter Einbeziehung des „Bündnisses für das Wohnen in Hamburg“ vor. Der Senat hat sich zur Verbesserung des Schutzes von Mieterinnen und Mietern vor überhöhten Wiedervermietungsmieten von Anfang an auf Drucksache 21/379 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bundesebene für die Einführung einer Mietpreisbremse eingesetzt und das Gesetzgebungsverfahren insbesondere im Bundesrat konstruktiv begleitet und unterstützt. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz, das am 1. Juni 2015 in Kraft tritt, bietet eine sehr gute Grundlage für die landesrechtliche Umsetzung der Mietpreisbremse. Im Übrigen enthält sich der Senat einer Bewertung der zwischen politischen Parteien geführten Koalitionsverhandlungen. 2. Warum wurde in Vorbereitung der Gesetzesnovelle und zeitgleich zu den Koalitionsverhandlungen nicht an einer Rechtsverordnung zur schnellstmöglichen Umsetzung der „Mietpreisbremse“ in Hamburg gearbeitet ? Und wenn doch, mit welchem bisherigen Ergebnis? 3. Wann und in welcher Form erfolgt die „Einbeziehung des Bündnisses für das Wohnen“, also insbesondere auch der Eigentümer- und Vermieterseite ? Derzeit bereitet die zuständige Fachbehörde unter fachlicher Beratung seitens der Partner des „Bündnisses für das Wohnen in Hamburg“ eine zeitnahe Umsetzung in Hamburg vor. In diesem Rahmen ist die zuständige Fachbehörde im Gespräch mit der Wohnungswirtschaft und den Mietervereinen. Gespräche haben im April 2015 stattgefunden . Ein weiteres Gespräch ist im Mai 2015 vorgesehen. 3.1. Die Ablehnung der „Mietpreisbremse“ bei Hauseigentümern/-innen, Vermietern/-innen und ihren Verbänden ist bekannt. Sollte es – absehbar – bei dieser Ablehnung bleiben, was hieße das für den Senat und die Umsetzung der „Mietpreisbremse“? Die Einbeziehung des „Bündnisses für das Wohnen in Hamburg“ dient der fachlichen Beratung. Die Entscheidung über den Erlass einer Mietpreisbegrenzungsverordnung trifft der Senat. Im Übrigen äußert sich der Senat zu hypothetischen Fragen grundsätzlich nicht. 4. Zu welchem Termin plant der Senat die Einführung einer entsprechenden Rechtsverordnung, nach der die „Mietpreisbremse“ auch für Hamburg eingeführt wird? Siehe Antwort zu 2. und 3. 4.1. Ist dabei an eine flächendeckende Einführung für das gesamte Territorium der Freien und Hansestadt Hamburg gedacht? Wenn nein, warum nicht und hinsichtlich welcher Gebiete und Stadtteile ? 4.2. Welche Gültigkeitsdauer wird die zu erwartende Verordnung haben? Eine Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren für das Gebiet oder für Teilgebiete einer Gemeinde erlassen werden. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit bisher nicht befasst. 5. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, wie viele Hamburger Haushalte von der um vier Monate verzögerten flächendeckenden Einführung der oben angeführten Kappungsgrenze betroffen waren? Also in dieser Zeit mit einem Mieterhöhungsverlangen a) im Allgemeinen und b) von zusätzlich 15 und 20 Prozent betroffen waren? 6. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, wie sich die Mieterhöhungsverlangen und damit die durchschnittlichen Miethöhen a) in den vergangenen fünf Jahren, b) seit Anfang 2014 und c) seit Anfang 2015 entwickelt haben? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/379 3 Bitte nach den einzelnen Jahren beziehungsweise Quartalen aufschlüsseln . Erkenntnisse über die Anzahl der Mietverhältnisse, bei denen im betreffenden Zeitraum eine Mieterhöhung aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558 BGB wirksam wurde, sowie Erkenntnisse über die Veränderungen der durchschnittlichen Bestandsmieten aufgrund von Mieterhöhungen nach § 558 BGB liegen der zuständigen Fachbehörde nicht vor. 7. Wie schätzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde ein, wie viele Hamburger Haushalte monatlich von der verzögerten Einführung der „Mietpreisbremse“ betroffen sind, also mit Mieterhöhungsverlangen bei Wiedervermietungen von über 10 Prozent konfrontiert sind? Für eine solche Schätzung liegen keine statistischen Grundlagen vor.