BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4240 21. Wahlperiode 03.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 27.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Offener Vollzug in der JVA Hahnöfersand Während die Kapazitäten im offenen Vollzug bei Erwachsenen in der JVA Glasmoor seit Langem weitgehend erschöpft sind, sind im offenen Jugendstrafvollzug regelmäßig viele Plätze frei. Von 18 Plätzen waren am 1. April 2016 lediglich fünf belegt. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Gerichte bei der Verurteilung zu Jugendstrafen ohne Bewährung aus dem, dem Jugendstrafrecht zugrunde liegenden Erziehungsgedanken ohnehin sehr zurückhaltend sind, nicht weiter verwunderlich. Es stellt sich vielmehr die Frage, welche Jugendlichen und Heranwachsenden denn tatsächlich die Voraussetzungen für den offenen Vollzug erfüllen. Diese sind in § 11 Absatz 2 HmbJStVollzG normiert: „Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, insbesondere verantwortet werden kann, zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden .“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wegen welcher Delikte wurden die fünf Jugendlichen/Heranwachsenden , die sich aktuell im offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand befinden, jeweils verurteilt? Derzeit (Stichtag: 28.04.2016) befinden sich vier Gefangene im offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand. Es handelt sich um dieselben Gefangenen, die bereits zum 1. April inhaftiert waren. Ein weiterer zum 1. April inhaftierter Gefangener wurde vor dem genannten Stichtag entlassen. Die am 1. April 2016 im offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand untergebrachten fünf Gefangenen waren beziehungsweise sind wegen folgender Delikte in Haft: Fall 1: Diebstahl mit Waffen (§ 244 Absatz 1 Nummer 1 a StGB), Diebstahl in besonders schweren Fällen (§§ 243 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StGB), Diebstahl (§ 242 Absatz 1 StGB) Fall 2: Versuchter Totschlag (§ 212 Absatz 1 StGB), gefährliche Körperverletzung (§§ 224 Absatz 1 Nummern 2, 4 und 5), Körperverletzung (§ 223 Absatz 1 StGB) Fall 3: Schwerer Raub (§ 250 Absatz 1 Nummer 1 b StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB), Raub (§ 249 Absatz 1 StGB), Körperverletzung (§ 223 Absatz 1 StGB) Fall 4: Totschlag (§ 212 Absatz 1 StGB) Drucksache 21/4240 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Fall 5: Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Absatz 1 Nummern 2 und 4 StGB), Körperverletzung (§ 223 Absatz 1 StGB), Diebstahl (§ 242 Absatz 1 StGB) 2. Zu welchen Freiheitsstrafen wurden sie jeweils verurteilt? Fall 1: Ein Jahr Jugendstrafe Fall 2: Vier Jahre Jugendstrafe Fall 3: Drei Jahre und sechs Monate Jugendstrafe Fall 4: Drei Jahre und drei Monate Jugendstrafe Fall 5: Zwei Jahre Jugendstrafe 3. Seit wann befinden sie sich jeweils im offenen Vollzug? Fall 1: 3. März 2016 Fall 2: 10. Dezember 2015 Fall 3: 6. August 2015 Fall 4: 31. März 2016 Fall 5: 17. Dezember 2015 bis 1. April 2016 (Entlassung zum Strafende) 4. Gibt es unter ihnen Intensiv- beziehungsweise PROTÄKT-Täter? Zwei der Gefangenen sind PROTÄKT-Täter. 5. Gibt es unter ihnen Täter, denen die Abschiebung droht? Bei einem der Gefangenen muss mit einer Abschiebung gerechnet werden. Der unter Fall 5 genannte Gefangene war abgelehnter Asylbewerber ohne Reisepapiere. 6. Wie viele Disziplinarverstöße hatten sie jeweils bislang während ihrer Haftzeit? Gemäß § 86 Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz (HmbJStVollzG) dürfen Disziplinarmaßnahmen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach 85 HmbJStVollzG nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlungen zu verdeutlichen. Daher werden neben den Disziplinarmaßnahmen auch die Maßnahmen nach § 85 HmbJStVollzG aufgeführt: Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Disziplinarverstoß gemäß § 86 HmbJSt- VollzG 3 2 3 Maßnahme nach § 85 Satz 1 HmbJSt- VollzG (erzieherisches Gespräch) 2 2 1 Maßnahme nach § 85 Satz 2 HmbJSt- VollzG (erzieherische Maßnahme) 1 2 7 3 7. Wie viele von ihnen haben bislang Lockerungen missbraucht und wie wurde jeweils darauf reagiert? Keiner. 8. Wie viele der Gefangenen, die sich seit April 2015 im offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand befanden, wurden seitdem aus jeweils welchen Gründen in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt? Seit April 2015 mussten fünf Gefangene aus dem offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden. In zwei Fällen gab es eine Entweichung bei einer Lockerung, in einem Fall gab es eine Nichtrückkehr aus einer Lockerung, in einem Fall wurde ein Gefangener wegen Missbrauchsgefahr nach einem positiven Befund einer Urinkontrolle (Cannabis) und gleichzeitiger mangelnder Mitarbeit zurückverlegt, und in einem Fall zeigte ein Gefangener wiederholt mangelnde Verlässlichkeit im Freigang.