BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4378 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 09.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Wirtschaftlichkeit von Erstaufnahmen Die Standorte der Erstaufnahmen in Hamburg werden vom städtischen Betreiber f & w fördern und wohnen AöR oder von freien Trägern betrieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem freien Träger über den Betrieb der jeweiligen Erstaufnahme ? Wenn ja, mit welchen Trägern wurde bereits über welche Standorte ein Vertrag geschlossen? Wann wurde der Vertrag jeweils geschlossen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/2312, 21/2718 und 21/2775. 2. Welche Vorgaben gibt der Senat den Betriebsträgern im Hinblick auf die Kosten- und Preisgestaltung bei Anschaffungen, Cateringdienstleistungen , Reinigungsdienstleistungen, Wachdienstleistungen, Personal und sonstigen Dienstleistungen? Sind diese Vorgaben schriftlich geregelt? Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht? Falls der Senat keine Vorgaben diesbezüglich gibt, warum nicht? Der Senat macht hierzu keine Vorgaben. Die Betreiber werden auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hingewiesen. Abrechnungen, die in ihren Abrechnungspositionen diesem Gebot erkennbar nicht entsprechen, können nicht erstattet werden. Der zuständigen Behörde liegen über die verschiedenen Betreiber hierfür geeignete Vergleichswerte vor. 3. Wie erfolgt die Abrechnung der Kosten, die den Betreibern von Erstaufnahmen für den Gesamtbetrieb der Einrichtungen entstehen? Gibt es hier Unterschiede zwischen dem städtischen Betreiber f & w und freien Trägern? Wenn ja, welche? Die Abrechnung mit allen Betreibern erfolgt in der Regel monatlich nach Einreichung der zahlungsbegründenden Unterlagen. 4. Welche Vereinbarungen bestehen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Betreibern der Unterkünfte im Hinblick auf die Übernahme von Kosten für den Betrieb der Erstaufnahmen? Wann wurden diese Vereinbarungen jeweils abgeschlossen und welchen Inhalt haben sie? Siehe Drs. 21/2312, 21/2718, 21/2775 und 21/4325. Drucksache 21/4378 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Werden dem Betreiber einer Erstaufnahme alle Kosten in voller Höhe erstattet, die ihm für den Betrieb der Erstaufnahme entstehen? Wenn nein, warum nicht? Solange die Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs entstanden sind, werden diese von der zuständigen Behörde erstattet. Andere Kosten werden gegebenenfalls nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Behörde erstattet, soweit diese erforderlich und angemessen sind. 6. Bis zu welcher Höhe dürfen Erstaufnahmebetreiber über Anschaffungen und Ausgaben selbst entscheiden? Für welche Anschaffungen beziehungsweise ab welcher Höhe muss eine Genehmigung eingeholt werden ? Wer entscheidet darüber? Bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro brutto im Einzelwert dürfen die Betreiber über Beschaffungen im Rahmen des betrieblich Notwendigen selbst entscheiden. Dieses ergibt sich aus der Kontierungsrichtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch solche Beschaffungen unterliegen vor einer Erstattung der Plausibilitäts- und Kostenprüfung . 7. Wie erfolgt die Erstattung entstandener Kosten von der Freien und Hansestadt Hamburg an den Betreiber? (Bitte Prozedere beschreiben.) a. Sind Anträge auf Kostenerstattung einzureichen? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Ja, die Kosten werden in Form einer monatlichen Abrechnung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht. Sämtliche Kosten werden hierbei vom Betreiber im Einzelnen aufgeführt. b. Sind Belege beizufügen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Ja, für alle geltend gemachten Kosten sind die Belege beizufügen. Nicht belegbare Kosten werden nicht erstattet. c. Ist für bestimmte Ausgaben beziehungsweise Anschaffungen eine Begründung beizufügen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Ja, bei vorgesehenen Beschaffungen über 5.000 Euro brutto ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. d. Werden Rechnungen Dritter (zum Beispiel Caterer) über den Betreiber oder direkt mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgerechnet ? Diese Rechnungen werden über den Betreiber mit der zuständigen Behörde abgerechnet . e. Binnen welcher Frist müssen Anträge auf Kostenerstattung, Rechnungen beziehungsweise Belege eingereicht werden? Falls hier keine Frist festgelegt wurde, warum nicht? Da die Betreiber ein Interesse an der zeitnahen Kostenerstattung haben, ist eine Frist weder erforderlich noch vorgesehen. f. Wie lange dauert die Erstattung von Kosten ab Einreichung? Sobald die geltend gemachten Kosten vollständig belegt und buchhalterisch geprüft wurden, erfolgt die Kostenerstattung innerhalb von zehn Werktagen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4378 3 8. In welchem Umfang werden die eingereichten Kosten (Rechnungen, Belege, Anträge auf Kostenerstattung et cetera) auf Zweck und Rechtmäßigkeit geprüft? Wer ist für das Controlling zuständig? Die eingereichten Kosten sowie die entsprechenden Belege werden durch die zuständige Behörde auf Plausibilität geprüft. Für das Controlling ist die Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt, Referat Ressourcen, zuständig. 9. Hat es für im Jahr 2015 eingereichte Anträge auf Kostenerstattung, Rechnungen beziehungsweise Belege im Zusammenhang mit dem Betrieb von Erstaufnahmen Beanstandungen gegeben? Wenn ja, in welchem Umfang? Gibt es Fälle, in denen Kosten nicht erstattet wurden? (Bitte einzeln aufführen.) Ja, soweit es Beanstandungen gab, wurden diese mit den Betreibern thematisiert und die Rechnungen gegebenenfalls um den entsprechenden Betrag gekürzt. Die Zahl der Fälle, in denen Kosten nicht erstattet wurden, wird statistisch nicht erfasst. Es gibt darüber auch keine gesonderten Aufzeichnungen, die eine nachträgliche Auswertung im Sinne der Fragestellung ermöglichen. Eine händische Auswertung der vorliegenden Rechnungen auf nicht erstattete Kosten ist vor dem Hintergrund der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.