BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4133 21. Wahlperiode 26.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 19.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Bahnbenutzungsregeln endlich einhalten! Die Belastung der Bevölkerung in Hamburg und Schleswig-Holstein ist durch Fluglärm nach wie vor sehr hoch. Der von der Bürgerschaft beschlossene 16- Punkte-Plan entfaltet weiterhin keine spürbare Schutzwirkung. Die Flugverkehrszahlen und damit auch verbunden der Fluglärm steigen im Jahr 2016 weiter an. Um die Akzeptanz des innerstädtisch gelegenen Hamburger Flughafens zur erhalten, ist es von elementarer Bedeutung, dass der beschlossene 16-Punkte-Plan vom Senat konsequent umgesetzt wird. Ein wesentlicher Punkt des 16-Punkte-Plans ist der Punkt 10, der die strikte Einhaltung aller Bahnbenutzungsregeln (BBR) vorschreibt. Trotz Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft und anderslautender Aussagen des Senats (siehe Drs. 21/3946, Antwort zu Frage 3.), wird täglich gegen einzelne Bahnbenutzungsregeln verstoßen. Insbesondere der Punkt 2.3 der BBR, wonach zwischen 22 und 7 Uhr für Landungen ausschließlich die RWY-L 15 genutzt werden soll, findet keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) wie folgt: 1. An welchen Tagen seit 1. Januar 2015 wurde zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht ausschließlich über RWY-L 15 gelandet und warum? Bitte jeden Flug mit Datum und Uhrzeit einzeln auflisten. 2. Warum wurde jeweils von der BBR 2.3 abgewichen und wie waren im Einzelnen die Wetterverhältnisse? Bitte für jeden Flug einzeln auflisten. Die Informationen über die genutzte Richtung für Landungen zwischen 22 und 7 Uhr sowie die maßgeblichen Gründe hierfür werden regelmäßig von der DFS an die Behörde für Umwelt und Energie übermittelt und von der Fluglärmschutzbeauftragten bezüglich der Wetterdaten auf Plausibilität geprüft. Die Fluglärmschutzbeauftragte erstellt aus den übermittelten Daten eine Übersicht zur Einhaltung der Bahnbenutzungsregeln , die seit Januar 2015 quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlicht wird. Siehe auch http://www.hamburg.de/contentblob/4549916/data/dbahnbenutzungsregel .pdf. Die von der DFS gelieferten Rohdaten sind von der DFS als vertraulich eingestuft worden und dürfen von der zuständigen Behörde nicht archiviert werden. Tagesgenaue Bahnnutzungsdaten liegen aus diesem Grund nicht vor. Drucksache 21/4133 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Wetterminima sind für die DFS GmbH für die Nichteinhaltung der BBR 2.3 bestimmend? Nach Angaben der DFS darf die Rückenwindkomponente auf der Betriebspiste grundsätzlich nicht mehr als fünf Knoten, die Seitenwindkomponente nicht mehr als 15 Knoten im Mittel betragen. Bei einer Pistensichtweite (RVR) von 550 Metern oder weniger und/oder einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 200 Fuß muss die Piste 23, die mit einem Instrumentenlandeanflugsystem der Kategorie II/III (ILS Kat. 2 und 3) ausgerüstet ist, genutzt werden. 4. Gibt es noch weitere, nicht in der BBR aufgeführte Entscheidungsgründe , die zu einer Nichteinhaltung der BBR 2.3 führen? Wenn ja, welche? Gründe für die Abweichung von der Regelung unter Ziffer 2.3 der BBR sind die in Ziffer 2.2 der BBR genannten Gründe der „Luftverkehrssicherheit, insbesondere die Witterungs - und Bahnverhältnisse“. Daneben gibt es Gründe, die aus dem Bundesrecht folgen, wie etwa in § 27c Absatz I Luftverkehrsgesetz die „sichere, geordnete und flüssige“ Abwicklung des Luftverkehrs. Darüber hinaus werden seitens der Flugplatzkontrollstelle aktuelle Informationen aus den Cockpits anfliegender Flugzeuge im Nahbereich des Flughafens angefragt und ausgewertet. Berichten beispielsweise Piloten von starken Winden im Endanflug, kann dies zu einem Betriebsrichtungswechsel führen, obgleich der Wind am Boden gegebenenfalls eine andere Betriebsrichtung nahegelegt hätte.