BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4281 21. Wahlperiode 06.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 29.04.16 und Antwort des Senats Betr.: Grundordnung der HAW Es gibt Informationen, dass die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) eine Grundordnung verabschiedet hat, Senatorin Fegebank aber die Genehmigung nach § 101 HambHG verweigert hat. Ich frage den Senat: 1. Hat die HAW in den letzten Monaten eine neue Grundordnung verabschiedet oder die vorhandene geändert? Falls ja: Inwiefern unterscheidet sich die neue Grundordnung von der alten beziehungsweise inwiefern wurde die Grundordnung geändert? 2. Wollte die HAW mit der Neufassung beziehungsweise Änderung der Grundordnung von den Vorgaben der §§ 79 – 85 HmbHG abweichen? Wenn ja: Inwiefern wollte sie davon abweichen? Ging es unter anderem um den Verzicht auf die Einrichtung von Departments und die Frauenquote ? Der Hochschulsenat der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) hat am 12.11.2015 eine neue Grundordnung beschlossen, die vom Hochschulrat der HAW am 14.01.2016 genehmigt wurde. Folgende Abweichungen von den Vorgaben der §§ 79 bis 85 wurden der zuständigen Behörde zur Genehmigung nach § 101 HmbHG vorgelegt: Das Präsidium soll über die Anzahl der Professuren in den Fakultäten entscheiden (Abweichung von §§ 79 Absatz 2 S. 2 Nummer 4, 79 a S. 4 Nummer 2, 84 Absatz 1 Nummer 4, 85 Absatz 1 Nummer 5 HmbHG). Nicht das Präsidium, sondern die Fakultät soll über die Stellenverwendung in der Fakultät entscheiden (Abweichung von § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 erster Halbsatz HmbHG). Die Findungskommission soll drei Personen – anstelle einer Person – für die Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten zur Wahl durch den Hochschulsenat vorschlagen (Abweichung von § 80 Absatz 2 Satz 3 HmbHG). Die Regelung soll einmalig für die nächste anstehende Wahl gelten. Anstelle der zuständigen Behörde soll der Hochschulsenat auf Vorschlag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten über die Anzahl der Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten entscheiden (Abweichung von § 82 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz HmbHG). Sofern eine Festlegung auf drei Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten erfolgt, soll für maximal eine Funktionsträgerin beziehungsweise einen Funktionsträger von den Qualifikationserfordernissen des § 82 Absatz 1 Satz 2 HmbHG abgewichen werden können. Die Wahl der Kanzlerin beziehungsweise des Kanzlers soll vom Hochschulsenat bestätigt werden (Abweichung von § 83 Absatz 2 HmbHG). Der Hochschulsenat soll zu den Ziel- und Leistungsvereinba- Drucksache 21/4281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 rungen mit der Behörde Stellung nehmen (Erweiterung der Aufgaben nach § 85 HmbHG). Ein Verzicht auf die Einrichtung von Departments beziehungsweise eine Frauenquote waren nicht Gegenstand des Antrags. 3. Welche anderen Hamburger Hochschulen weichen inwiefern von den Vorgaben der §§ 79 – 85 HmbHG ab? Der zuständigen Behörde sind keine Abweichungen bekannt. 4. Unter welchen Voraussetzungen wird die nach § 101 HmbHG mögliche Genehmigung solcher Abweichungen erteilt? Durch die in § 101 HmbHG vorgesehene Möglichkeit, von §§ 79 bis 85 HmbHG abweichende Organisationsstrukturen zu schaffen und zeitlich befristet zu erproben, werden die gesetzlichen Regelungen des HmbHG nicht in die freie Disposition der Hochschule beziehungsweise Aufsichtsbehörde gestellt. Die Norm ist ihrem Sinn und Zweck nach vielmehr darauf gerichtet, neue Strukturen vor ihrer dauerhaften Übernahme in das Gesetz zu erproben. Dies setzt voraus, dass die im Gesetz vorgesehenen Strukturen sich allgemein oder bezogen auf die Besonderheiten einer Hochschule nicht bewährt haben. Für die Entscheidung über den Antrag ist damit bedeutsam, dass allgemeine Erfahrungen mit dem Gesetz oder Besonderheiten der Hochschule dargelegt werden, die eine Abweichung von den verbindlichen, gesetzlich vorgesehenen Organisationsstrukturen erforderlich erscheinen lassen. 5. Warum wurde diese Genehmigung im Falle der HAW nicht erteilt? Weil die unter 4. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 6. Hat Senatorin Fegebank vor der Verweigerung der Genehmigung mit der HAW Gespräche geführt? Wenn ja: wann fanden diese mit wem statt? Wenn nein: warum nicht? Die Leitung der zuständigen Behörde befindet sich im laufenden vertrauensvollen Austausch mit der HAW. Die Position der Behörde zur Frage der Grundordnung ist Präsidium, Hochschulrat und Teilen des Hochschulsenats unter anderem am 14. Januar 2016 durch die Staatsrätin der zuständigen Behörde erläutert worden.