BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4210 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 26.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Missglückte Anleiheemission des Finanzsenators oder warum mussten die Versorgungs-Sondervermögen der Stadt ein Rekordvolumen städtischer Landessschatzanweisungen übernehmen? In der Antwort auf meine Kleine Anfrage „Warum kann Hamburg keine langfristigen Anleihen mehr platzieren“ in Drs. 21/1652 im September 2015 führte der Senat sinngemäß aus, dass es keine besonderen Probleme bei Anleiheemissionen der Freien und Hansestadt Hamburg gäbe. Kurz zuvor hatte die Freie und Hansestadt Hamburg am 08.09.2015 eine Landesschatzanweisung im Volumen von 100 Millionen Euro aufgelegt. Aus den Angaben des Senats über die Zusammensetzung der Portfolien der Altersvorsorgefonds der Freien und Hansestadt Hamburg in Drs. 21/2907 geht allerdings hervor, dass 67,5 Millionen Euro dieser Landesschatzanweisung nicht am Kapitalmarkt platziert, sondern von eigenen Sondervermögen der Stadt übernommen wurden. So war bei der Versorgungsrücklage der Freien und Hansestadt Hamburg Ende 2015 das Investment von 56,3 Millionen Euro in dieser eigenen Anleiheemission der Stadt die größte Einzelposition im Portfolio und machte über 10 Prozent des gesamten Depotwertes aus. Darüber hinaus übernahm der zusätzliche Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Bediensteten einen Anteil von 11,2 Millionen Euro an dieser Landesschatzanweisung. Insgesamt wurde damit die Anlage der Sondervermögen in Anleihen der Freien und Hansestadt Hamburg erneut deutlich ausgeweitet und lag per Ende 2015 bei fast 197 Millionen Euro (31.12.2014: 121 Millionen Euro). Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften öffentlicher Unternehmen wie folgt: 1. Wer genau hat wann genau entschieden, dass die Versorgungsrücklage sowie der zusätzliche Versorgungsfonds große Teile der am 08.09.2015 aufgelegten Landesschatzanweisung übernehmen? Die Finanzbehörde im August 2015 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank. 2. Wann genau und in welcher Form hat der Finanzsenator von diesen Transaktionen Kenntnis erhalten? Im April 2016 mit dem Jahresbericht 2015 der Deutschen Bundesbank. 3. Aus welchen konkreten Gründen wurden mehr als zwei Drittel der Landessschatzanweisung vom 08.09.2015 von eigenen Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen? Drucksache 21/4210 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Weil bei vergleichbarer Laufzeit und Rendite Landesschatzanweisungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für die Sondervermögen unter Risikogesichtspunkten vorteilhaft sind. 4. Gab es für die Landesschatzanweisung vom 08.09.2015 zu den in Drs. 21/1652 genannten Konditionen kein ausreichendes Interesse von anderen Investorengruppen am Kapitalmarkt? Wenn nein, warum wurde dann nicht ein höherer Anteil der Landesschatzanweisung am Kapitalmarkt platziert? Das Interesse war ausreichend, für eine Erhöhung des Emissionsvolumens bestand aber kein Bedarf. 5. Ist es zutreffend, dass für die Emission von Landesschatzanweisungen sowie für das Anlagemanagement der Sondervermögen „Zusatzversorgung “, „Zusätzlicher Versorgungsfonds“ und „Versorgungsrücklage“ die gleiche Abteilung in der Finanzbehörde zuständig ist? Wenn ja, welche Interessenkonflikte können sich dadurch ergeben und wie wird möglichen Interessenkonflikten entgegengewirkt? Ja, seit Gründung der Sondervermögen im Jahr 1999 beziehungsweise 2000. Seitdem haben sich aus Sicht der zuständigen Behörde keine Interessenskonflikte gezeigt. Darüber hinaus wurde das Anlagemanagement der Sondervermögen Mitte 2011 der Deutschen Bundesbank übertragen. 6. Gibt es nach den Anlagerichtlinien der drei Sondervermögen „Zusatzversorgung “, „Zusätzlicher Versorgungsfonds“ und „Versorgungsrücklage“ jeweils Obergrenzen für den maximalen Depotanteil einer einzelnen Anleihe? Wenn ja, wie hoch ist die Obergrenze jeweils und wann wurde sie in welcher Form seit Anfang 2015 geändert? Wenn nein, warum nicht? 7. Gibt es nach den Anlagerichtlinien der drei Sondervermögen „Zusatzversorgung “, „Zusätzlicher Versorgungsfonds“ und „Versorgungsrücklage“ jeweils Obergrenzen für den maximal zu übernehmenden Anteil an einer Anleiheemission? Wenn ja, wie hoch ist die Obergrenze jeweils und wann wurde sie in welcher Form seit Anfang 2015 geändert? Wenn nein, warum nicht? 8. Gibt es nach den Anlagerichtlinien der drei Sondervermögen „Zusatzversorgung “, „Zusätzlicher Versorgungsfonds“ und „Versorgungsrücklage“ jeweils Obergrenzen für den absoluten Höchstbetrag eines einzelnen Investments? Wenn ja, wie hoch ist der Höchstbetrag jeweils und wann wurde er in welcher Form seit Anfang 2015 geändert? Wenn nein, warum nicht? 9. Gibt es nach den Anlagerichtlinien der drei Sondervermögen „Zusatzversorgung “, „Zusätzlicher Versorgungsfonds“ und „Versorgungsrücklage“ jeweils Obergrenzen für den maximal auf einen Emittenten entfallenden Portfolioanteil? Wenn ja, wie hoch ist die Obergrenze jeweils und wann wurde sie in welcher Form seit Anfang 2015 geändert? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 16/4524, 16/5282, 16/2419 und 16/2574. Die Anlagerichtlinien der Finanzbehörde konkretisieren die gesetzlichen Regelungen. Ihre Einhaltung wird seit Mitte 2011 durch das Risikocontrolling der Deutschen Bundesbank überwacht. Die Richtli- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4210 3 nien sehen für Schuldverschreibungen der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland eine Begrenzung auf 25 Prozent des Portfoliomarktwertes je Sondervermögen vor. Von dieser Vorgabe ausgenommen sind Anleihen der FHH. Weiterhin können von Bund und Ländern garantierte Wertpapiere bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Portfoliomarktwertes erworben werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 10. Welche Anleihen hat die Stadt seit Anfang 2016 jeweils zu welchen Zinskonditionen, mit welchem Volumen und mit welchen Laufzeiten aufgelegt (inklusive Länderjumbos)? Emittent Volumen (nominal) Laufzeit Zinskupon (nominal) FHH 500.000.000 € 4 Jahre 3-Monats Euribor + 0,4% Länder 50 (Anteil FHH) 262.500.000 € 7 Jahre 0,125% FHH 750.000.000 € 10 Jahre 0,50% 11. In welche einzelnen Anleihen der FHH haben die Sondervermögen „Zusatzversorgung“, „Zusätzlicher Versorgungsfonds“ und „Versorgungsrücklage “ seit Anfang 2016 in jeweils welcher Höhe investiert? Keine. 12. Haben weitere Institutionen oder öffentliche Unternehmen der Stadt Geld in Anleihen der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt? Wenn ja, welche Institution oder welche Unternehmen in welchen Anleihen und in jeweils welcher Höhe? Ja, die Hamburgische Investitions- und Förderbank AöR (IFB) und die Hafencity Universität (HCU): IFB DE000A1H3EL9 04.09.2020 12.500.000 EUR IFB DE000A1H3EM7 26.09.2022 10.000.000 EUR IFB DE000A1YCQC4 20.01.2022 10.000.000 EUR HCU DE000A1YCQC4 20.01.2022 40.000 EUR HCU DE000A1R0ZC7 27.02.2024 40.000 EUR