BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/394 21. Wahlperiode 12.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 04.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Kapazitätsrecht (2) Die Antworten des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/307 sind unvollständig. Ich frage den Senat: Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Landesverfassungsgericht vorbehalten. Eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Es liegen auch noch keine Urteile in den Hauptsachen vor, sondern lediglich Eilentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie will der Senat Rechtssicherheit schaffen (meine Frage 2. in Drs. 21/307), da auch das nun wieder in Kraft tretende alte Recht (vergleiche Drs. 21/298) auch zu zahlreichen zusätzlichen Zulassungen durch die Gerichte führte? Im Rechtsstaat verfügt jede betroffene Person über das Recht, Entscheidungen der Behörden oder von Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung durch die Gerichte prüfen zu lassen. Die zuständige Behörde wird gemeinsam mit den Hochschulen prüfen , aus welchen konkreten Gründen die Gerichte in der Vergangenheit außerplanmäßige Zulassungen angeordnet haben und wie denen gesetzgeberisch, prozessual oder administrativ begegnet werden kann, um die Zahl der außerplanmäßigen Zulassungen zu senken. 2. Welche weiteren Kosten entstanden und entstehen den Hochschulen, weil das Ausbildungskapazitätsgesetz nicht gerichtsfest ist (es geht dabei auch um Verwaltungskosten und Gerichts- und Rechtsanwaltskosten )? Werden diese Kosten den Hochschulen von der Behörde ersetzt? Wenn ja: in welcher Höhe? Wenn nein: warum nicht? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen sind Verwaltungs- und Prozesskosten aus den Globalbudgets zu bestreiten. Dies galt bereits unter der Geltung der Kapazitätsverordnung , bei deren Anwendung es teilweise zu mehr gerichtsbedingten Zulassungen als bei der Anwendung des Ausbildungskapazitätsgesetzes gekommen ist. 3. Hält es der Senat nicht für eine Dienstpflichtverletzung, wenn der oder die zuständigen Mitarbeiter trotz entsprechender Warnungen ein verfassungswidriges Gesetz formuliert haben (meine Frage 4. in Drs. 21/307)? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen: nein.