BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3904 21. Wahlperiode 12.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 04.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Sondernutzung – Schwerer Weg für Unternehmen in Hamburg? Eine Sondernutzungserlaubnis ist notwendig, wenn es zum Beispiel um größere Veränderungen der baulichen Situation eines Unternehmens oder um die über den Gemeingebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen hinausgehende Nutzung geht. Es kann aber auch um Kleinigkeiten gehen, wie Werbeplakate zur Eröffnung oder die Fahne am Dach. Für Unternehmen ist es wichtig, dass sie zeitnah auf eine Bearbeitung ihres Antrags vertrauen können . Sie müssen in der Lage sein schnell handeln können, um die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs mittels notwendiger Änderungen zu erhalten und zu stärken. Die Stadt Hamburg profitiert dabei von einer zu entrichtenden Gebühr. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Gemäß § 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) ist jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Sie kann erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, 2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und 3. insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen aufgrund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Unternehmen haben in den Jahren 2014 bis 2016 eine Sondernutzung in Hamburg beantragt (bitte nach Bezirken und Jahren gliedern )? 2. Wie viele Unternehmen haben in den Jahren 2014 bis 2016 trotz Beantragung keine Sondernutzungsgenehmigung erhalten (bitte nach Bezirken und Jahren gliedern)? Wie viele Unternehmen haben eine Sondernutzungsgenehmigung erhalten? Drucksache 21/3904 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Sondernutzungen werden von Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und so weiter beantragt. Die Anzahl von Unternehmen, die Sondernutzungen beantragt haben, kann in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht herausgefiltert werden. Um die Antragsteller herauszufinden und als Unternehmen zu identifizieren, müssten allein im Bezirksamt Hamburg-Mitte circa 7.500 Vorgänge durchgesehen werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Was waren die Hauptgründe für Ablehnungen von Sondernutzungsgebühren ? Bei der Fragestellung wird davon ausgegangen, dass nach den Hauptgründen für die Ablehnung von Sondernutzungsgenehmigungen gefragt wird. Ablehnungen erfolgen in den Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wie hoch ist die Gebühr, die die Freie und Hansestadt Hamburg für eine beantragte und erstellte Sondernutzungsgenehmigung erhält? Wonach richtet sich die Höhe der Gebühr und welche zuständige Stelle in Hamburg erhält diese Gebühr auf welcher rechtlichen Grundlage? Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen. Die Verordnung unterscheidet insbesondere nach der Art, dem zeitlichen und flächenmäßigen Umfang der jeweiligen Sondernutzung und differenziert nach den für die einzelnen Straßen festgelegten Wertstufen. Siehe http://www.landesrechthamburg .de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr- WegeBenGebOHA1994rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs#. Die Gebühren fließen dem Gesamthaushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zu und werden den Etats der Bezirksämter zugerechnet. 5. Einnahmen in welcher Höhe hat die Freie und Hansestadt Hamburg in 2016 durch Sondernutzungen erhalten? Wie hat sich dies zu den Jahren 2014 bis 2016 verändert? Die Erträge aus Sondernutzungsgebühren stellen sich für die Vergleichszeiträume in den einzelnen Bezirken wie folgt dar (die genannten Beträge in Euro umfassen jeweils die Einnahmen aus Sondernutzungen für Veranstaltungen, beim Tiefbau und für Grünanlagen): Bezirksamt 2014 (1. Quartal) 2014 (Gesamt) 2015 (1.Quartal) 2015 (Gesamt) 2016 (bis 05.04) Altona 329.742,61 1.367.550,65 445.186,93 1.214.970,55 482.112,35 Bergedorf 124.662,03 329.892,39 172.699,53 572.839,57 240.480,16 Eimsbüttel 1.215.591 2.174.001 253.034 Harburg 105.666,19 373.650,76 127.652,75 571.730,31 270.774,68 Hamburg- Mitte 1.042.996,12 7.819.273,95 1.442.590,69 8.582.334,09 2.652.346,04 Hamburg- Nord 487.149,87 2.939.395,38 1.051.886,36 2.984.645,93 613.633,08 Wandsbek 223.251,64 895.176,63 297.241,63 994.459,63 294.651,07 6. Einnahmen in welcher Höhe sind der Freien und Hansestadt Hamburg durch nicht genehmigte Sondernutzungen in den Jahren 2014 bis 2016 verloren gegangen? Wie bewertet der Senat diese Entwicklung? Es sind keine Einnahmen durch nicht genehmigte Sondernutzungen verloren gegangen . Die Erzielung von Einnahmen ist kein Grund zur Genehmigung von Sondernutzung , wenn die in § 19 Absatz 1 HWG genannten öffentlichen Belange entgegenstehen . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3904 3 7. Wie hoch ist der Kostendeckungsgrad der Sondernutzungsgebühr im Jahr 2015 gewesen? Eine Berechnung des auf den Verwaltungsaufwand bezogenen Kostendeckungsgrades ist noch nicht erfolgt. Es handelt sich um Benutzungsgebühren, die neben dem Verwaltungsaufwand insbesondere auch den Wert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Raums und den wirtschaftlichen Wert der Nutzung berücksichtigen (§§ 4 und 6 Hamburgisches Gebührengesetz). 8. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für eine Sondernutzungsgenehmigung im Jahr 2015 in Hamburg? Wie hat sich dies gegenüber den Jahren 2012 bis 2014 aus welchen Gründen verändert? Die jeweilige Bearbeitungsdauer hängt von der Art der beantragten Sondernutzung ab. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist aufgrund der Individualität der Anträge nicht zu bemessen; eine entsprechende Statistik wird nicht geführt. 9. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in welchen zuständigen Stellen in den Bezirken prüfen und bearbeiten im Durchschnitt wie viele Sondernutzungsgenehmigungen (Bitte nach Bezirken gliedern)? Die Anzahl der mit Sondernutzungen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lässt sich nicht einheitlich ermitteln, da sich der Aufgabenzuschnitt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksämtern erheblich unterscheidet. 10. Wie bewertet der Senat die Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezogen auf die Prüfung von Sondernutzungsgenehmigungen in Hamburg? Die für die Bezirksaufsicht zuständige Fachbehörde bewertet die Belastung als angemessen .