BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3935 21. Wahlperiode 12.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 05.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Illegale Erweiterung des „Schanzenflohmarkts“ Direkt gegenüber der U-Bahn-Haltestelle „Feldstraße“ der U3 befindet sich jeden Sonnabend Hamburgs größter Flohmarkt. Doch seit geraumer Zeit entwickelt sich hier rund um die offiziell genehmigten Verkaufsstände ein rechtsfreier Raum. Nicht zum offiziellen Flohmarkt gehörende Händler legen ihre Verkaufsartikel auf den Gehweg in der Marktstraße, auf die volle Länge zwischen der kleinen Brücke über die U-Bahn-Linie bis hin zum Neuen Kamp. Auch vor der U-Bahn-Station Feldstraße blockieren die Händler den öffentlichen Raum. Angeboten werden überwiegend Kleidungsstücke und Elektronik in desolatem Zustand. Am Ende des Tages bleiben diese häufig zurück, sodass Müllberge entstehen, die die Stadtreinigung dann am Montagmorgen abholt. Neben der starken Verunreinigung durch zurückgelassene Verkaufsartikel ist das große Problem, dass der Gehweg komplett durch diesen nicht genehmigten Flohmarkt blockiert wird. Als Kinderwagenschieber oder Rollstuhlfahrer ist die Benutzung des Gehweges am Sonnabend unmöglich, und es gibt keine Alternative, da auf der anderen Straßenseite keine abgesenkten Bordsteine im Bereich der Einmündung Ölmühle sind und die Einmündung zudem von Autos zugeparkt ist. Mit steigenden Temperaturen wird das Problem von Woche zu Woche größer . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) und der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt: 1. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis von der oben geschilderten Situation? Wenn ja, seit wann und was wurde bislang zur Lösung des Problems unternommen? Wenn nein, was gedenkt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu unternehmen? Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte ist die Situation seit Längerem bekannt. Es wurden in der Vergangenheit mehrfach Gespräche mit dem Veranstalter, anderen Dienststellen und der Polizei geführt, um zu einer Lösung zu kommen. Das Ordnungswidrigkeitsmanagement des Bezirksamtes führte mehrere Wochenendeinsätze mit kurzfristigem Erfolg durch. Drucksache 21/3935 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Auch der Hochbahn-Wache ist das Problem seit mehreren Jahren in wechselnder Intensität bekannt, da der Zu- und Abgang der Fahrgäste zur U-Bahn teilweise behindert wird. Händler, die versuchen, ihre Stände in der Halle aufzubauen beziehungsweise den Zugang versperren, werden durch die Hochbahn-Wache verwiesen beziehungsweise aufgefordert, den Zugang freizumachen. 2. Wie viele Beschwerden bezüglich dieser Problematik sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bereits zugegangen? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. 3. Wie hoch sind die Kosten für die Entfernung des Mülls und wer trägt diese ? Die Kosten für den Maschineneinsatz und das Personal betragen bei diesen Einsätzen pro Abfuhr circa 300 Euro. Hinzu kommen Kosten in Höhe von rund 170 Euro je Abfuhr für die Entsorgung der Abfälle. Diese Angaben resultieren aus Erfahrungswerten der vergangenen Wochen und können im Einzelfall variieren. Die Kosten trägt die SRH. Im Zuständigkeitsbereich der HOCHBAHN erfolgt die Entfernung von Müll im Rahmen der Haltestellenreinigung. Eine differenzierte Kostenerfassung der Reinigung nach Flohmarkttagen erfolgt nicht. 4. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Erkenntnisse über die illegalen Händler? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Nein. Personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeiten werden statistisch nicht erfasst. 5. Wie werden derartige Rechtsverstöße geahndet? Derartige Rechtsverstöße werden als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 72 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) geahndet. 6. Wie viele Bußgelder in welcher Höhe wurden wegen derartiger Verstöße in den vergangenen zwölf Monaten verhängt? Es wurden gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 2 HWG 27 Bußgeldverfahren mit mindestens 100 Euro Geldbuße durchgeführt.