BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4232 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 27.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Einschätzungen zur Schullaufbahn Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 hat die Zeugniskonferenz eine Einschätzung zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers (SuS) vor dem Hintergrund ihrer beziehungsweise seiner bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und ihrer beziehungsweise seiner überfachlichen Kompetenzen abgegeben. Gleiches geschieht nach dem Hamburger Schulgesetz (HmbSG) auch in Klasse 6 (sogenannte Versetzungswarnung). In diesem Zusammenhang frage ich den Senat: 1. Mit welchem Vordruck wurden die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klasse 4 in diesem Schuljahr über die Einschätzung der Zeugniskonferenz informiert (bitte beifügen)? Siehe Drs. 21/3000. 2. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern der vierten Klassen haben die Zeugniskonferenzen jeweils welche Einschätzung abgegeben, wie viele Gymnasialempfehlungen wurden ausgesprochen, wie oft wurde die weitere Schullaufbahn an einer StS nahegelegt? Siehe Drs. 21/427 sowie Drs. 21/3000 für das Schuljahr 2014/2015. 3. Auf welcher rechtlichen Basis beruhen derzeit die vergleichbaren Einschätzungen in Klasse 6? Siehe Drs. 21/3000. 4. Mit welchem Vordruck wurden die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klasse 6 in diesem Schuljahr über die Einschätzung der Zeugniskonferenz informiert (bitte beifügen)? Sofern es keinen einheitlichen Vordruck gibt: Wie wurden die Eltern informiert? Siehe Drs. 21/3000. 5. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern der sechsten Klassen wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Leistungen am Ende der sechsten Klasse ein Schulformwechsel von der Stadtteilschule zum Gymnasium möglich ist? Diese Daten werden nicht zentral erfasst. Die Schulen sind verpflichtet, die Beratung zur Schullaufbahn im Rahmen der Lernentwicklungsgespräche auf Basis der Leistungsbewertung zu gewährleisten. Gemäß § 13 Absatz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) ist der Schulformwechsel von der Stadtteilschule zum Gymnasium unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Hinweis dazu findet sich auf dem Zeugnisformular der Jahrgangsstufe 6, das den Sorgeberechtigten Drucksache 21/4232 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ausgehändigt wird (vergleiche www.hamburg.de/bsb/stadtteilschulen-jgg-5-11/). Im Übrigen siehe Drs. 21/3000. 6. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern der sechsten Klassen wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Leistungen am Ende der sechsten Klasse ein Schulformwechsel vom Gymnasium zur Stadtteilschule erforderlich ist? Diese Daten liegen für das laufende Schuljahr noch nicht vor. Für das Schuljahr 2014/2015 siehe Drs. 21/3000. 7. In welchem Verhältnis standen die vorgenannten Einschätzungen zur Schullaufbahn in Klasse 6 zu den zum Schuljahresende 2014/2015 (beziehungsweise Schuljahresbeginn 2015/2016) tatsächlich erfolgen Ab- und Umschulungen und welcher Prognosewert ergibt sich daraus für 2015/2016 beziehungsweise die Schulformwechsel zum SJ 2016/2017? Für das Schuljahr 2014/2015 siehe Drs. 21/3000. Für eine begründete Prognose, ob die Anzahl der Schulformwechsler im Schuljahr 2015/2016 bei einem ähnlichen Wert liegen wird, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte.