BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4259 21. Wahlperiode 06.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien und Dennis Thering (CDU) vom 28.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Poppenbüttler Berg/Ohlendieck ohne Ausschreibung − Wie kann das sein? Als Investor plant f & w fördern und wohnen AöR (f & w) mit dem Vorhaben Poppenbütteler Berg/Ohlendieck die Errichtung von rund 300 Wohneinheiten auf dem Flurstück 6540. Im November 2015 wurde in einem Schreiben der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration an den Vorsitzenden der Bezirksversammlung Wandsbek angekündigt, dass die städtebauliche Planung für den Bau von 300 Wohneinheiten für Flüchtlinge auf dem Flurstück 6540 kurz vor dem Abschluss stehen würde. Am 19. Januar 2016 wurden im Rahmen einer Informations- und Beteiligungsveranstaltung mit dem Schwerpunkt Unterbringung in festen Wohngebäuden die zwei Realisierungsvarianten des Investors f & w präsentiert. Die Erschließungsarbeiten auf dem Flurstück 6540 haben bereits begonnen. In diesem Zusammenhang fragen wir den Senat: 1. Ist f &w als Anstalt öffentlichen Rechts verpflichtet, Vorschriften des nationalen oder europäischen Vergaberechts (zum Beispiel VOB, VOL) anzuwenden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche und wurde/wird für die Vergabe der Planungs- und oder Bauleistungen des geplanten Vorhabens durch f & w ein Vergabeverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt und wie ist dessen Stand? Wenn kein Vergabeverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt , warum nicht? f & w fördern und wohnen AöR (f & w) ist verpflichtet, Vorschriften des nationalen und gegebenenfalls des europäischen Vergaberechts anzuwenden. f & w hat die Leistungen des Rahmenvertrages für eine standortbezogene Generalplanung und Projektsteuerung mit der am 4. Juli 2015 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (2015/S 127-233054) europaweit veröffentlichten Auftragsbekanntmachung „Standortbezogene Generalplanung und Projektsteuerung für bauliche Anlagen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung (z.B. Flüchtlingswohnanlagen)“ nach den Regeln der VOF in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Gegenstand des Verhandlungsverfahrens war der Abschluss eines Rahmenvertrages für eine standortbezogene Generalplanung und Projektsteuerung mit mehreren Unternehmen, um künftig zügig auf die erforderliche öffentlich-rechtliche Unterbringung von Geflüchteten und Asylbewerbern reagieren zu können, indem mit dem kürzeren Verfahren eines Aufrufs der Parteien zum Wettbewerb gemäß § 4 EG VOL/A Absatz 5 aus Rahmenverträgen abgerufen wird. Drucksache 21/4259 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die standortbezogene Vergabe für dieses Vorhaben erfolgte auf Basis der vorstehend dargestellten ausgeschriebenen Rahmenverträge nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß § 4 EG VOL/A Absatz 5. Für die vorbereitenden Erschließungsarbeiten wurden Ausschreibungen nach den Vorschriften der VOB unter Einhaltung des zweiten Rundschreibens zur Anwendung des Bauvergaberechts (VOB/A) im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen vom 23. März 2016 durchgeführt. 2. Wie viel Quadratmeter Bruttogeschossfläche resultieren auf Grundlage einer qualifizierten Schätzung aus dem aktuellen Planungsstand für das Vorhaben Poppenbütteler Berg/Ohlendieck? Nach derzeitigem Planungsstand wird eine Bruttogeschossfläche von 41.145 m² erreicht. 3. In welcher Höhe liegen die aktuellen Kosten für Planungs- und Bauleistungen auf Basis des aktuellen Planungsstands für das Vorhaben? Sollten noch keine Kosten feststehen, bitte die Kosten als qualifizierte Schätzung angeben. Gemäß derzeitiger Kostenschätzung betragen die Planungs- und Baukosten 70,6 Millionen Euro einschließlich eines Teils der Erschließungskosten und eines Zuschlags für eine Kostenvarianz entsprechend der Planungstiefe einer Kostenschätzung , der durch Drs. 20/6208 festgelegt ist. 4. Ist f & w als Anstalt öffentlichen Rechts − und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage – berechtigt, Investitionen zu tätigen, die zumindest mit 50 Prozent der gewerblichen Vermietung dienen und diese gewerbliche Vermietung dann auch durchzuführen? 5. Hat die Investition zu Zwecken von zumindest 50 Prozent gewerblicher Vermietung oder die gewerbliche Vermietung selber Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der f & w (unter anderem Gemeinnützigkeit) und wenn ja, welche? f & w tätigt keine Investitionen, die zumindest mit 50 Prozent der gewerblichen Vermietung dienen. Im Übrigen: entfällt. Darüber hinaus beantwortet der Senat hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.