BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4169 21. Wahlperiode 29.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 22.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Akkreditierung Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 (1 BvL 8/10) hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass das gültige Akkreditierungssystem mit den Anforderungen des Grundgesetzes unvereinbar ist. Konkret bezog sich das Urteil auf das Hochschulgesetz von NRW, allerdings dürfte es weitreichende Folgen haben, auch für Hamburg. Ich frage den Senat: Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Rechtslage in Hamburg hat, wird von der zuständigen Behörde derzeit noch geprüft. Im Übrigen wird auf Drs. 21/3996 verwiesen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Regelungen des HmbHG und weiterer Hochschulgesetze und Verordnungen sind durch das Urteil direkt oder indirekt betroffen? 2. Plant der Senat, hier Änderungen vorzunehmen? a. Wenn ja, wann und welche? Wenn nein, warum nicht? b. Gibt es koordinierende Gespräche und/oder Arbeitsgruppen mit anderen Bundesländern und den privaten Hochschulen? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie wirken aktuell private Hochschulen in den Gremien zur Qualitätssicherung mit? Soll es hier Änderungen geben? Wenn ja, wann und welche? Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 legt in § 7 Absatz 2 fest, dass dem Akkreditierungsrat unter anderem Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland angehören. Das Vorschlagsrecht liegt bei der Hochschulrektorenkonferenz, der auch staatlich anerkannte nicht staatliche Hochschulen angehören. Darüber hinaus werden von den Akkreditierungsagenturen Gutachterkommissionen zusammengestellt, in denen auch Vertreterinnen und Vertreter privater Hochschulen mitwirken. 4. Wie soll in Zukunft eine Qualitätssicherung bei staatlichen und privaten Hochschulen geregelt werden, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen hat sich der Senat damit noch nicht befasst. Drucksache 21/4169 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Laut Drs. 21/1089 haben die Universität Hamburg und die Behörde vereinbart , keine weiteren Akkreditierungsverfahren einzuleiten. Welche Folgen hat das Urteil konkret für die Universität Hamburg und weitere Hochschulen? 6. Welche Folge hat das Urteil auf die Akkreditierung und Zulassung und Verlängerung von Studiengängen bei privaten Hochschulen? Gibt es Studiengänge, die nun nicht mehr akkreditiert werden müssen und welche Position vertritt die Behörde nun gegenüber den privaten Hochschulen ? 7. Welche Folgen hat das Urteil für laufende oder geplante Akkreditierungsverfahren ? Welche werden durchgeführt, welche werden abgebrochen oder nicht mehr weiterverfolgt? Keine unmittelbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2017 gesetzt, um die geltenden Regelungen zu überarbeiten; bis dahin bleiben die derzeitigen Regelungen anwendbares und geltendes Recht. Es gibt keinen Anlass, für die Prüfung der Änderungsbedarfe am hamburgischen Recht von einer kürzeren Frist auszugehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.