BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4228 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 27.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Bundesratsentschließung zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – Vorratsdatenspeicherung 4.0? In seiner Sitzung am 22.04.2016 fasste das Plenum des Bundesrats die Entschließung BR.-Drs. 88/16. In dieser heißt es unter anderem: „Der Bundesrat spricht sich für eine stärkere Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus und bittet die Bundesregierung, insbesondere die Anwendung der im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelten Vorschriften zum Kundenschutz, zur Marktregulierung , zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz für Dienste gleicher Funktionalität sicherzustellen.“ Bislang fallen derartige Messengerdienste wie zum Beispiel WhatsApp und Threema sowie standortbezogene Dienste wie zum Beispiel Geocaching Apps, aber beispielsweise auch GPS- beziehungsweise Internet-/Mobilfunkgestützte industrielle Prozesssteuerungen (Stichwort „Industrie 4.0“), zuvörderst unter das Telemediengesetz (TMG). Es erfolgte bei der oben zitierten Entschließung des Bundesrats hinsichtlich der alternativen Anwendung des TKG jedoch nunmehr keine ausdrückliche Einschränkung auf dessen Teile 2, 3 und 7 (Abschnitte 1 und 2). Wird durch Bundesregierung und Bundestag dem Wunsch des Bundesrats gefolgt, könnten auf Grundlage dieser recht offenen Formulierung folglich auch die im TKG, Teil 7 Abschnitt 3, enthaltenen Regelungen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hat sich die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Abstimmung zu BR.-Drs. 88/16 im Bundesrats-Plenum aus welchen Gründen verhalten? Hamburg hat im Bundesrat der durch die Ausschussempfehlung geänderten Entschließung zugestimmt, weil die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel des Antrags teilt, bei Messengerdiensten ein höheres Niveau zum Kundenschutz, zur Marktregulierung , zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz zu erreichen. Der Bereich der öffentlichen Sicherheit ist, anders als es die Fragestellerin nahelegt, von dieser Entschließung nicht betroffen. 2. Welche rechtlichen und technisch-wirtschaftlichen Fragestellungen erachtet der Senat bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen des TKG auf Messengerdienste und standortbezogene Drucksache 21/4228 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dienste als kritisch? Aus welchen Gründen hat er der BR.-Drs. 88/16 gegebenenfalls dennoch zugestimmt? Derzeit ist der betroffene Bereich der Messengerdienste, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Kunden und der Daten, nicht ausreichend geregelt. Mit der Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung nun zu prüfen, ob eine Anwendung des Telekommunikationsgesetzes auch für diese Dienste Abhilfe schafft. Welche Auswirkungen dies hätte auf eine Abgrenzung zwischen TKG auf der einen Seite, Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag der Länder auf der anderen Seite, gilt es zu beachten.