BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3968 21. Wahlperiode 15.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 07.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Schanzenflohmarkt im Karolinenviertel  Seit Jahren ufert der Schanzenflohmarkt im Hamburger Karolinenviertel rund um den „Knust“, gegenüber dem U-Bahnhof Feldstraße, aus. Nicht zum offiziellen Flohmarkt gehörende Verkäufer legen jeden Samstag Ihre Ware auf den Gehweg in der Marktstraße, in dem Bereich zwischen Neuem Kamp und Brücke über die U-Bahn. Auch vor dem U-Bahnhof blockieren die wilden Händler die Gehwege. Angeboten werden überwiegend Kleidungsstücke und Elektronik in desolatem Zustand. Die am Ende des Tages von den Händlern zurückgelassenen Waren werden dann offensichtlich von der Stadtreinigung montags entsorgt. Neben der übers Wochenende bestehenden und zu beklagenden Verunreinigung ist die normale Nutzung der Gehwege am Samstag nicht möglich, sodass vor allem Rollstuhlfahrer und Kinderwagenschieber in Bedrängnis kommen. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) und der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt: 1. Welche Behörde ist für den Fall zuständig? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) ist Fachbehörde für das Hamburgische Wegegesetz (HWG), die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) ist für die Stadtreinigung Hamburg (SRH) und das Bezirksamt Hamburg-Mitte (Fachamt Management des öffentlichen Raumes) für die konkrete Veranstaltung zuständig. 2. Ist der zuständigen Behörde die geschilderte Situation bekannt? Ja. Im Übrigen siehe Antworten zu 4 und zu 5. 3. Was wurde von der Behörde gegebenenfalls zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bisher konkret unternommen und mit welchem Erfolg? Siehe Drs. 21/3935. 4. Die derzeitige Situation ist offensichtlich weiterhin unbefriedigend; welche Maßnahmen sind aus Behördensicht angebracht, um hier wieder erträgliche Zustände herzustellen? Die in der Drs. 21/3935 dargestellten Maßnahmen werden weiter verfolgt und intensiviert . Diese Maßnahmen können unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen durch die Polizei unterstützt werden. Koordinierte Maßnahmen zwischen dem Bezirksamt und der Polizei befinden sich in der Abstimmung. Drucksache 21/3968 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Was wird seitens der Behörden unternommen, um festzustellen, wer hier ungenehmigt Waren anbietet? Zunächst wird geprüft, ob eine Genehmigung für das Anbieten von Waren im Rahmen des Schanzenflohmarktes vorliegt. Ist dies nicht der Fall, werden die Personalien bei den Einsätzen festgestellt. Die Polizei setzt in Abhängigkeit von personellen Kapazitäten die Dienstgruppe Operative Aufgaben des Polizeikommissariats (PK) 16 anlassbezogen rund um den Schanzenflohmarkt ein. Zudem wird das PK 16 im Rahmen der allgemeinen Aufgabenwahrnehmung anlassbezogen tätig. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. Hat eine derartige Überprüfung schon einmal stattgefunden? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Es wurden circa 27 Bußgelder verhängt. Siehe hierzu auch Drs. 21/3935. 7. Welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen drohen einem Händler beziehungsweise einer Privatperson im Falle der Feststellung ungenehmigten Handelns? Es droht die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 72 Absatz 1 HWG, verbunden mit regelmäßiger Bußgelderhebung. 8. Wie wird in diesem Zusammenhang zwischen Händlern und privaten Verkäufern unterschieden und welche rechtlichen Folgen hat dies für die Betroffenen? Im Zusammenhang mit den wegerechtlichen Anforderungen wird nicht zwischen Händlern und privaten Verkäufern unterschieden. Wegerechtliche Vorschriften gelten gleichermaßen für jegliche Sondernutzungen. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. 9. Wer trägt die Kosten für die Entsorgung der Hinterlassenschaften der wilden Händler? Soweit Verursacher nicht in Anspruch genommen werden können, trägt die Kosten die SRH. Im Übrigen siehe Drs. 21/3935. 10. Inwiefern kann nicht der Veranstalter des legalen Flohmarktes für die ungeregelte „Ausuferung“ zur Rechnung gezogen werden? Der Veranstalter kann nicht herangezogen werden. Ihm obliegen für die unerlaubt genutzten Flächen keinerlei Zuständigkeiten oder Verpflichtungen.