BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4347 21. Wahlperiode 10.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 04.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Verfahrenseffizienz bei Altersschätzung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge Derzeit halten sich weit über 20.000 Flüchtlinge in Hamburg auf. Für die erforderliche Betreuungs- und Versorgungsintensität sowie das Ausmachen eines erhöhten Schutzniveaus stellt es einen Unterschied dar, ob ein Flüchtling minderjährig und möglicherweise unbegleitet ist – daher unter die Zuständigkeit des Landesbetriebs für Erziehung und Beratung (LEB) fällt – oder ob ein Flüchtling volljährig ist und damit durch die Sozialbehörde betreut wird. Schwierigkeiten entstehen insbesondere dann, wenn die Minder- oder Volljährigkeit eines Flüchtlings nicht offensichtlich zu Tage tritt, dieser keine Ausweispapiere hat und angibt, unter 18 Jahre alt zu sein. Zur Klärung dieser Frage wird gemäß § 42f SGB VIII ein behördliches Verfahren zur Altersfeststellung durchgeführt. Einzelfragen zu diesem Verfahren waren bereits Gegenstand Schriftlicher Kleiner Anfragen an den Senat (zum Beispiel Drs. 21/3039, 21/2993, 21/1025). Weitgehend unbekannt ist hingegen, wie lange die Wartezeiten für eine solche Altersfeststellung bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen sind und wie die personelle Situation in der für die Altersfeststellung zuständigen Abteilung des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann wird im Laufe des Verwaltungsverfahrens entschieden, ob eine Untersuchung zur Altersfeststellung durchgeführt wird? Entsprechend dem zum 1.11.2015 in Kraft getretenen § 42 f SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person nach § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Dieses Regelverfahren bietet darüber hinaus in § 42 f Absatz 2 SGB VIII die Option, in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Informationen über das Alter der vorstellig gewordenen Person werden vom Landesbetrieb Erziehung und Beratung im Rahmen des Aufnahmegesprächs erhoben (siehe Drs. 21/3039). Ziel ist es, nach dem Gespräch und der Inaugenscheinnahme eine abschließende Entscheidung über eine vorliegende Minderjährigkeit zu treffen. In der Praxis werden ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung in Zweifelsfällen und in Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren zur vertieften Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt. 2. Wie viele Ärzte stehen beziehungsweise wie viel medizinisches Fachpersonal steht in Hamburg zur Verfügung, um die Untersuchungen zur Drucksache 21/4347 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Altersfeststellung durchzuführen? Besteht nach Ansicht des Senats der Bedarf, diese Anzahl aufzustocken? Wenn ja, um wie viel? Im UKE stehen für die Durchführung der „Untersuchungen zur Altersfeststellung“ zwölf Ärzte für die körperlichen Untersuchungen und zwei weitere Ärzte für zahnmedizinisches Röntgen zur Verfügung. 3. Werden die Untersuchungen zur Altersfeststellung ausschließlich im UKE durchgeführt? Falls nein, wo werden daneben die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt und wie verteilt sich die Anzahl der Untersuchungen auf die einzelnen Einrichtungen? Die Untersuchungen zur Altersfeststellung werden ausschließlich im UKE durchgeführt . 4. Wie viel Zeit nimmt die Altersfeststellung pro Fall in etwa in Anspruch? Die Untersuchungen zur Alterseinschätzung selbst nehmen durchschnittlich pro Fall etwa zwei Stunden in Anspruch. Hinzu kommen durchschnittlich circa zwei Stunden pro Fall für die Gutachtenerstellung. 5. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich und maximal zwischen der behördlichen Entscheidung, dass eine Untersuchung durchzuführen ist, und der tatsächlichen Vornahme der Untersuchung? Etwa fünf bis acht Werktage. 6. Welcher Zeitraum liegt durchschnittlich und maximal zwischen der Untersuchung und der Mitteilung des Ergebnisses an den Flüchtling? Ein Kurzgutachten mit dem Ergebnis liegt in der Regel noch am Tag der Untersuchung vor und wird dem Flüchtling mitgeteilt. Bestätigt das Gutachten die Volljährigkeit , wird die Inobhutnahme beendet. 7. Wie viele Flüchtlinge warten derzeit auf eine Untersuchung zur Altersfeststellung ? Aktuell sind drei Personen zur Untersuchung angemeldet. 8. Welche Kosten entstehen durch die Untersuchungen zur Altersfeststellung und aus welchen Haushaltstiteln werden diese bestritten? Das UKE stellt der zuständigen Behörde vereinbarungsgemäß pro Untersuchung 755,66 Euro in Rechnung. Die Kosten fallen beim Fachdienst Flüchtlinge des Landesbetriebes Erziehung und Beratung als Verfahrenskosten des Jugendamtes an und werden im Rahmen der Gesamtfinanzierung des Dienstes über die Maßnahme 3- 25404228-060001.3 erstattet. 9. Besteht nach Auffassung des Senats Bedarf, das Verfahren gemäß § 42f SGB VIII effizienter auszugestalten? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Der aktuelle Verfahrensablauf gewährleistet bereits, dass qualitativ hochwertige Ergebnisse in sehr kurzer Zeit vorliegen.