BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3888 21. Wahlperiode 08.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Hamann und Karin Prien (CDU) vom 01.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Arbeitsmarkintegration von Flüchtlingen im Rechtskreis SGB II Wenngleich die Zahlen rückläufig sind, hält der Zustrom von Flüchtlingen weiter an. Der Drs. 21/3646 „Flüchtlingsmonitoring – Wie ist die Situation Ende Februar 2016?“ zufolge gab es mit Stand Ende Februar 2016 insgesamt 42.175 Flüchtlinge in Hamburg. Von diesen haben 17.308 eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. 7.426 Personen haben eine Niederlassungserlaubnis , 11.912 haben eine Aufenthaltsgestattung und 5.529 befinden sich in der Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung gibt es eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im AsylbLG ist allerdings keinerlei Förderung der Arbeitsmarktintegration vorgesehen. Im Hinblick auf die zukünftige Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt werden derzeit mit dem Vorhaben W.I.R die Dauer der Schulbildung und das Vorliegen einer beruflichen oder akademischen Ausbildung erfasst. Da es sich bei den oben genannten Flüchtlingen mit dem entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status um Personen handelt, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, stellt sich die Frage der zukünftigen Integration in den Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur verfolgt die geschäftspolitische Ausrichtung, dass im Rechtskreis SGB II – also im Zuständigkeitsbereich der Jobcenter – Sprachkurse des BAMF (Integrationskurs und berufsbezogene Sprachkurse) ab sofort mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beziehungsweise mit der beruflichen Weiterbildung gekoppelt und diese neuen Angebote stark ausgebaut werden sollen. Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Nach welchem Verfahren und auf welcher Rechtsgrundlage stellt sich der Wechsel vom AsylbLG zum Rechtskreis SGB II genau dar? Gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 AsylbLG i.V.m. § 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG und § 67 Absatz 1 Nummer 6 AsylG erlischt die Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis unanfechtbar geworden ist. Leistungen nach dem AsylbLG werden in diesen Fällen mit Hinweis auf die künftige Zuständigkeit des Jobcenters eingestellt. Leistun- Drucksache 21/3888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 SGB II), erwerbsfähig und hilfebedürftig ist (§§ 8, 9 SGB II). 2. Wie viele der 17.308 Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen , humanitären oder politischen Gründen haben, sind nach dem AsylbLG leistungsberechtigt, wie viele bekommen Hilfe nach SGB XII und wie viele wurden bisher in das Regelsystem des SGB II überführt und sind demnach leistungsberechtigt? Wegen eines Krieges im Heimatland wurden nach § 23 Absatz 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnisse der 201 (Ausländerzentralregister, Stand 29.02.2016) nach dem Landesaufnahmeprogramm aufgenommenen Syrerinnen und Syrer erteilt. Zur aktuellen Regelung siehe: http://www.hamburg.de/contentblob/4647120/3cb1dd34469fdd01159bccaeee62b0bc/ data/anordnung-02-2015.pdf. Ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG besteht bei ihnen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG nur, soweit der erforderliche Lebensunterhalt nicht anderweitig, insbesondere durch eine (in der Aufnahmeanordnung so vorgesehene) Verpflichtung nach § 68 AufenthG, gesichert wird. Besteht danach gleichwohl ein Leistungsanspruch, weil der Lebensunterhalt nicht durch den Verpflichtungsgeber gedeckt wird, so hat die Leistungsbehörde gegebenenfalls ein Rückgriffsrecht auf den Verpflichtungsgeber. Inhaberinnen oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG, bei denen die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, werden seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderung des § 1 Absatz 1 Nummer 3c AsylbLG zum 1. Mai 2015 vorübergehend monatlich aus dem IT-Verfahren der Ausländerbehörde ermittelt und den jeweils zuständigen Grundsicherungsämtern übermittelt, damit dort die Leistungen nach dem AsylbLG eingestellt werden können und bei Erwerbsfähigkeit eine Abgabe an die Jobcenter erfolgen kann. Bei nicht Erwerbsfähigen erfolgt eine Umstellung der Leistungen von AsylbLG auf SGB XII durch die Grundsicherungsämter. Es wird angestrebt, diese Personen künftig durch Einfügung eines entsprechenden Datenfeldes „Entscheidung der Aussetzung der Abschiebung“ direkt aus dem IT-Verfahren der Leistungsbehörden zu ermitteln. Zu den übrigen Zahlen siehe Drs. 21/3646. Bei Leistungsberechtigten nach SGB XII wird im Fachverfahren PROSA bei Auszahlung der Leistungen der Aufenthaltsstatus nicht erfasst. Der Anteil an Personen mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus könnte somit nur mit einer händischen Auswertung aller Datensätze ermittelt werden. Dies ist bei insgesamt über 25.000 Leistungsempfängern in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2.1 Wie viele Flüchtlinge mit dem oben genannten Aufenthaltsstatus werden voraussichtlich bis Ende des Jahres 2016 in den Rechtskreis SGB II wechseln und auf welcher Rechtsgrundlage? (Bitte nach einzelnen Monaten und Rechtkreis Wechsel aufschlüsseln). Wenn hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, warum nicht und wie wollen die zuständigen Stellen damit zukünftig umgehen? Seitens des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit erfolgt keine Auswertung im Sinne der Fragestellung. Eine leistungsrechtliche Zuordnung kann erst nach Erteilung eines aufenthaltsrechtlichen Titels erfolgen. In diesem Zusammenhang sind die zuständigen Behörden abhängig von Prognosen unter anderem des BAMF und der Bundesagentur für Arbeit. 3. Wie viele der 7.426 Personen mit Niederlassungserlaubnis sind leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, wie viele erhalten Hilfe nach SGB XII und wie viele Personen wurden bisher in das Regelsystem des SGB II überführt? Personen mit einer Niederlassungserlaubnis gehören nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem AsylbLG (§ 1 Absatz 1 AsylbLG). Des Weiteren siehe Antwort zu 2. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3888 3 3.1 Wird es für den Personenkreis mit dem entsprechendem Aufenthaltsstatus ebenfalls einen Leistungswechsel in SGB II geben? Wenn ja, wie viele Wechsel – in SGB II − wird es bis Ende des Jahres 2016 geben und auf welcher Rechtsgrundlage? Bitte auch hier nach einzelnen Monaten aufschlüsseln. Vonseiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit erfolgt keine Auswertung im Sinne der Fragestellung. Darüber hinaus siehe Antwort zu 2.1. 4. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (11.912) beziehen Leistungen nach dem AsylbLG oder Hilfe nach SGB XII und wie viele sind dem Rechtskreis SGB II zugeordnet? Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gehören ausschließlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG) und sind damit vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen (§ 23 Absatz 2 SGB XII). Darüber hinaus siehe Antwort zu 2. 4.1 Stellt sich für die Flüchtlinge mit dem Status der Aufenthaltsgestattung ebenfalls ein Leistungswechsel vom AsylbLG in SGB II ein? Wenn ja, wie viele Wechsel − in SGB II − wird es bis Ende des Jahres 2016 geben und auf welcher Rechtsgrundlage? Bitte auch hier nach einzelnen Monaten aufschlüsseln. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nicht möglich. Ein Wechsel in das SGB II kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Personen vom BAMF als schutzberechtigt anerkannt werden oder die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG aus anderen Gründen, etwa durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs, entfällt, siehe im Übrigen Antwort zu 1. Die Zahl lässt sich nicht belastbar prognostizieren. 5. Wie viele Flüchtlinge sind zum Stichtag 30. März 2016 im Regelsystem des SGB II? Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden können, warum nicht? Die entsprechenden Auswertungsmöglichkeiten stehen voraussichtlich ab Mai 2016 zur Verfügung. 6. Welche Maßnahmen werden derzeit seitens der Jobcenter unternommen und/oder angeboten, um die im Arbeitslosengeld II befindlichen Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren und mit welcher Schwerpunktsetzung ? Falls keine Maßnahmen angeboten werden, warum nicht und wie soll damit zukünftig umgegangen werden? Die Förderangebote, die Jobcenter anbietet, stehen grundsätzlich allen Kundinnen und Kunden offen, soweit die gesetzlichen und individuellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Förderung erfolgt anhand des im Profiling festgestellten individuellen Handlungsbedarfs und ist unabhängig vom vorliegenden Aufenthaltstitel. Da bei Flüchtlingen jedoch Problemlagen bestehen können, von der andere Kundengruppen nicht in gleicher Weise betroffen sind, werden einzelne Förderangebote speziell für die Kundengruppe der Flüchtlinge angeboten. Dies sind: • Eine Maßnahme zum Profiling und zur Standortbestimmung für Neukundinnen und Neukunden mit Trägerpersonal, das über Sprachkenntnisse in Arabisch oder Dari/ Farsi sowie Englisch oder Französisch verfügt. Künftig gibt es dieses Angebot auch für die Sprache Tigrinya. • Eine Förderung mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Angebote, die sich speziell mit Sprach- und Integrationselementen an die Kundengruppe der Flüchtlinge richten. Darüber hinaus nutzt Jobcenter umfänglich die Sprachförderangebote des BAMF – Integrationskurs und berufsbezogene Sprachförderung (ESF-BAMF). Drucksache 21/3888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 7. Welche Maßnahmen werden bereits für die Flüchtlinge angeboten, die Hilfe nach SGB XII erhalten? Wenn keine Maßnahmen angeboten werden , warum nicht? Der Großteil der Flüchtlinge mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist erwerbsfähig und gehört deshalb zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Lediglich die nicht erwerbsfähigen Personen erhalten Hilfe nach dem SGB XII. Im SGB XII sind daher weder für Flüchtlinge noch für die sonstigen Leistungsberechtigten besondere Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsmarktintegration vorgesehen . 8. In welchem Umfang wird der Eingliederungstitel für Hamburg erhöht, um Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge im Jahr 2016 zu ermöglichen? Im Eingliederungstitel für Jobcenter wurden bisher 5.959.050 Euro zum Einsatz für flüchtlingsinduzierte Mehrbedarfe zugeteilt. Weitere Mittel sind avisiert, im Volumen jedoch noch unbestimmt. Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln sollen die Regelmaßnahmen für Förderbedarfe der Flüchtlinge aufgestockt werden. 9. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind konkret aus Mitteln des Eingliederungstitels 2016 geplant, um Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren ? Bitte aufgliedern nach: 9.1 Zusätzliche Maßnahmen öffentlich geförderter Beschäftigung Neben den bereits bestehenden Angeboten im Rahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung sind derzeit keine weiteren Maßnahmen explizit für Flüchtlinge in Planung . 9.2 Zusätzliche abschlussbezogene Bildungsmaßnahmen Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) werden durch den Bildungsgutschein (BGS) in die Lage versetzt, innerhalb eines durch Jobcenter vorgegebenen Rahmens eigenverantwortlich das Dienstleistungsangebot eines Trägers auszuwählen, das ihren individuellen Förderbedarf am besten berücksichtigt. Die eLb werden dadurch hinsichtlich ihres eigenen Beitrags zum Integrationsprozess mehr gefordert. Gleichzeitig werden aber auch ihre Entscheidungs- und Wahlrechte gestärkt. Flüchtlinge mit entsprechenden individuellen Voraussetzungen sollen unter Beratung des Jobcenters das Instrument nutzen. 9.3 Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen Zu den Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen für Flüchtlinge zählen: • Profiling und Standortbestimmung für Flüchtlinge (Maßnahmeinhalte: ausführliche Erfassung der persönlichen Situation und der beruflichen Kenntnisse, Klärung der Vermittlungsfähigkeit), • Perspektiven für Flüchtlinge (Maßnahmeinhalte: Potenzialidentifizierung durch Maßnahmeteile in Echtbetrieben, Aufzeigen von Perspektiven, Information über die Bedingungen des deutschen Arbeitsmarktes, Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten ), • Nordchance für Flüchtlinge (Die Maßnahme besteht aus einer fünfmonatigen Aktivierungs - und fachpraktischen Grundausbildungsphase und einer anschließenden betriebspraktischen Einstiegsqualifizierung in Unternehmen. Die Maßnahme ist geprägt von einer intensiven begleitenden Sprachförderung und einer begrenzten Gruppengröße von zwölf Teilnehmern/Teilnehmerinnen), • Kombination von Integrationskursen mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. 9.4 Gibt es bereits Ausschreibungs-/Vergabeverfahren bezogen auf zusätzliche Maßnahmen? Wenn ja: um welche handelt es sich konkret? Wenn nein: warum nicht? Wann sind solche Maßnahmen geplant? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3888 5 Die Maßnahmen Profiling und Standortbestimmung für Flüchtlinge und Nordchance für Flüchtlinge sind bereits beschafft. Weitere Angebote der Maßnahme Profiling und Standortbestimmung für Flüchtlinge sowie die Maßnahmen Perspektiven für Flüchtlinge, Kombination von Integrationskursen mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung befinden sich in der Ausschreibung über das regionale Einkaufszentrum Nord der Bundesagentur für Arbeit. 10. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind aus Hamburger Haushaltsmitteln (oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds) ab 01.01.2016 geplant, um Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren? Die Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) sollen ergänzend zu und im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Maßnahmen des Jobcenters oder der Freien Hansestadt Hamburg eingesetzt werden. In diesem Sinne ist der mögliche Mitteleinsatz aus dem Hamburger ESF-Programm hinsichtlich der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen sehr eng an den Planungsprozess im Vorhaben W.I.R gebunden. Das Vorhaben W.I.R – work and integration for refugees hat zum Inhalt, geflüchtete Menschen mit guter Bleibeperspektive bei der Integration in den qualifizierten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Für das Vorhaben stehen jährlich 1,5 Millionen Euro an Landesmitteln zur Verfügung (siehe Drs. 21/1395). Aufgewendet werden die Mittel für Zuwendungen an Träger, die für personen- und berufsbezogene Beratungen Kompetenzen bereitstellen sowie für Sachkosten zum Betrieb des Vorhabens. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 wird aus Hamburger Haushaltsmitteln des Amts für Arbeit und Integration (BASFI), der Behörde für Schule und Berufsbildung und der Senatskanzlei sowie aus Hamburger ESF-Mitteln das Projekt „Chancen am FLUCHTort Hamburg“ komplementärfinanziert (siehe http://www.passagehamburg .de/betriebe/miz/chancen-fluchtort.html). „Chancen am FLUCHTort Hamburg“ richtet sich an jugendliche und erwachsene Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthalt (zum Beispiel Duldung, Aufenthaltsgestattung) und/oder vorübergehendem Bleiberecht . Das Projekt hat zum Ziel, die Chancen von Flüchtlingen auf eine berufliche Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern durch ein breites Angebot an Beratung, Coaching, berufsbezogener Qualifizierung sowie Vermittlung in Weiterbildung, Ausbildung und Arbeit. 10.1 Gibt es bereits Ausschreibungs-/Vergabeverfahren bezogen auf zusätzliche Maßnahmen? Wenn ja: um welche handelt es sich konkret? Wenn nein: warum nicht? Wann sind solche Maßnahmen geplant? Das bereits geförderte ESF-Projekt „Chancen am FLUCHTort Hamburg“ (siehe Antwort zu 10.) wird im Rahmen des ESF-Wettbewerbsverfahrens 2016 für die Projektlaufzeit 2017 – 2020 mit konzeptionellen Änderungen neu ausgeschrieben. Zielgruppe sind Flüchtlinge mit individuell guter Bleiberechtsperspektive. Neben der Unterstützung und Qualifizierung zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt sollen auch arbeitsmarktorientierte Qualifizierungen für potenzielle Integrationsbegleiter in Erstversorgungseinrichtungen durchgeführt werden. Geplant ist ferner ein deutlicher Ausbau der Platzkapazitäten des Programms „Deutschkurse für Flüchtlinge“ (siehe Drs. 21/1748 und Drs. 21/2868). Für 2016 wird eine Verdreifachung der Planzahlen von 2013 auf nunmehr 1.860 Kursplätze angestrebt sowie ein neues Anschlussangebot „Deutschkurse zum beruflichen Einstieg“ mit 500 Kursplätzen. Das Hamburger Angebot soll bevorzugt nach arbeitsmarktnahen Kriterien vergeben werden. Hinzu kommt die Verdoppelung der Kursplätze für das bedarfsorientierte Vorschaltangebot der Hamburger Volkhochschule (VHS) zur „Erstorientierung für erwachsene Flüchtlinge – EOF – zur Heranführung an die Sprachförderangebote auf 600 Plätze. Sowohl die „Deutschkurse für Flüchtlinge“ als auch das Anschlussprojekt „Deutschkurse zum beruflichen Einstieg“ sind modular aufgebaut und entsprechen in Struktur und Inhalt dem Sprachkursangebot des Bundes. Drucksache 21/3888 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Darüber hinaus wird das Ehrenamtliche Engagement im Bereich der Sprachförderung für Flüchtlinge verstärkt. Geplant sind unter anderem Kurse der VHS zur Qualifizierung Ehrenamtlicher sowie die Bereitstellung von Material- und Medienkoffern für die ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit in Kooperation mit den Hamburger Bücherhallen. Diese Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, den Einstieg in die professionelle Sprachförderung zu fördern sowie die in der professionellen Sprachförderung erworbenen Sprachkenntnisse in Gesprächskreisen praxisorientiert anzuwenden.