BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4329 21. Wahlperiode 10.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 03.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Cum-Cum-Geschäfte auch bei der HSH Nordbank? Nachdem Cum-Ex-Geschäfte zahlreicher deutscher Banken, so auch der HSH Nordbank, in den vergangenen Jahren zu Verfahren vor Finanzgerichten führten, sind in der jüngeren Vergangenheit nun auch die sogenannten Cum-Cum-Geschäfte ins Blickfeld der öffentlichen Diskussion gerückt. Hierbei verleihen in der Regel ausländische Investoren kurz vor dem entsprechenden Stichtag dividendentragende Wertpapiere an deutsche Unternehmen beziehungsweise Banken, die auf die Dividenden zwar Kapitalertragsteuer zahlen, diese jedoch im Gegensatz zu den ausländischen Investoren meist weitgehend zurückerstattet bekommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits im Herbst 2015 eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes gestartet. Der Gesetzentwurf der Bunderegierung für ein Investmentsteuerreformgesetz wurde schließlich dem Bundesrat am 11. März 2016 in Form der BR.-Drs. 119/16 und dem Bundestag am 07. April 2016 in Form der BT.-Drs. 18/8045 vorgelegt. Der Bundesrat hatte seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf am 22. April 2016 beschlossen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) hat darauf hingewiesen, dass sie aus aktienrechtlichen Gründen die Fragen aller Aktionäre einheitlich auf der jährlichen Hauptversammlung beantwortet. Der Senat beantwortet die Fragen im Übrigen teilweise aufgrund von Auskünften der HSH Nordbank AG und der öffentlichen Unternehmen und direkten Mehrheitsbeteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) wie folgt: 1. Hat sich auch die HSH Nordbank an sogenannten Cum-Cum-Geschäften beteiligt? a. Wenn ja, in circa welchem Umfang war dies seit 2011 der Fall? Wurden Cum-Cum-Geschäfte von der HSH Nordbank auch noch im Jahr 2015 oder gar 2016 durchgeführt? b. Wie hoch war die auf Grundlage derartiger Geschäfte an die HSH Nordbank zurückerstattete Kapitalertragsteuer? (Bitte jeweils jahresweise und als Gesamtsumme angeben.) 2. Wann haben Mitglieder des Senats und/oder Staatsrätekollegiums erstmals Kenntnis von der Beteiligung der HSH Nordbank an derartigen Geschäften erlangt? Drucksache 21/4329 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Maßnahmen wurden seitens des Vorstands der HSH Nordbank einerseits und des Aufsichtsrats andererseits jeweils wann getroffen, um die Durchführung derartiger Geschäfte zu unterbinden? Die Bank hat hierzu mitgeteilt, dass sie im Rahmen ihrer Handelsgeschäfte auch Aktien von ausländischen Marktteilnehmern über den Dividendenstichtag erworben und die entsprechenden Dividenden nebst Kapitalertragssteuergutschrift vereinnahmt habe. Die daraus entstehenden Steueransprüche seien der Finanzverwaltung in vollem Umfang bekannt. Eine interne Überprüfung im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 ergab, dass auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag kein Rückstellungsbedarf besteht. Vor diesem Hintergrund waren speziell die Cum-Cum-Geschäfte nicht Gegenstand der Informationen der HSH Nordbank an Mitglieder des Senats und/oder des Staatsrätekollegiums. Im Übrigen handelt es sich bei den erfragten Informationen um Gegenstände des operativen Geschäfts. Weitergehende Auskünfte hat die Bank nicht erteilt, da es sich bei den erfragten Einzelheiten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz handele. 4. Gab oder gibt es andere öffentliche Unternehmen beziehungsweise Mehrheitsbeteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), die in den Jahren seit 2011 Cum-Cum-Geschäfte durchgeführt haben? Wenn ja, welche mit jeweils circa welchen hieraus generierten Erträgen? Nein. 5. Wie hat sich die FHH im Plenum des Bundesrats bei der (ziffernweisen) Abstimmung der Ausschussempfehlungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Investmentsteuerreformgesetz aus welchen Gründen verhalten? (Bitte nach Ziffern 1, 2, 7, 8, 9, 11, 12, 15, 32 und zusammengefassten sonstigen Ausschussempfehlungen der BR.-Drs. 119/1/16 differenziert darstellen.) Die FHH hat nur der Ziffer 1 zugestimmt. Im Übrigen haben die genannten Änderungsanträge beziehungsweise Prüfbitten keinen Bezug zu Cum-Cum-Geschäften und dienen auch nicht den mit der Investmentsteuerreform verfolgten Zielen. Insgesamt verhält sich die FHH bei der Beratung im Bundesrat so, dass sowohl die angestrebten Ziele der Investmentsteuerreform (insbesondere Vereinfachung der Besteuerung der Fondsanleger und Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten) als auch das Ziel einer künftigen Vermeidung von Cum-Cum-Gestaltungen unterstützt werden.