BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4127 21. Wahlperiode 26.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 19.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Albanischer Messerstecher illegal in Deutschland Wie die „Hamburger Morgenpost“ in ihrer Ausgabe vom 09.04.2016 berichtete , ist am 8. April 2016 ein 30-jähriger Albaner zu vier Jahren und drei Monaten Haft wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen verurteilt worden. Bei der diesem Urteil vorausgegangenen Tat war der Verurteilte gemeinsam mit anderen mit Messern bewaffnet in eine Kneipe eingedrungen und hatte wahllos auf die anderen Besucher eingestochen und eingeschlagen. Besonders skandalös an dem Tatgeschehen: Der Täter stand unter Bewährung und soll sich illegal in Deutschland aufgehalten haben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Was ist der exakte aufenthaltsrechtliche Status des Täters? Der Betroffene hält sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf. 2. Wieso konnte er sich unter Bewährung stehend illegal in Hamburg aufhalten ? Der Betroffene hat sich offenbar ohne Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörden von München nach Hamburg begeben. Seitens der Ausländerbehörde in Hamburg wurde ihm wiederholt eine Meldeauflage für München erteilt. 3. Wann ist der Täter nach Deutschland gekommen und wie gestaltete sich das aufenthaltsrechtliche Verfahren? Den Angaben im Ausländerzentralregister (AZR) zufolge reiste der Betroffene erstmals am 14. Juni 2004 nach Deutschland ein und betrieb anschließend erfolglos ein Asylverfahren. Am 12. Oktober 2010 wurde er mit unbefristeter Wiedereinreisesperre von der damals zuständigen Behörde in Braunschweig abgeschoben. Nach eigenen Angaben bei der Ausländerbehörde München reiste er am 5. März 2013 erneut nach Deutschland ein und hielt sich seitdem unerlaubt im Bundesgebiet auf. 4. Gab es bereits eine Ausweisung? Der Betroffene wurde am 25. September 2014 von der Ausländerbehörde in München mit einer auf fünf Jahre befristeten Wiedereinreisesperre ausgewiesen. 5. Gab es bereits Abschiebungsversuche? Siehe Antwort zu 3. Darüber hinaus ist der vorliegenden Akte zu entnehmen, dass eine im Jahr 2013 geplante Abschiebung durch die Ausländerbehörde in München nicht durchgeführt werden konnte. Drucksache 21/4127 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts in Deutschland? Die bislang zuständige Ausländerbehörde war München. Das Einwohner-Zentralamt prüft derzeit die Sach- und Rechtslage. Die zukünftigen Maßnahmen hängen vom Ausgang des Verfahrens sowie den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (unter anderem § 72) ab. 7. Konnten auch die Personalien der übrigen an der Tat beteiligten Personen festgestellt werden? Wenn ja, welche Staatsangehörigkeit besitzen diese? Es konnten die Personalien von acht der neun weiteren Tatbeteiligten ermittelt werden . Bei diesen Beschuldigten handelt es sich um sieben albanische und einen tunesischen Staatsangehörigen. 8. Sollte es sich bei diesen ebenfalls um nicht deutsche Personen handeln, welchen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen diese? Gemäß den Angaben im AZR besitzt einer der Tatverdächtigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis . Bei einer weiteren Person ist der Aufenthaltstitel am 28. Juni 2004 widerrufen worden. Die übrigen Personen sind im AZR nur mit Fahndungsnotierungen verzeichnet, es fand unter diesen Personalien also offenbar keine ausländerrechtliche Erfassung statt. Bei einer Person ist die Zuständigkeit Hamburgs verzeichnet. 9. Sind auch einzelne oder alle der weiteren tatbeteiligten Personen strafrechtlich verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher Straftaten? Bislang wurde gegen keinen weiteren Beschuldigten wegen des Vorfalls am 17. Januar 2015 Anklage erhoben.