BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/412 21. Wahlperiode 12.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 05.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Zeitaufwand für das zweistufige LSE-Diagnoseverfahren Laut Behördenschreiben vom 1.4.2015 soll das zweistufige LSE-Diagnoseverfahren jedes Jahr am Ende der Klasse 3 und zu Beginn der Klasse 4 durchgeführt werden. Das von der BSB dazu vorgestellte Konzept: „Weiterentwicklung des Verfahrens zur Diagnostik bei vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf LSE“ (siehe Präsentation von Frau Dr. Angela Ehlers, 16.4.2015) gibt diesbezüglich Anlass zu Bedenken. Jenseits der – zum Beispiel seitens der Lehrerkammer in einem Antrag formulierten Einwände gegen „eine solche Zuschreibungs- und Feststellungsdiagnostik “ – ist dabei vor allem zu befürchten, dass dieses Diagnoseverfahren sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, die der pädagogischen Arbeit mit den Kindern verloren geht. Ich frage den Senat: 1. Welchen Unterlagen müssen die Schulen und ReBBZ im Einzelnen genau erhalten, um dieses Diagnoseverfahren durchzuführen? (Bitte sämtliche entsprechende Dokumente, wie Vorklärungsbogen, Anlagen, Testverfahren, Gutachten et cetera als Anlage zur Antwort anfügen.) Siehe http://www.hamburg.de/inklusion-in-hamburgs-schulen-informationenpaedpersonal /nofl/4341056/diagnostik-2014-ct/. Im Übrigen werden die Instrumente des Diagnostikverfahrens für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (LSE) derzeit überarbeitet 2. Gehören zum Prozess des Diagnoseverfahrens auch Elterngespräche? a. Wenn ja, werden sie für jedes Kind mit seinen Eltern persönlich geführt? Ja. b. Wenn nein, welche anderen Formen der Kommunikation über ein Kind mit seinen Eltern werden praktiziert und seitens der BSB akzeptiert? Entfällt. c. In wie vielen Fällen werden a. und b. angewandt und welche Zeitkontingente sind dafür jeweils vorgesehen? (Bitte mit Standort und Angabe in Prozent und Minuten, Teilauswertungen werden akzeptiert .) Drucksache 21/412 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Zeiten für Elterngespräche sind nicht quantifizierbar, da sie je nach Einzelfall stark differieren. 3. Wie viele Lehrer/-innen an einem Standort sind an einem Diagnoseverfahren beteiligt und in welchem Stundenumfang? (Bitte für alle betroffenen Schulen beziehungsweise ReBBZ jeweils tabellarisch nach Personal und Stundenumfang für jeden Bezirk darstellen.) a. Sollte die Behörde nicht aus allen Schulen und ReBBZ des gesamten Stadtgebietes dahin gehende Erkenntnisse besitzen, kann sie auf Rückmeldungen anderer behördlicher Gremien in diesem Zusammenhang zurückgreifen? Die Anzahl der beteiligten pädagogischen Fachkräfte variiert je nach Einzelfall und Unterstützungsbedarf, daher sind Angaben im Detaillierungsgrad der Fragestellung nicht möglich. Die Klassenlehrkraft ist stets beteiligt. Darüber hinaus haben Schülerinnen und Schüler unterschiedlich viele Fachlehrkräfte, in etlichen Fällen ist der Beratungsdienst der Schule und/oder eine Beratungsfachkraft des ReBBZ bereits tätig und eine sonderpädagogische Fachkraft der Schule ist in der Regel beteiligt. Alle genannten Fachkräfte sind bereits vor der Aufstellung des strukturierten, mit eindeutigen erkenntnisleitenden Fragestellungen arbeitenden zweistufigen Diagnostikverfahrens in eine Diagnostik und Förderplanung für eine Schülerin oder einen Schüler eingebunden . Im Übrigen gehören diese Aufgaben zu den Regelaufgaben (siehe Antwort zu 4.). b. Sind der BSB zum Zeitaufwand der Diagnoseverfahren fachliche Stellungnahmen bekannt? (Beispielsweise Lehrerkammer, Gesamtpersonalrat et cetera.) c. Wenn ja, welche sind das im Einzelnen? Wie bewertet der Senat diese und welche Konsequenzen werden seitens der zuständigen Behörde daraus konkret für die Arbeit vor Ort gezogen? Der zuständigen Behörde liegen Stellungnahmen der Lehrerkammer, des Gesamtpersonalrats sowie einzelner Schulen vor. Die zuständige Behörde hat Stellungnahmen und Rückmeldungen aus den Schulen sowie den ReBBZ in die Evaluation und Weiterentwicklung des Diagnostikverfahrens einfließen lassen. 4. Erhalten die Schulen für diese Aufgabe zusätzliche Stunden zugewiesen ? a. Wenn ja, in welchem Umfang pro Kind? Wenn nein, wie begründet dies die zuständige Behörde? Nein, die Aufgaben der LSE-Diagnostik gehören wie bisher zu den Regelaufgaben der Lehrkräfte. Durch die Vereinheitlichung der Diagnostikinstrumente sind die pädagogischen Fachkräfte entlastet worden. 5. Welchen Zeitaufwand müssen die jeweiligen ReBBZ aufwenden, wenn sie die bei ihnen eingegangenen Diagnoseverfahren bearbeiten? (Bitte pro Kind und ReBBZ darstellen.) Der Zeitaufwand für das Diagnoseverfahren am ReBBZ wird von der zuständigen Behörde nicht erhoben, er variiert je nach Einzelfall. 6. Laut BSB hat die Abteilung Beratung die Aufgabe die Diagnoseverfahren innerhalb der ReBBZ durchzuführen. Ist das nach Kenntnis der BSB vollumfänglich der Fall? a. Wenn nein, in welchem Umfang nicht? (Bitte in Aufgabenbereichen, mit Standort und in absoluten Zahlen sowie Prozent angeben.) b. Wenn nein, wird dieser Aufgabenbereich von der Abteilung Bildung ausgleichend geleistet? c. Wenn ja, in welchem Umfang findet diese Ausgleichsunterstützung statt? (Bitte mit Standorten, nach Aufgabenbereichen, Personalbin- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/412 3 dung und Zeitkontingenten aufschlüsseln und in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) d. Ist die Abteilung Bildung durch diese Zusatzleistung zum Diagnoseverfahren in der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben beschnitten? Wenn ja, in welchem Umfang? (Bitte mit Standorten, nach Aufgabenbereichen , Personalbindung und Zeitkontingenten aufschlüsseln und in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) e. Wie und durch wen wird wiederum dieser Kernaufgabenausfall der Abteilung Bildung (beispielsweise die Arbeit mit Kindern mit „herausforderndem Verhalten“) kompensiert? Grundsätzlich ist die Durchführung der zweiten Stufe des zweistufigen LSE-Diagnostikverfahrens eine Aufgabe der Beratungsabteilung der ReBBZ. Eine zeitlich befristete Unterstützung des Diagnostikteams eines ReBBZ durch die Bildungsabteilung ist in Einzelfällen im Schuljahr 2014/2015 erforderlich gewesen. Zur Kompensation dieser Unterstützungsleistungen wurden VOrM-Mittel oder im Einzelfall vorhandene Überhänge in der Bildungsabteilung einzelner ReBBZ herangezogen. Die Bildungsabteilungen sind durch diese Unterstützungsleistungen nicht in der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben beschnitten worden; die Kernaufgaben waren davon nicht berührt. 7. Wie viele Kinder wurden im aktuellen Diagnosedurchgang (Klasse 3. Beziehungsweise 4) auf Förderbedarf getestet? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) a. Bei wie vielen dieser getesteten Kinder wurde ein allgemeiner Förderbedarf festgestellt? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) b. Bei wie vielen dieser getesteten Kinder wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) Siehe Drs. 20/14163 sowie 20/14423. Ein allgemeiner Förderbedarf wird nicht gesondert erhoben.