BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4183 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 25.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Fragen zum Hochschulrahmengesetz und zum Hamburger Hochschulgesetz Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 3. Juli 2014 regelt in § 80 Absatz 3 die Amtszeit von Hochschulpräsidenten wie folgt: „Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich; in diesem Fall kann die Amtszeit bis zu sechs Jahren betragen. Kandidiert eine Präsidentin oder ein Präsident erneut und sind Hochschulrat und Hochschulsenat mit der Wiederbestellung einverstanden, ist sie oder er erneut dem Senat zur Bestellung vorzuschlagen, ohne dass ein Findungsverfahren durchgeführt wird.“ In der Drs. 20/10491 vom 14. Januar 2014 zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes steht genau zu diesem Passus in Bezug auf die Wahl der Dekane: „Durch den neuen Satz 2 wird entsprechend der Regelung des § 80 Absatz 3 Satz 3 die Möglichkeit für eine vereinfachte Wiederwahl geschaffen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die letzte Novelle des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist vor weniger als zwei Jahren zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Nach dieser kurzen Zeit ist es noch zu früh für eine fundierte Bewertung der geschaffenen Regelungen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Laut Hamburgischen Hochschulgesetz werden die Hochschulpräsidenten mit der Neufassung vom 14. Januar 2014 durch den Hochschulsenat und nicht mehr durch den Hochschulrat gewählt: a) Hat sich diese Regelung aus Sicht des Senats bewährt? Wenn ja: inwieweit? Wenn nein: warum nicht? Siehe Vorbemerkung. b) Kann sich ein Hochschulpräsident auf Grundlage des Hamburgischen Hochschulgesetzes unbegrenzt wiederwählen lassen beziehungsweise ist die Anzahl seiner Amtszeiten begrenzt? Wenn ja: Für wie viele Amtszeiten kann ein Hochschulpräsident in Hamburg wiedergewählt werden? Die Anzahl der Amtszeiten ist hochschulrechtlich nicht begrenzt. Drucksache 21/4183 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c) Hat sich die Tatsache, dass die Anzahl der Amtszeiten der Hamburger Hochschulen nicht begrenzt ist, aus Sicht des Senats bewährt? Wenn ja: inwieweit? Wenn nein: warum nicht? d) Gedenkt der Senat die Anzahl der Amtszeiten von Hochschulpräsidenten zu begrenzen? Wenn ja: in welcher Weise und wann? Wenn nein: warum nicht? Siehe Vorbemerkung.