BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4367 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 09.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Gebühren für Feuerwehrstellflächen Nach § 5 der Hamburgischen Bauordnung sind Bauherren dazu verpflichtet, dass Zugänge und Zufahrten auf Grundstücke in ausreichender Breite und Höhe geschaffen werden, um Rettungs- und Löscharbeiten durchzuführen. Durch das begrenzte Angebot der Freien und Hansestadt an verfügbarem Baugrund wird seit vielen Jahren eine Nachverdichtung auf vorhandenen Flächen unterstützt. Zugleich werden nicht selten bestehende Gebäude um zusätzliche Geschosse erweitert. In diesem Zusammenhang kommt es gelegentlich dazu, dass die vorhandenen Zu- und Durchfahrten sowie Aufstellflächen für die Feuerwehr auf dem privaten Grundstück nicht mehr ausreichend im Sinne der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Feuerwehraufstellfläche (zum Teil) auf öffentlichem Grund liegt. Ob und wie diese Sondernutzung durch den Eigentümer zu entgelten ist, wurde in der Vergangenheit in den Bezirken unterschiedlich gehandhabt. Aus diesem Grund fand eine Abstimmung zwischen den Bezirksämtern und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation statt, um sich auf eine einheitliche Handhabung zu einigen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Grundsätzlich wird die Frage, wie Sondernutzungen zu entgelten sind, seitens der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) in der Fachanweisung „Sondernutzung öffentlicher Wege“ geregelt. Daneben wird die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in Kürze den Bauprüfdienst (BPD) „Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Geräte der Feuerwehr“ als Arbeitshilfe für die mit der Bauaufsicht betrauten Stellen herausgeben. An der Erarbeitung des Entwurfs des BPD war die BWVI maßgeblich beteiligt. Der Entwurf des BPD liegt auch den Bezirksämtern vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Haben sich die Bezirksämter und die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation auf eine einheitliche Handhabung geeinigt? Falls ja, wann und welchen Inhalt hat die Einigung konkret? Wenn nein, welchen Stand haben die bisherigen Verhandlungen? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Bezirksämter haben seit dem Jahre 2012 auf öffentlichem Grund liegende Flächen jeweils jährlich gegenüber dem Eigentümer beziehungsweise dem Bauherren, dessen Baumaßnahme die Fläche benötigt , abgerechnet? Drucksache 21/4367 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Falls Bezirksämter abgerechnet haben: a. In welcher rechtlichen Form haben sie dies getan (aufgeschlüsselt nach Bezirksämtern)? b. Nach welchen Kriterien/welchem Berechnungsschlüssel ist das zu zahlende Entgelt ermittelt worden? c. Welche Erträge sind, aufgeschlüsselt nach Bezirksämtern und Jahren , erzielt worden? Der Bezirk Hamburg-Nord schließt für die Errichtung und Freihaltung von Feuerwehraufstellflächen auf öffentlichen Wegen öffentlich-rechtliche Verträge mit einer Laufzeit von 75 Jahren ab. Das Entgelt wird analog zur Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege und Grün- und Erholungsanlagen (Ziffer 33 der Anlage 2) unter Berücksichtigung des Bodenrichtwertes, der neu zu errichtenden Bruttogeschossfläche und der Größe der in Anspruch genommenen Wegefläche ermittelt und als Gesamtsumme fällig. Folgende Einnahmen wurden dabei erzielt: Im Jahr 2014: 125.487,00 Euro Im Jahr 2015: 75.015,00 Euro Im Jahr 2016: 99.108,00 Euro