BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/43 21. Wahlperiode 13.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 05.03.15 und Antwort des Senats Betr.: Hebammen-Gebührenverordnung Nach Medienberichten hat der Senat die Vergütung in der Gebührenordnung für Hebammen zum 1. Januar 2015 erheblich herabgesetzt. Ich frage den Senat: Die Höhe der Vergütung für Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen für gesetzlich Versicherte wird durch Verträge nach § 134a Absatz 1 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen festgesetzt. Die Gebühren für nicht gesetzlich Versicherte, sogenannte Selbstzahlerinnen, werden auf Länderebene in Form von Rechtsverordnungen geregelt, in Hamburg unter Bezugnahme auf die oben genannte Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner. Änderungen der Vergütung für gesetzlich Versicherte hatten damit stets eine entsprechende Anpassung der Hamburger Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger für die Selbstzahlerinnen zur Folge. Die Regelung der Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sah in Hamburg bislang keine dynamische Verweisung auf den aktuellen Vertrag nach § 134 a SGB V vor. Es wurde daher in der Regel die einmal zum Jahresende für alle Gebührenanpassungen verwendete sogenannte Sammelverordnung genutzt, um zum 1. Januar des Folgejahres die neuen Privatgebühren für die Hebammen in Kraft zu setzen. In der Sammelverordnung 2014 wurde am 9. Dezember 2014 nun der dynamische Verweis aufgenommen, der eine jährliche Anpassung künftig nicht mehr erfordert . In der Sammelverordnung war bedauerlicherweise durch ein redaktionelles Versehen die Abrechnung auf den einfachen Satz der für gesetzlich Versicherte geltenden Vergütung beschränkt. Damit war die Möglichkeit verloren gegangen, innerhalb des Gebührenrahmens die tatsächlichen Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit der Leistung und dem Zeitaufwand, zu bemessen (§ 1 Gebührenordnung der Hebammen und Entbindungspfleger). Dies wurde mit der Verordnung zur Anpassung und Ergänzung der Vorschriften der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2015 korrigiert. Die Verordnung ist am 6. März 2015 verkündet worden und am 7. März 2015 in Kraft getreten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Inwiefern wurde die Gebührenordnung für Hebammen in Hamburg zum 1. Januar 2015 geändert? 2. Aus welchem Grunde wurde die Gebührenordnung geändert? Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/43 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wer wurde vor der Änderung wann angehört? Beim Erlass von Verordnungen ist ein Anhörungsverfahren in der Regel nicht vorgesehen . Ein Anhörungsverfahren hat auch im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. 4. Wie haben sich die Betroffenen bei der Anhörung geäußert? 5. Inwiefern wurden diese Äußerungen bei der Neufassung der Gebührenordnung berücksichtigt? Entfällt. 6. Welche finanziellen Auswirkungen hat die Änderung der Gebührenordnung für die Hebammen? Nach der Korrektur der Rechtsverordnung vom 3. März 2015 gelten die Gebührenveränderungen , wie sie die Selbstverwaltungspartner jährlich für die gesetzlich Versicherten vereinbaren. Im Übrigen vergleiche Vorbemerkung. 7. Gab es inzwischen eine erneute Änderung der Gebührenordnung? Wenn ja: Was wurde geändert? Wenn nein: Ist eine erneute Änderung geplant, gegebenenfalls mit welchem Inhalt? Siehe Vorbemerkung. 8. Gibt es Forderungen von Hebammen oder ihren Verbänden nach einer Entschädigung für die erfolgte Änderung der Gebührenordnung? Ist der Senat zu einer solchen Entschädigung bereit? Bei der zuständigen Behörde sind keine Forderungen nach einer Entschädigung eingegangen . Im Übrigen entfällt. 9. Inwiefern ist bei der Gebührenordnung die deutliche Steigerung der Haftpflichtprämien berücksichtigt? In der Hebammen-Vergütungsvereinbarung der Selbstverwaltungspartner sind die Haftpflichtprämien berücksichtigt worden.