BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4179 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 25.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 (Hufnerstraße) – Bauliche Verdichtung ohne Rücksichtnahme auf die Belange der Anwohner? Mit dem Bebauungsplanentwurf Barmbek-Nord 38 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von etwa 130 Wohnungen auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück geschaffen werden. Der Großteil der Wohnungen soll mit Neubauten und ein kleinerer Anteil durch die Aufstockung der Bestandsgebäude in der Hufnerstraße 53 bis 57 geschaffen werden . Im Rahmen der Bebauungsplanung soll es auch zu einer neuen Abgrenzung zwischen Baugebiets- und Grünflächen und zu einer Umwandlung einer bislang öffentlichen in eine private Grünfläche sowie zu einer Durchwegung von der Hufnertwiete zum Osterbekkanal kommen. Es ist beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf dem Wege eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchzuführen. Im Vorwege dieses Verfahrens wurden Gespräche zwischen dem Oberbaudirektor der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Investor geführt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Handelt es sich bei dem gewerblich genutzte Gelände – auf dem sich bis zum Ende des Krieges die „Chemisch-technische Fabrik Barmbek“ befunden hat – um eine Altlastenverdachtsfläche? Nein. 2. Welcher Altlastenverdacht liegt hier vor? Bitte die konkrete Katasternummer angeben. Entfällt. 3. Welche Schadstoffe werden im Boden vermutet? Die bisherigen Untersuchungen ergaben geringe, ortsübliche Gehalte an Schwermetallen , polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). 4. Welche Auflagen sind mit diesem Altlastenverdacht verbunden? Keine. 5. Wie wird sichergestellt, dass der Boden keine Schadstoffe entsprechend der Anforderungen an Wohngebiete mehr enthält? Die vorhandenen Erkenntnisse werden in der Begründung zum Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 dargestellt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden gegebenenfalls entsprechende Anforderungen zum Boden formuliert. Drucksache 21/4179 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Die 130 Wohnungen entstehen auf 6.500 m² – wer entscheidet über die Anzahl der Wohnungen auf den Grundstücken? 7. Welche Möglichkeiten sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, dass am Standort weniger Wohnungen entstehen? Die Entscheidung ist Teil und Ergebnis des Abwägungsprozesses im Bebauungsplanverfahren , an dem die Öffentlichkeit, die politischen Gremien, Dienststellen der öffentlichen Verwaltung sowie Träger öffentlicher Belange teilhaben. Im Rahmen dieses Abwägungs- und Planungsprozesses zu diesem Bebauungsplan soll über noch zu bestimmende Festsetzungen die maximal mögliche Bruttogeschossfläche festgeschrieben werden. 8. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei einem Verstoß gegen DIN 5034-1? Die DIN 5034-1 ist in Hamburg nicht verbindlich eingeführt. Die dortigen Empfehlungen werden orientierend herangezogen, sodass kein Verstoß im rechtlichen Sinn vorliegen kann. 9. Welche Ausnahmeregelungen gibt es auf dem Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bei Abweichungen von der DIN 5034-1? Wie sehen diese Ausnahmen konkret aus? 10. Gab es bereits Ausnahmeregelungen in anderen Bebauungsplanentwürfen auf dem Staatsgebiet Hamburgs? Falls ja, um welche Fälle handelt es sich jeweils im Einzelnen? 11. Wie steht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde generell zur Einhaltung der DIN 5034-1? Im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans sind Abweichungen von den Empfehlungen der DIN 5034-1 zulässig, sofern entsprechend gewichtige Belange in der Abwägungsentscheidung dafür sprechen. Der Belang der ausreichenden Versorgung mit Sonnen- beziehungsweise Tageslicht ist mit seinem jeweils bestehenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Ausnahmeregelungen im rechtlichen Sinne gibt es nicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 12. Welche Maßnahmen hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zur Einhaltung der DIN 5034-1 in den letzten fünf Jahren unternommen ? Siehe Antworten zu 8. und 9. bis 11. Im Übrigen siehe Antwort zu 13. 13. Welche anderen Vorschriften gibt es zum Thema Verschattung? Die Hamburgische Bauordnung regelt in § 6 HBauO die erforderlichen Abstandsflächen . Wenn diese Abstandsflächenregelungen eingehalten sind, gilt die Besonnung, Belichtung, Belüftung und der Sozialabstand zwischen den Gebäuden als sichergestellt (§ 3 Absatz 1 HBauO). 14. Ist es zutreffend, dass der Oberbaudirektor das Bauprojekt auf Grundlage des aktuellen Planungsstandes begrüßt? Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit dem Oberbaudirektor abgestimmt. 15. Gab es bis zum Stichtag 25. April 2016 direkte Gespräche mit dem Oberbaudirektor und den betroffenen Anwohnern? Wenn ja, wie häufig kam es jeweils zu einem Dialog und zu welchen Ergebnissen haben diese Gespräche geführt? Wenn nein, welche Möglichkeiten haben die Anwohner, um zukünftig mit dem Oberbaudirektor zu diesem Sachverhalt einen direkten Dialog zu führen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4179 3 Grundsätzlich ist es möglich, an den Oberbaudirektor heranzutreten. Direkte Gespräche haben aber hier nicht stattgefunden. 16. Welche Abwägungen im Hinblick auf die nachbarschaftlichen Belange hat der Oberbaudirektor getätigt? Der Oberbaudirektor hat städtebauliche Abwägungen zum Baukonzept getätigt, die sich auch aus den Hinweisen der Anwohnerinnen und Anwohner anlässlich der Informationsveranstaltung des Bezirks Hamburg-Nord am 8. Oktober 2014 ergeben haben. 17. Welche Entscheidungsgrundlagen gelten bei Neubauvorhaben, damit diese vom Oberbaudirektor befürwortet werden? In Angelegenheiten des Stadtbildes, der Stadtgestaltung und des Städtebaus, bei bedeutsamen Vorhaben und bei öffentlichen Neubauten des Hoch- und Tiefbaus, die städtebauliche Bedeutung haben, ist der Oberbaudirektor zu beteiligen. Er prüft auf Grundlage der geltenden baurechtlichen Vorgaben. Im Übrigen ist die Bewertung einzelfallabhängig .