BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3951 21. Wahlperiode 12.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 06.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Keine personalrechtlichen Konsequenzen? Verschleppung der Hafen- Westerweiterung durch einen Mitarbeiter der Behörde für Umwelt und Energie Wie aus der heutigen Berichterstattung hervorgeht, ist der Mitarbeiter der Behörde für Umwelt und Energie, der unter Verdacht steht, das 250.000.000 Euro teure Hafeninfrastrukturprojekt der Hafenwesterweiterung aus Eigeninteresse verschleppt zu haben, nach wie vor im Dienste der Behörde (vergleiche http://www.bild.de/regional/hamburg/laermschutz/laermschutz-luemmelaus -hamburg-darf-weitermachen-45213552.bild.html). Danach sei das Fehlverhalten des Mitarbeiters ohne größere personalrechtliche Konsequenzen geblieben. Wie die „Die Bild“-Zeitung berichtet, sei der Mitarbeiter weiter in der BUE als Experte für Lärm beschäftigt. Wie zuvor scheint dieser im Amt für Immissionsschutz und Betriebe in der Abteilung für Lärmbekämpfung und Fluglärmschutz (IB 2) beschäftigt zu sein. Zwar sei der Mitarbeiter inzwischen nicht mehr im Bereich Hafen tätig, jedoch im Bereich des Flughafens. Hier würde der Mitarbeiter der Fluglärmschutzbeauftragen Gudrun Pieroh-Joußen „zuarbeiten“. Die Entscheidung der Behördenleitung unter Umweltsenator Kerstan – von weitreichenden personalrechtlichen Konsequenzen in diesem Fall abzusehen – zeigt, mit wie wenig Nachdruck und notwendig gewesenen Konsequenzen dieser Skandal in der BUE aufgearbeitet wurde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es richtig, dass der Mitarbeiter, der unter Verdacht steht, das Hafeninfrastrukturprojekt der Hafenwesterweiterung aus Eigeninteresse verschleppt zu haben, nach wie vor im Dienste der Behörde für Umwelt und Energie steht und im Amt für Immissionsschutz und Betriebe in der Abteilung für Lärmbekämpfung und Fluglärmschutz (IB 2) beschäftigt ist? Wenn ja, aus welchen Gründen wurde von einer Versetzung beziehungsweise weitergehenden Konsequenzen durch die Behördenleitung abgesehen und für welchen Bereich ist der Mitarbeiter inzwischen tätig? 2. Mit welchem Ergebnis wurde das personalrechtliche Verfahren des Behördenmitarbeiters wann abgeschlossen? 3. Welche beruflichen Konsequenzen – außer eines Zuständigkeitswechsels – haben sich für den Mitarbeiter aus dem personalrechtlichen Verfahren beziehungsweise der in Drs. 21/1118 vom Senat erwähnten „personalrechtlichen Entscheidung der Behörde“ ergeben? Aus personaldatenschutzrechtlichen Gründen äußert sich der Senat in ständiger Praxis nicht zum Ausgang von Verfahren mit personalrechtlichen Inhalten. Im Übrigen siehe Drs. 21/3381. Drucksache 21/3951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wurde die Behördenleitung in das personalrechtliche Verfahren involviert ? Wenn ja, wann und wer im Einzelnen? Ja. Im Übrigen äußert sich der Senat nicht zu behördeninternen Abläufen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 3. 5. Wie stellt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde/Behördenleitung sicher, dass sich ein derartiger Vorfall in der Behörde nicht wiederholt? Wie bereits in den Drs. 21/3630 und 21/3381 ausgeführt, hat die Behördenleitung der zuständigen Behörde eine Verfügung erlassen, mit der konkrete Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten festgelegt wurden. Im Übrigen siehe Drs. 21/3630 und 21/3381.