BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3960 21. Wahlperiode 12.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 06.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Journalistische Arbeit in Flüchtlingsheimen Die Flüchtlingskrise beschäftigt nach wie vor Politik, Medien und vor allem die Bürger in Deutschland. Doch nicht immer sind journalistische Recherchen offenbar mit den Interessen von Behörden in Einklang zu bringen. In Hamburg dürfen Journalisten die Erstaufnahmeeinrichtungen „nicht von innen sehen“, wie es in einem Artikel des „Deutschlandfunk“ („Journalisten müssen draußen bleiben“) vom 22.08.2015 heißt. Der Deutsche Journalistenverband mahnte sogar am 25.08.2015, dass die journalistische Arbeit in Flüchtlingsunterkünften „nicht zum Tabu“ gemacht werden dürfe. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf Grundlage von Auskünften der Betreiber, wie folgt: 1. Welche Regeln herrschen im Umgang mit Pressevertretern, die Flüchtlingsunterkünfte für die Berichterstattung aufsuchen wollen? Wer hat diese Regeln aufgestellt? Die Regelungen ergeben sich aus dem Hamburger Pressegesetz. Die zuständige Behörde hat im Falle von Besuchen von Pressevertretern in Standorten der Zentralen Erstaufnahmen das schutzwürdige Interesse der dort lebenden Menschen an der Wahrung ihrer Privatsphäre zu gewährleisten, da viele Einrichtungen nur bedingt Rückzugsmöglichkeiten bieten. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde, dass die Personen in den Einrichtungen regelmäßig eine Fluchtsituation aufgrund von Verfolgung geltend machen und häufig ein Interesse besteht, den Zufluchtsort nicht allgemein bekannt zu machen, um Angehörige oder Freunde keinen Repressionen auszusetzen . Ausnahmen werden zugelassen. Dabei wird in der Regel aber darauf geachtet , dass die journalistische Arbeit in Gemeinschaftsräumen der Einrichtung stattfindet. 2. Wie vielen Pressevertretern ist in Flüchtlingsunterkünften in Hamburg seit 2015 bis heute Zugang gewährt worden? Welche Mediengattungen waren darunter (Print, Radio, TV et cetera)? Wie viele Anfragen von Journalisten, in Flüchtlingsheimen recherchieren zu dürfen, hat es in oben genanntem Zeitraum gegeben? Die entsprechenden Daten werden nicht erfasst. Eine Medienauswertung in der gewünschten Form ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Umgekehrt gefragt: Wann wird Pressevertretern der Zugang zu Flüchtlingsheimen verweigert? Wie oft ist Journalisten die Arbeit in Flüchtlingsheimen in dem oben genannten Zeitraum untersagt worden? Siehe Antworten zu 1. und 2. Drucksache 21/3960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Gibt es Anweisungen an das Sicherheitspersonal in Flüchtlingsheimen, journalistische Arbeit in Flüchtlingsheimen zu kontrollieren oder zu begleiten? Journalisten werden grundsätzlich von Vertretern der Pressestellen der zuständigen Behörden oder der Betreiber begleitet. Ohne Begleitung wird der Zutritt zum Gelände nicht gewährt. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Sicherheitspersonals, den Zutritt zum Gelände zu überwachen. 5. Gibt es Fälle, in denen besagtes Sicherheitspersonal journalistische Arbeit verhindert oder abgebrochen hat? Bitte Details angeben. Es sind zwei Fälle bekannt, in denen Journalisten ohne Anmeldung und Begleitung auf das Gelände wollten, was ihnen verwehrt wurde. In einem weiteren Fall hat sich eine Journalistin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zugang verschafft und wurde des Geländes verwiesen. 6. Gibt es Fälle, in denen sich Flüchtlinge über journalistische Arbeiten beschwert haben? Bitte Details angeben. Solche Beschwerden sind nicht bekannt. 7. Gibt es Anweisungen seitens der zuständigen Behörden, Pressevertretern keinen Zugang zu gewähren? Wenn ja warum? Bitte Details angeben. Siehe Antwort zu 1. 8. Gibt es Befürchtungen im Senat, dass Missstände in Flüchtlingsheimen (Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vandalismus et cetera) durch investigative Recherchen publik gemacht werden könnten? Nein. Journalistinnen und Journalisten können Personen aus den Einrichtungen außerhalb der Einrichtungen jederzeit befragen. Personen aus den Einrichtungen können außerhalb der Einrichtungen jederzeit Kontakt zur Presse aufnehmen. 9. Hat der Senat Kenntnis über nicht genehmigte Besuche von Journalisten (zum Beispiel Dreharbeiten)? Gab es daraufhin Konsequenzen für die betroffenen Journalisten? Es gibt Ausnahmefälle, in denen sich Journalisten ohne Kenntlichmachung ihrer Funktion oder ihrer Absicht Zugang zu Standorten der Zentralen Erstaufnahmen verschafft haben. Kenntnis bestand entsprechend erst nach der Berichterstattung. Konsequenzen für die betroffenen Journalisten gab es nicht.