BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4297 21. Wahlperiode 10.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 02.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Besetzung des Aufsichtsrats der Stromnetz Hamburg GmbH – Darf’s noch etwas mehr sein? Ende März dieses Jahres ist die SNH qua entsprechender Eintragung ins Handelsregister auch handelsrechtlich mit der Vattenfall Netzservice Hamburg GmbH (VNH) und der Vattenfall Metering Hamburg GmbH (VMH) zu einem integrierten Gesamtunternehmen verschmolzen worden. Hieraus ergeben sich Änderungsbedarfe hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrats . Da SNH nunmehr über circa 1.250 Beschäftigte verfügt, wäre bei der Besetzung des Aufsichtsrats eigentlich das für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmern geltende Drittelbeteiligungsgesetz einschlägig. Gemäß entsprechender Bekanntmachung der Geschäftsführung von SNH im Bundesanzeiger soll der Aufsichtsrat jedoch analog zur paritätischen Besetzung gemäß Mitbestimmungsgesetz, welches üblicherweise erst bei Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern Anwendung findet, zusammengesetzt werden. Hierzu sollen von der Freien und Hansestadt Hamburg zwei der ihr zustehenden Gesellschaftermandate „auf Vorschlag der im Unternehmen mehrheitlich zuständigen Gewerkschaft“ berufen und von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Ebenfalls erst ab 2.000 Arbeitnehmern wird eine Mindestgröße des Aufsichtsrats von zwölf Personen vorgeschrieben. Im Bereich des Drittelbeteiligungsgesetzes ist die Auflage lediglich eine durch drei teilbare Zahl an Aufsichtsratsmitgliedern . Bei SNH wie auch den anderen Netzgesellschaften umfasst der Aufsichtsrat ausweislich der Drs. 21/3438 jeweils zwölf Personen . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann fanden oder finden die Wahlen zum aktuellen beziehungsweise neuen Aufsichtsrat von SNH nach dem Zusammenschluss mit VNH und VMH statt? Wie setzt sich der gegebenenfalls bereits neu gewählte Aufsichtsrat zusammen? Carsten Baumgart, Senator Jens Kerstan, Staatsrat Jens Lattmann, Dr. Susanne Umland, Petra Bödeker-Schoemann, Petra Burmeister, Alexander Heieis und Ina Morgenroth wurden am 12. April 2016 in den Aufsichtsrat gewählt. Als Mitglieder der Arbeitnehmerseite wurden Dr. Lutz Fricke, Petra Mohr, Holger Pieper und Henry Sumfleth auf Vorschlag der Gewerkschaft beziehungsweise des Betriebsrats am 21. April 2016 gerichtlich bestellt. 2. Aus welchen Gründen wurde und wird eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats analog zum Mitbestimmungsgesetz anstelle des ange- Drucksache 21/4297 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sichts der Mitarbeiterzahl von SNH einschlägigen Drittelbeteiligungsgesetzes vorgenommen? a. Warum sind in der Folge zwei der Freien und Hansestadt Hamburg eigentlich zustehende Gesellschaftermandate auf Vorschlag der „im Unternehmen mehrheitlich zuständigen Gewerkschaft“ durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu berufen? Warum werden die entsprechenden Positionen nicht mit den zwei erfolgreichsten Kandidaten aus dem Kreis der Betriebswahlvorschläge oder dem fünftund sechsterfolgreichsten Kandidaten der Betriebswahl besetzt? b. Welche Vetomöglichkeiten hat die Freie und Hansestadt Hamburg gegen ihr möglicherweise nicht adäquat erscheinende Vorschläge? Hat sie hiervon bislang bereits einmal Gebrauch gemacht? Wenn ja, wann und aus welchen Gründen? Der Aufsichtsrat war zum Zeitpunkt der 25,1-Prozent-Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) an der SNH im Jahr 2012 paritätisch besetzt. Die paritätische Besetzung wurde seitdem mit zwölf Mandaten fortgesetzt (siehe Drs. 20/2949). Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die im Unternehmen mehrheitlich zuständige Gewerkschaft zwei Mitglieder für die Wahl in den Aufsichtsrat vorschlägt, die wie die Anteilseigenvertreter/-innen durch Beschluss der Senatskommission für öffentliche Unternehmen zur Wahl benannt und anschließend in der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Für alle Aufsichtsräte in Unternehmen der FHH gilt, dass sie mit Personen besetzt werden, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen geeignet und hinsichtlich ihrer beruflichen Beanspruchung in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds wahrzunehmen. c. Gab es bislang Einwände nach § 98 AktG gegen die Regelung der Aufsichtsratsbesetzung? Wenn ja, wann und durch wen? Nein. 3. Wie viel Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von SNH sind gewerkschaftlich organisiert? a. Welches ist die „im Unternehmen mehrheitlich zuständige Gewerkschaft “ bei SNH? Die Industriegewerkschaft Metall. b. Welche weiteren Gewerkschaften sind bei SNH in jeweils welchem Umfang vertreten? c. Wie groß ist der jeweilige „Zuständigkeits-Anteil“ der Gewerkschaften ? Der jeweilige Anteil der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der öffentlichen Unternehmen und Beteiligungen der FHH wird vom Senat nicht im Einzelnen erhoben beziehungsweise dokumentiert. d. Warum sind gemäß der entsprechenden Bekanntmachung ausschließlich Vertreter der Mehrheitsgewerkschaft und nicht auch einer Minderheitsgewerkschaft durch die Freie und Hansestadt Hamburg für den Aufsichtsrat zu berufen? Siehe Antwort zu 2. 4. Warum umfasst der Aufsichtsrat der SNH sowie der anderen Netzgesellschaften Hamburg Netz GmbH (HNG) und Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) zwölf statt beispielsweise sechs oder neun beziehungsweise acht oder zehn Mitglieder? Jeweils wann wurde der Aufsichtsrat bei den genannten drei Netzgesellschaften zuletzt aus welchen Gründen um jeweils wie viele Personen erweitert? (Bitte nach Gesellschaften differenziert darstellen.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4297 3 Siehe Drs. 20/2949. Seit Beteiligung der Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement an den Gesellschaften wurden die Aufsichtsräte nicht erweitert . 5. Erhalten die Aufsichtsratsmitglieder von SNH, HNG und VWH eine Vergütung beziehungsweise Bezüge, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten -/Auslagenerstattungen, Sitzungsgelder und/oder Gewinnbeteiligungen ? a. Wenn ja, in jeweils welcher Gesamthöhe war dies in den Jahren 2014 und 2015 der Fall? b. Wie hoch lag die Gesamthöhe jeweils in dem Jahr vor der gegebenenfalls unter Frage 4. genannten Vergrößerung des Aufsichtsrats? (Bitte für alle Teilfragen nach Gesellschaften differenziert jahresweise darstellen.) Ja, in Höhe von jeweils 1.500 Euro pro Jahr. Bei der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH verzichten die Vertreter des Anteilseigners der Vattenfall GmbH auf die Auszahlung der Vergütung. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gremien Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, zu denen auch die gegebenenfalls auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört. Insgesamt wurden folgende Vergütungen gezahlt: 2014 2015 SNH 16.656 € 18.647 € HNG 19.500 € 19.500 € VWH 12.794 € 13.564 € Im Übrigen: entfällt. 6. Wie hoch war jeweils die Summe der Ablieferung von Bezügen an die Staatskasse gemäß Art. 60 HV sowie der entsprechenden Vorgaben des Hamburger Corporate Governance Kodex (HCGK) von durch die FHH berufenen Aufsichtsratsmitgliedern bei SNH, HNG und VWH in den Jahren 2014 und 2015? (Bitte nach Gesellschaften differenziert jahresweise darstellen.) 2014 2015 SNH 8.750 € 9.000 € HNG 4.500 € 4.500 € VWH 4.500 € 4.500 € a. Gilt die Ablieferungspflicht auch für die auf Vorschlag der Gewerkschaften durch die Freie und Hansestadt Hamburg berufenen Aufsichtsratsmitglieder ? Wenn nein, warum nicht? Nein, weil sich die Regelungen des § 65 Absatz 5 Landeshaushaltsordnung allein auf die vom Senat vorgeschlagenen Vertreterinnen und Vertreter der FHH beziehen. b. Inwieweit fallen durch das jeweilige Unternehmen gewährte Sitzungsgelder , Aufwandsentschädigungen oder Gewinnbeteiligungen nicht unter diese Ablieferungsregelung? Die Ablieferung umfasst jede Gegenleistung für die Vertretungstätigkeit, jedoch nicht die vom Unternehmen zu erstattenden Auslagen der Mitglieder der Aufsichtsorgane. c. In welcher Produktgruppe werden diese Ablieferungen im Haushalt vereinnahmt? In der Produktgruppe 279030 „Vermögens- und Beteiligungsmanagement“. 7. Wie hoch war in den Jahren 2014 und 2015 jeweils die Summe der Bezüge, die entsprechend der Regelung des HCGK Vertretern Hamburgs im Aufsichtsrat von SNH, HNG und VWH, die nicht Staatsbediens- Drucksache 21/4297 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 tete sind, nach ihrer Vereinnahmung als Pauschalaufwandsentschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg wieder erstattet wurde? (Bitte nach Gesellschaften differenziert jahresweise darstellen.) 2014 2015 SNH 4.125 € 4.500 € HNG 1.500 € 1.500 € VWH 1.500 € 1.500 € 8. Inwieweit fallen diese von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgezahlten Pauschalaufwandsentschädigungen unter die Einkommensteuerbefreiung ? Sie unterfallen nicht der Einkommensteuerbefreiung.