BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3916 21. Wahlperiode 12.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann und Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 04.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Vom Umgang mit Hamburgs Alster-Villen und ihrem Leerstand Zum prägenden Weichbild der Stadt gehören viele großbürgerliche Villen rund um die Außenalster. In städtebaulicher Hinsicht stellt sich bei einer Reihe von Objekten an den Straßen Bellevue, Sierich-/Herbert-Weichmann- Straße, Fährhausstraße, Schöne Aussicht, Schwanenwik, An der Alster, Alsterufer , Harvesterhuder Weg und Fernsicht, aber auch in der „zweiten“ Reihe am Leinpfad, der Karlstraße, der Auguststraße sowie der Ackermannstraße vielfach die Frage, was die Eigentümer/-innen und die Stadt zum Erhalt dieser Gebäude tun und welchem Schutz die Gebäude gegebenenfalls unterliegen . Doppelt interessant wird dieses Thema im Hinblick auf die zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Veränderungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes , das ja einige Vorschriften verschärfte, um dem unsozialen Leerstand von Wohnraum – allemal in Zeiten der Wohnungsnot im Allgemeinen und der Flüchtlingsnot im Besonderen – verstärkt entgegenwirken zu können. Obwohl Hauseigentümer/-innen bei unbegründetem Wohnungsleerstand über vier Monate hinaus mit einem Bußgeld rechnen müssen, sind in den beiden ersten Jahren des novellierten Gesetzes in den 687 Verfahren gerade mal sieben Geldbußen verhängt worden (Drs. 21/985 vom 14.7.2015). Vor diesem Hintergrund rücken in den vergangenen Jahren auch einige denkmalgeschützte Gebäude(-ensembles), zum Teil auch große Villen, rund um die Außenalster ins Visier, sei es, weil sie abgerissen werden, sei es, weil sie bereits längere Zeit leer stehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche allgemeinen Vorschriften gibt es für die Bebauung (städtebauliche Erhaltungsverordnung et cetera) und Freiflächen rund um die Außenalster? Gestaltungsverordnung o Außenalsterverordnung vom 29. Mai 1953 Städtebauliche Erhaltungsverordnungen (ErhVO) o ErhVORotherbaum-Harvestehude vom 12. August 1997 o ErhVOHarvestehude vom 26. April 1988 o ErhVOWinterhude-Uhlenhorst vom 30. Mai 1995 o ErhVOSchmilinskystrasse - An der Alster vom 19. Mai 2008 Drucksache 21/3916 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 o ErhVOHolzdamm vom 19. Mai 2008 Milieugebiet (M_) o M_Poeseldorf von 1985 o M_Harvestehude von 1985 Erhaltungsbereiche Harvestehude10 vom 20. November 1979 St.Georg40 vom 06. April 2005 Im Übrigen hat das Planrecht der Bebauungspläne, Teil-Bebauungspläne und Baustufenpläne Gültigkeit. Wie überall in Hamburg gilt zudem das Denkmalschutzgesetz. 2. Welche Gebäude in den oben angegebenen Straßen rund um die Außenalster unterliegen welchem Schutz? Bitte die betreffenden Gebäude straßenweise nach dem jeweiligen Status auflisten (Denkmalschutz , Ensembleschutz, städtebauliche Erhaltungsverordnung und so weiter). In den genannten Straßen stehen folgende Bauten und Ensembles unter Denkmalschutz gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz: Ackermannstraße: Ensembles: Ackermannstraße 17/21/23/25; Ackermannstraße 37/Barcastraße 14, 16, 20 Alsterufer: Einzelbauten: 4/5/Alsterterrasse 9 a; 12; 18; 27/28; 35; 36; 37 Ensembles: Alsterufer 30/Warburgstraße 45/50; Alsterufer 33/Fontenay-Allee 1/2; Alsterufer 50/Alte Rabenstraße 1/32/o. Nr./Badestraße o. Nr. An der Alster: Einzelbauten: 22; 29; 31; 40; 42 Ensembles: An der Alster 39; An der Alster 15, 16, 17; An der Alster 81, 82, 83, 84/ Holzdamm 2, 4, 14, 18, 20, 22, 24, 34, 36, 38, 40; An der Alster 74/Holzdamm 1, 3 Auguststraße: Einzelbauten: 5; 2/Schöne Aussicht 19 Bellevue: Einzelbauten: 19; 21/22; 26; o. Nr. (Bellevuebrücke) Fährhausstraße: Ensembles: Fährhausstraße 9; 14 a; 23; Fährhausstraße westlich von Nr. 5 (Teil des Ensembles Außenalster) Fernsicht: Einzelbauten: Agnesstraße 1, Agnesstraße 2, Fernsichtbrücke, Krugkoppelbrücke Harvestehuder Weg: Einzelbauten: o. Nr./Milchstraße 12; 5; 6; 8 a; 10/Milchstraße 12; 22; 41; 44; 57; 65/ 67; 81; 89; 118 Ensembles: Harvestehuder Weg: 13/13 a, 14, 39/40, 50, 55, 124/126 Herbert-Weichmann-Straße: Einzelbauten: o. Nr. (Herbert-Weichmann-Brücke) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3916 3 Karlstraße: Ensembles: Karlstraße 38/38 a; Karlstraße 17 Leinpfad: Einzelbauten: 6; 24; 102; Höhe 107 (Brücke der U1) Ensembles: Leinpfad 20; Leinpfad 64; U-Bahn-Linie U3, Bahnhof Saarlandstraße, Brücke Alster, Dorotheenstraße, Leinpfadkanal, Sierichstraße, Wiesenstieg; Tunneleingänge an den U-Bahnhöfen Barmbek und Borgweg; Leinpfad 29, 30/Maria- Louisen-Straße 1, 3; Leinpfad o. Nr. (Leinpfadkanal); Goernebrücke o. Nr./Leinpfad o. Nr./Leinpfadbrücke o. Nr. (Uferbefestigung und Brücken) Schöne Aussicht: Einzelbauten: 14; 20 a; 26; 19/Auguststraße 2 Ensembles: Schöne Aussicht 18; Schöne Aussicht 36 Schwanenwik: Ensembles: Schwanenwik o. Nr./Barcastraße 13/Hohenfelder Bucht/Hohenfelder Brücke ; Kuhmühlenbrücke o. Nr./Mundsburger Brücke o. Nr./Mundsburger Damm o. Nr./ Schwanenwikbrücke; Schwanenwik Nr. 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38; Schwanenwik o. Nr. (Schwanenwikhalbinsel) Sierichstraße: Einzelbauten: 4; 19; 21/22; 26; 177; o. Nr. (U-Bhf Sierichstraße) Ensembles: Sierichstraße 96/Maria-Louisen-Straße 55; Sierichstraße 30, 30 a – e/ Dorotheenstraße 17; Sierichstraße 138-140/Dorotheenstraße 141, 143, 145/Flemingstraße 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16; Sierichstraße 1, 3, 5, 7; Sierichstraße 156, 158, 160, 162, 164, 166, 168, 170. Es gelten die genannten Verordnungen: Ackermannstraße: Keine Alsterufer: - Außenalsterverordnung - ErhVORotherbaum-Harvestehude An der Alster: - Außenalsterverordnung - ErhVOSchmilinskystrasse-AnderAlster teilweise - ErhVOHolzdamm teilweise Auguststraße: - Außenalsterverordnung - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Bellevue: - Außenalsterverordnung - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Fährhausstraße: - Außenalsterverordnung - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Fernsicht: - Außenalsterverordnung Drucksache 21/3916 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst - Außenalsterverordnung teilweise - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Harvesterhuder Weg: - Außenalsterverordnung - ErhVORotherbaum-Harvestehude teilweise - ErhVOHarvestehude teilweise - M_Poeseldorf teilweise - M_Harvestehude teilweise - Harvestehude10 teilweise Herbert-Weichmann-Straße: - Außenalsterverordnung teilweise - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Karlstraße: - Außenalsterverordnung - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Leinpfad: - Außenalsterverordnung teilweise - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst teilweise Schöne Aussicht: - Außenalsterverordnung - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst Schwanenwik: - Außenalsterverordnung Sierichstraße: - Außenalsterverordnung teilweise - ErhVOWinterhude-Uhlenhorst teilweise 3. Für welche Gebäude in den oben angegebenen Straßen wurden der jeweilige Schutzstatus und insbesondere der Denkmalschutz in den vergangenen zehn Jahren aufgehoben und warum? Denkmalschutz: Das Gebäude Alsterufer 1 – 3 erwies sich als technisch nicht denkmalgerecht erhaltensfähig . Die Gebäude Schwanenwik 31 und An der Alster 48 zeigten bereits starke, den Denkmalwert einschränkende Veränderungen. 4. Welche Gebäude beziehungsweise Villen in den oben angegebenen Straßen wurden in den letzten zehn Jahren abgerissen? Bitte dabei auch jeweils anführen, ob beziehungsweise bis wann sie unter Denkmalschutz standen? Straße, Hausnummer Denkmalschutz Bezirk HH-Nord Bellevue 5 Nein Bellevue 11 Nein Bellevue 15 Nein Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3916 5 Straße, Hausnummer Denkmalschutz Bezirk HH-Nord Bellevue 30 Nein Bellevue 43 Nein Karlstraße 8 Nein Leinpfad 19 Nein Schöne Aussicht 17 Nein Schwanenwik 31 am 25.8.2014 aus der Denkmalliste gelöscht Sierichstraße 15 Nein Bezirk HH-Mitte An der Alster 1 Nein An der Alster 3 Nein An der Alster 5 Nein An der Alster 9 Nein An der Alster 34 Nein An der Alster 35 Nein An der Alster 37 Nein An der Alster 38 Nein An der Alster 44 Nein An der Alster 45 Nein An der Alster 48 am 23.3.2015 aus der Denkmalliste gelöscht An der Alster 57/63 Nein An der Alster 71 Nein Bezirk Eimsbüttel Alsterufer 1-3 am 4.9.2013 aus der Denkmalliste gelöscht Die Abbruchgenehmigungen werden im Bezirksamt Eimsbüttel nicht gesondert statistisch erfasst. Um die Frage abschließend beantworten zu können, müssten sämtliche Bauakten der betreffenden Straßen überprüft werden. Insgesamt handelt es sich um ca. 100 Grundstücke, zu denen die zugehörigen Akten zu überprüfen wären. 5. In welchen der Wohngebäude in den oben angegebenen Straßen gab es seit Juni 2013 gemeldete Leerstände in welcher Größenordnung (Zeitspanne , Anzahl der Wohneinheiten), wo gibt es zurzeit gemeldete Wohnungsleerstände in welcher Dimension? 6. Wie sah beziehungsweise sieht es konkret mit Leerständen bei folgenden Adressen aus, wie lange währ(t)en diese Leerstände und was hat die Stadt zu ihrer Beendigung unternommen? a) Bellevue 24 b) Fährhausstraße 14 c) Fährhausstraße 14 a d) Leinpfad 21 Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, konkrete Leerstände und Details zu Leerstandsobjekten zu benennen (siehe Drs. 21/1721). 7. In welchen Fällen beziehungsweise für welche länger leer stehenden Gebäude oder Wohneinheiten in den oben angegebenen Straßen hat es seit 2015 Überlegungen oder Maßnahmen gegeben, sie für Zwecke der Unterbringung von wohnungslosen Menschen (zum Beispiel Obdachlosen oder Geflüchteten) zu beschlagnahmen? Es gab keine diesbezüglichen Überlegungen oder Planungen. Im Übrigen siehe auch Drs. 21/1721. Drucksache 21/3916 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 8. Welchen Einfluss übte der Senat beziehungsweise das zuständige Bezirksamt aus, den im vergangenen Jahr vollzogenen Abriss der stadtbildprägenden Villa Bellevue 14 zu verhindern, was wurde oder wird unternommen, dem geplanten Neubau eines gesichtslosen Klotzes entgegenzuwirken und welche Rolle spielten bei dem Vorgang etwaige Schutzvorschriften oder Verordnungen für die Bebauung um die Außenalster ? Das Gebäude Bellevue 14 wurde nicht abgerissen; es liegen weder Abbruch- noch Bauanträge für einen Neubau vor. Soweit das Gebäude Bellevue 15 gemeint sein sollte, gab es seit 2010 Gespräche mit dem Bauherrn, dem Bezirksamt Hamburg-Nord und der zuständigen Behörde über Abbruch und Neubau des Grundstücks Bellevue 15. Der Abbruch des leer stehenden Gebäudes ist dann 2011 nach Beteiligung der politischen Gremien und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erhaltungsverordnung erfolgt. Die Gestaltung des Neubaus ist mit den zuständigen Fachdienststellen und dem Oberbaudirektor abgestimmt worden. Eine Beurteilung erfolgte in Kenntnis der städtebaulichen Erhaltungsverordnung und der Außenalsterverordnung und unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die zum Zwecke des Neubaus abgebrochen werden sollen, bedarf es keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch, wenn eine Baugenehmigung für Wohnraum erteilt worden ist.