BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4220 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 26.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Verbringung von Sedimenten (XIV) – Fehlende Genehmigung mit Auswirkungen für Hamburg? Auf einer gemeinsamen Kabinettsitzung haben sich die Landesregierungen von Hamburg und Schleswig-Holstein angeblich darauf verständigt, die Unterbringung von Baggergut auch aus den Hafenbecken und Liegewannen des Hamburger Hafens bei Tonne E3 wieder zuzulassen. Am 9. Februar 2016 haben sich laut Medienmittelung Hamburg und Schleswig -Holstein in einem Eckpunktepapier darauf geeinigt, längerfristig die Verbringung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in das Schlickfallgebiet bei der Tonne E3 zu erlauben. Voraussetzung dafür sei, dass alle Umweltanforderungen erfüllt sind. Hamburg müsse entsprechende vollständige Antragsunterlagen vorlegen, über die dann zügig entschieden werden sollte. Senator Horch und die HPA hatten öffentlich mitgeteilt, dass bis Ostern 2016 die Genehmigung Schleswig-Holsteins vorliegen würde. Trotz medialer Beteuerungen liegt die für Ostern 2016 geplante Genehmigung nicht vor. Dies hängt mit verschiedenen Problemen im Verfahren der Genehmigung zusammen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein hat am 25. April 2016 die entsprechende Genehmigung zur Verbringung von Sedimenten bei der Tonne E3 erteilt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften sind auf Basis des erwähnten Eckpunktepapiers Grundlage für das Antrags- und Genehmigungsverfahren? Auf der Grundlage des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Allgemeines Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein wurde das Antragsverfahren durchgeführt. 2. Welche materiellen Vorschriften des Umweltrechts sind für die von den zuständigen Schleswig-holsteinischen Behörden vorzunehmende Prüfung und Bewilligung maßgeblich? Der zu prüfende materiell-rechtliche Rahmen wird durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegeben. Daneben sind das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Landesnaturschutzgesetzes maßgeblich. Drucksache 21/4220 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wann hat die HPA als zuständige Behörde Hamburgs den entsprechenden Antrag gestellt? Siehe Drs. 21/3296. 4. Wann und wie häufig hat gegebenenfalls das zuständige Ministerium und/oder Amt in Schleswig-Holstein Nachfragen und/oder Nachreichung von Unterlagen nach Antragstellung eingefordert? Worauf bezogen sich diese jeweils (bitte inhaltlich genaue Angaben)? Als Ergebnis des fachlichen Austauschs zwischen der Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin wurden die Antragsunterlagen am 24. Februar 2016 aktualisiert. Die Aktualisierung bezog sich auf Details des Natur- und Artenschutzes. Am 31. März 2016 wurden zudem vereinbarungsgemäß zusätzliche Informationen zur Auswirkungsprognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Arten und Lebensraumtypen von Natura-2000-Gebieten der Nationalparke des Wattenmeeres bereitgestellt. 5. Hat es vor oder nach Vereinbarung über das Eckpunktepapier seitens der zuständigen Behörde und/oder der HPA eine Stellungnahme/ Einschätzung/Bewertung über die voraussichtliche Verfahrensdauer bis zur Erteilung der entsprechenden Erlaubnis durch Schleswig-Holstein gegeben? Wenn ja, von wann datiert/datieren diese Stellungnahmen und welche Verfahrensdauer wurden in diesen abgeschätzt? Zwischen der Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin wurde am 3. Februar 2016 die Verfahrensdauer auf circa sieben Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen geschätzt. 6. Am 9. Februar 2016 hat Senator Horch erklärt, die „Sedimente, die Hamburg nahe der Tonne E3 verbringen möchte, werden die Umweltanforderungen Schleswig-Holsteins erfüllen.“ a. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese Erklärung? b. Welche fachlichen Grundlagen sind bei der HPA vorhanden, Anfang Februar 2016 annehmen zu können, dass alle Umweltanforderungen Schleswig-Holsteins hinsichtlich der Sedimente erfüllt werden? c. Gibt oder gab es Hinweise aus der federführenden Behörde in Schleswig-Holstein, dass die Sedimente nicht die Umweltanforderungen erfüllen? Wie häufig war dies in den Jahren 2005 – 2015 bei Prüfung der Fall? Welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? Für den Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist das politische Einverständnis mit der schleswig-holsteinischen Landesregierung, dass Sedimente aus dem Hamburger Hafen in die Nordsee verbracht werden dürfen, maßgeblich. Im Übrigen siehe die gemeinsame Pressemitteilung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Schleswig-Holstein) und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Freie und Hansestadt Hamburg) unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/Presse/PI/2016/0216/ MELUR_160209_Baggergut_Eckpunkte.html. Eine gesonderte rechtliche Grundlage war hierfür nicht erforderlich. Grundsätzlich werden nur Sedimente verbracht, die die vereinbarten Umweltanforderungen erfüllen. Dies wird durch die jeweiligen Freigabebeprobungen gewährleistet. Die HPA überprüft routinemäßig die Schadstoffbelastung und kann auf dieser Grundlage bewerten, welche Sedimente für eine Verbindung in die Nordsee geeignet sind. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4220 3 7. Wie viel Schlick darf Hamburg nach der bereits bestehenden Regelung noch zur Tonne E3 verbringen? Die Mengen aus dem Einvernehmen von 2008 wurden bis auf eine Restmenge von rund 1,3 Millionen Kubikmeter Laderaumvolumen ausgeschöpft. 8. Gibt es derzeit Tiefgangsrestriktionen im Hamburger Hafen? Wenn ja, wo genau und in welchem Umfang? Wegen Mindertiefen in der Elbe in Höhe Neßsand im Bereich der Stromkilometer 637,4 von 1,00 m, Stromkilometer 638,0 von 1,00 m sowie Stromkilometer 638,8 von 0,70 m dürfen ein- und ausgehende Fahrzeuge die Bereiche mit einem Tiefgang von mehr als 12,90 m nur unter zeitlichen Vorgaben der Nautischen Zentrale der HPA passieren. Grund hierfür sind einzelne Sandriffelkuppen, die ab der 18. KW planmäßig entfernt werden sollen. Eine Beschränkung der ein- und ausgehenden Tiefgänge besteht nicht.