BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4271 21. Wahlperiode 06.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 29.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Welche Erfahrungen hat der Hamburger Arbeitsmarkt mit der Vorrangprüfung gemacht? Zu den Eckpunkten des Integrationsgesetzes, auf das sich im April dieses Jahres die Große Koalition im Bund einigte, gehört die Aussetzung der sogenannten Vorrangprüfung. Für einen Zeitraum von drei Jahren soll bei Asylbewerbern und Geduldeten auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. Sie sieht vor, dass zunächst einem deutschen oder europäischen Staatsbürger der Job angeboten werden muss. Dieses behördliche Zustimmungsverfahren hat den einen oder anderen Arbeitgeber abgeschreckt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat setzt sich auf Bundesebene für die Aussetzung der Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b) des Aufenthaltsgesetzes ein. Es besteht derzeit die begründete Aussicht, dass diese Regelung unter anderem für den Bezirk der Agentur für Arbeit Hamburg ausgesetzt wird. Dazu wird ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung erwartet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf Grundlage von Auskünften der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Wie viele Vorrangprüfungen hat die Agentur für Arbeit von Januar 2015 bis März 2016 durchgeführt? Bitte nach Monaten aufschlüsseln. 2. Wie viele wurden davon negativ, wie viele positiv entschieden? Bitte nach Monaten aufschlüsseln. 3. Welche Branchen waren betroffen? Bitte positive und negative Entscheide nach Branchen aufschlüsseln. 4. Liegen der Agentur für Arbeit Beschwerden von Arbeitgebern über die Vorrangprüfung im Allgemeinen oder im konkreten Fall vor? Wenn ja, wie viele und mit welchem Inhalt? Dies wird von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit statistisch nicht ausgewertet. Generell kommt es, im Verhältnis zu den zu bearbeitenden Fällen, vereinzelt zu Beschwerden von Arbeitgebern in Bezug auf die Vorrangprüfung. Eine genaue Zählung zu den Fällen insgesamt und den diesbezüglichen Beschwerden erfolgt nicht. Inhaltlich beziehen sich diese hierbei jedoch fast ausschließlich auf Fälle, in denen die Ablehnung auf den dargestellten Arbeitsbedingungen beruht und nicht aufgrund einer Bevorrechtigung erfolgt.