BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4237 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 27.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Hausverbote in Flüchtlingsunterkünften Zum Schutz bei nachweislichen Verstößen von Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen gegen die Unversehrtheit der Schutzsuchenden in Flüchtlingsunterkünften wird neben einer strafrechtlichen Verfolgung folgerichtig auch ein Hausverbot gegen diese Personen ausgesprochen. Darüber hinaus wurden in anderen Bundesländern allerdings auch andere Fälle bekannt. So wurden beispielsweise Hausverbote gegen Helfer ausgesprochen , die Kritik an den Lebensumständen in Flüchtlingsunterkünften äußerten oder auf Missstände hinwiesen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen zum Teil auf der Grundlage von Angaben der Betreiber f & w fördern und wohnen AöR (f & w), Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V. (DRK HH), Kreisverband Hamburg-Harburg e.V. (DRK Harburg), Kreisverband Hamburg-Altona e.V. (DRK Altona), ASB Flüchtlingshilfe Hamburg GmbH (ASB), Arbeiterwohlfahrt (AWO), Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH (MHD) und Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. (JUH) wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Erteilung von Hausverboten seitens der Betreiber von Flüchtlingsunterkünften in Hamburg? 2. Welche Gründe können grundsätzlich dazu führen, dass Hausverbote erteilt werden? (Bitte einzeln aufführen.) Gibt es in diesem Zusammenhang vom Senat definierte Kriterien? Wenn ja, welche? Inwiefern liegt die Erteilung des Hausverbots im Ermessen des Betreibers? Die Erteilung von Hausverboten erfolgt im Ermessen der Betreiber der Standorte. Gründe für die Erteilung von Hausverboten sind Verstöße gegen die Hausordnung oder Straftaten. Die Hausordnungen der einzelnen Betreiber beinhalten zum Beispiel ein striktes Drogenverbot, das Verbot von Gewalt und die Verletzung der Privatsphäre . Auch Verstöße gegen Arbeitsverträge oder gegen Rahmenverträge zwischen Betreibern und Dienstleistern können zu Hausverboten führen. Die Hausverbote stellen in der Regel die letzte Maßnahme dar, um auf Fehlverhalten von Bewohnern, Gästen , Ehrenamtlichen, Mitarbeitern der Dienstleitungsunternehmen oder Mitarbeitern des Betreibers zu reagieren. Vorgaben durch den Senat bestehen nicht. 3. Gegen welche der folgenden Gruppen wurden bisher Hausverbote ausgesprochen und jeweils wie viele Personen der aufgeführten Gruppen sind betroffen? Drucksache 21/4237 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Mitarbeiter beziehungsweise ehemalige Mitarbeiter, die unmittelbar beim Betreiber der Unterkunft angestellt waren b. Mitarbeiter beziehungsweise ehemalige Mitarbeiter der Wachdienste c. Mitarbeiter beziehungsweise ehemalige Mitarbeiter der Reinigungsdienste d. Mitarbeiter beziehungsweise ehemalige Mitarbeiter der Caterer e. Dolmetscher f. in Institutionen organisierte Helfer g. Freiwillige unentgeltlich Tätige/private ehrenamtliche Helfer (die mit keiner Organisation vertraglich verbunden sind) h. Sonstige 4. In welchen Einrichtungen wurden bisher Hausverbote ausgesprochen? (Bitte nach Betreiber, Einrichtung und Anzahl der erteilten Hausverbote aufschlüsseln.) Die Erteilung von Hausverboten erfolgte gegen die genannten Personengruppen in folgenden Einzelfällen1 in Standorten der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung: Unterkunft Erteilte Hausverbote an: Anzahl der erteilten Hausverbote (gesamt) a) Mitarbeiter beim Betreiber b) Mitarbei - ter Wachdienst c) Mitarbei - ter Reinigungs - dienst d) Mitarbei - ter der Caterer e) Dolmet - scher f) in Institutionen organisier - te Helfer g) ehren - amtliche Helfer Kieler Straße 433 - 8* 2 1 - 1 12 Wiesen-damm 24 1 - - - - 1 2 Karl-Arnold-Ring - - - - 1 - 1 Vogt-Kölln-Straße - - - - - 1 1 Rugenbarg 103 - 1 - 1 - - 2 4 * Aus dem Dienst ausgeschiedene Mitarbeiter des Wachdienstes erhalten anschließend ein Hausverbot von der Sicherheitsfirma Secura. Eine zentrale Erfassung für die öffentlich-rechtlichen Unterkünfte erfolgt durch f & w nicht. Aufgrund der auszuwertenden Datenmenge war eine Einzelauswertung in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Besucher (unter anderem Gäste der Bewohner beziehungsweise ehrenamtliche Helfer) die Flüchtlingsunterkünfte betreten und welche Regeln gelten für sie? Die Hausordnungen gelten in allen Standorten der Unterbringung für alle Beteiligten. Die Besuche der Standorte der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung werden von den Betreibern unterschiedlich geregelt. Aus Platzgründen sind beispielsweise keine Gäste der Bewohner erlaubt, teilweise gibt es Besuchszeiten, zu denen sich Besucher anmelden müssen oder die Besucher erhalten einen Quartierspass, Ehrenamtsausweis oder einen Besucherpass für den Zugang. Teilweise ist von den beschäftigten Ehrenamtlichen einer Vereinbarung zum Schutz der Privatsphäre der Bewohner zuzustimmen oder ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis auch außerhalb der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vorzulegen. Für die Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen ist im Hinblick auf § 72a SGB VIII die Vorlage eines erweiterten 1 Aufgeführt werden nur Personengruppen, die auch Hausverbote erhalten haben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4237 3 polizeilichen Führungszeugnisses auch in der ehrenamtlichen Arbeit vorgesehen. Siehe hierzu Drs. 20/13343, Drs. 21/915 und Drs. 21/1007. In den Standorten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung erfolgen keine Vorgaben zu Besuchen von Gästen. 6. Aus welchen Gründen wurden gegenüber ehrenamtlichen Helfern bisher Hausverbote ausgesprochen? Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen Ehrenamtliche aufgrund ihrer Kritik an den Lebensumständen in den Einrichtungen oder aufgrund von Hinweisen bezüglich Defiziten und Problemlagen Hausverbot erteilt bekamen? Wenn ja, inwiefern? Die Erteilung von Hausverboten gegenüber Ehrenamtlichen erfolgte aufgrund von Verstößen gegen die Hausordnung. Dies betraf die wiederholte Verletzung der Privatsphäre der Bewohner oder Beleidigung von Mitarbeitern. Den zuständigen Behörden sind keine Fälle bekannt, in denen ein Hausverbot aufgrund von Kritik an den Lebensumständen oder Hinweisen bezüglich Defiziten und Problemlagen in den Einrichtungen erteilt wurde. 7. Gibt es über die gesetzlichen Grundlagen hinaus Regeln, die ehrenamtliche Helfer einhalten müssen, wenn Sie unentgeltlich in einer Flüchtlingsunterkunft tätig sind? a. Wenn ja, welche? Wie erhalten die ehrenamtlichen Helfer Kenntnis von diesen Regeln? Auf welche Art und Weise wird die Regelunterrichtung dokumentiert? Wie wird mit Regelverstößen umgegangen? b. Sind ehrenamtliche Helfer in irgendeiner Art und Weise zur Verschwiegenheit angewiesen? Wenn ja, in welcher Hinsicht? Die Hausordnungen werden den Ehrenamtlichen bekannt gegeben. Teilweise werden Verschwiegenheitserklärungen abgegeben beziehungsweise Ehrenamtsvereinbarungen über sämtliche personenbezogenen Daten und Kenntnisse über persönliche Verhältnisse der Bewohner gegebenenfalls auch zu den betrieblichen Arbeitsabläufen geschlossen. Auch Erstgespräche finden zur Aufklärung über die Rahmenbedingungen und Hausordnungen statt, bei der auch eine Selbstverpflichtungserklärung im Hinblick zur Prävention von sexualisierter Gewalt abgegeben werden muss. Einige Betreiber fordern auch außerhalb der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erweiterte Führungszeugnisse an. Im Übrigen siehe zu den Regelverstößen Antworten zu 1., 2. und 6. 8. Inwieweit werden in Flüchtlingsunterkünften entgeltlich Tätige in Verträgen zur Verschwiegenheit über die Lebensumstände in den Einrichtungen verpflichtet? 9. Gibt es diesbezüglich (vergleiche Frage 8.) Anweisungen vonseiten des Senats? Wenn ja, welche? 10. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat (vergleiche Fragen 8. und 9.) im Hinblick auf die Praxis der Betriebsträger vor? Es bestehen keine Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die Lebensumstände, jedoch müssen die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden. Vorgaben des Senats bestehen diesbezüglich nicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. bis 7. b. Im Hinblick auf die Praxis der Betriebsträger begrüßen die zuständigen Behörden Regelungen zur Sicherung der Privatsphäre und des Datenschutzes, die zugleich dem Engagement der Ehrenamtlichen und der Beschäftigten zur effektiven Wahrnehmung der Aufgaben und Verbesserung der Lebensumstände in den Unterkünften nicht entgegenstehen .