BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4379 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 09.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Langsam gehen die Lichter aus – Ist Hamburgs Straßenbeleuchtung ausreichend? Viele Hamburgerinnen und Hamburger fühlen sich auf den Gehwegen unsicher ; häufig tappen sie weitgehend im Dunkeln. In einer „alternden Gesellschaft “ haben besonders ältere Bürger in Wohngebieten zunehmend Probleme mit der verschlechterten Ausleuchtung insbesondere von Fußwegen. Denn die verschiedenen Straßentypen (Fernverkehrs-, Durchgangs- oder Wohnstraßen) sind offenkundig unterschiedlich stark ausgeleuchtet.1 Selbst in Nebenstraßen von Wohngebieten existieren anscheinend unterschiedliche Helligkeiten nebeneinander, wobei gerade hier der „Verdunkelungsgrad“ zunimmt. Der Aus- und Umbau der Straßen- und Fußwegbeleuchtung in Hamburg war in den letzten 20 Jahren immer wieder Thema in der öffentlichen Diskussion. Die Ein- und Ausschaltzeiten der Straßenbeleuchtung wurden wohl hin und wieder geändert. Dabei ging es überwiegend um Einsparungen von Stromkosten. Diese wurden über technische Umrüstung von Lampen, durch die Abschaltung jeder zweiten Leuchtstoffröhre oder durch einen veränderten Leuchtenabstand bei Umrüstungen realisiert. Um diese Maßnahmen umzusetzen, war es immer wieder notwendig, Beleuchtungs- und Aufstellrichtlinien und Lichtvorgaben (abgestrahlte Lichtmenge pro Lampe) zu ändern. Nach einer Fachmesse für Beleuchtungstechnik berichtete die Presse kürzlich , dass es zukünftig möglich sein wird, die Straßenbeleuchtungen in eine „Dämmerung zu versetzen“ und nur noch bei Nutzung einzuschalten, also wenn ein Verkehrsteilnehmer sich dort bewegt. Im Sinne des Umweltschutzes spricht man ja auch von Lichtverschmutzung der Ballungsräume. Zuständig für den Betrieb und die Erhaltung der Straßen- und Wegebeleuchtung ist in Hamburg das öffentliche Unternehmen Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1 Vergleiche Drs. 21/1372. Drucksache 21/4379 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Nach welcher Richtlinie erfolgt aktuell die Beleuchtung von Straßen und Wegen? Die Straßenbeleuchtung erfolgt in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nach eigenen Maßgaben, welche die Grundsätze der einschlägigen Normen (DIN EN 13201) als auch die Ansprüche an die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit, den Klimaschutz sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der FHH berücksichtigen. Eine für Hamburg eingeführte Richtlinie für die Beleuchtung gibt es nicht. 2. In welchem Abstand werden Straßenlampen in den drei genannten Straßentypen aufgestellt? In Hamburg findet keine Unterscheidung der benannten Wegearten statt. Für alle Straßen sind hinsichtlich der Beleuchtungsplanung die Abstände der Masten zu den davon abhängigen Zwangspunkten (zum Beispiel Einmündungen oder Kreuzungen, Gehwegüberfahrten, Bäume, Parkplätze, oder ähnliche) zu beachten. Insofern sind die folgenden genannten Abstände lediglich Richtwerte, die vor Ort an die jeweilige Situation angepasst werden. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass breite Hauptverkehrsstraßen heller beleuchtet werden, da aufgrund der Spurwechsel die Fahraufgabe anspruchsvoller ist. Eine Bewertung der Beleuchtungsanlage nur anhand des Mastabstandes stellt eine eindimensionale und damit unvollständige Betrachtungsweise dar. Neben dem Mastabstand sind unter anderem auch die Breite des zu beleuchtenden Straßenraumes, die Höhe der Masten, die Positionierung der Leuchten im Raum, die Lichtverteilung, der Lichtstrom der Leuchten sowie die Ausprägung des Straßenbegleitgrüns zu berücksichtigen. Die technische Einsatzzeit eines Mastes beträgt im Mittel 50 Jahre. Ein Mast wird nur bei Bedarf ausgetauscht und wenn dies wirtschaftlich erscheint. Die folgenden Regelabstände wurden in der Vergangenheit wie folgt angewendet: Hauptverkehrsstraßen – der Regelabstand beträgt üblicherweise 30 bis 35 Meter, wobei auf einigen zweispurigen Hauptverkehrsstraßen auch 60 Meter Abstände anzutreffen sind. Sehr selten sind Längsabstände von 45 Metern anzutreffen. Sammelstraßen – üblicherweise herrscht hier ein Mastabstand von 60 Meter. In Einmündungen und in Kurven beträgt der Abstand häufig 30 Meter. Anliegerstraßen – wie Sammelstraßen; in der Vergangenheit wurden auch Regelabstände von 45 Meter gewählt. Wohnwege – die Beleuchtung beträgt gewöhnlich einen Abstand von 50 Meter. Diese Abstände sind auch häufig in Parkanlagen anzutreffen. 3. Wie wurden diese Abstände in den letzten 20 Jahren verändert? Abweichende Abstände von den Regelabständen sind der individuellen Projektierung der Beleuchtungsanlage (zum Beispiel Zwangspunkte, Lichtverteilung der Leuchten et cetera) geschuldet. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Inwieweit wurde die Ausleuchtung in den drei genannten Straßentypen verändert? Nach dem zweiten Weltkrieg wurden in Hamburg regelhaft Leuchten mit mehreren Lampen (zwischen zwei und fünf) eingesetzt. Das Beleuchtungsniveau wurde in zwei Stufen geschaltet. Die Lampen in „Ganznachtschaltung“ wurden während der gesamten Nachtzeit betrieben und die Lampen in „Halbnachtschaltung“ in der Zeit von 23.30 Uhr bis 5.00 Uhr ausgeschaltet. Das Beleuchtungsniveau wurde mehrfach wie folgt verändert: Ab dem Jahr 1975 wurde die „Halbnachtschaltung“ im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4379 3 ab dem Jahr 1981 die „Halbnachtschaltung“ in der gesamten Nachtzeit und ab dem Jahr 1984 jeweils eine Lampe pro Leuchte betrieben. 5. Was sagt die Richtlinie zur Beleuchtung von Gehwegen über die minimale Helligkeit, die durch die Straßenbeleuchtung erreicht werden muss? An wie vielen Stellen wird dieser Wert unterschritten in Hamburg? 6. Ist diese Richtlinie öffentlich zugänglich (im Sinne einer nachvollziehbaren Transparenz beim Verwaltungshandeln)? Falls nein, warum nicht? 7. Wie oft wurde diese Richtlinie in den letzten 20 Jahren geändert? 8. Wann wurde sie zuletzt geändert und was war der Grund der Änderung? Siehe Antwort zu 1. 9. Gilt die Beleuchtungsrichtlinie in allen Bezirken oder gibt es bezirksweise Abweichungen? (Abweichungen bitte auflisten.) Nein, Beleuchtungsanforderungen gelten in allen Bezirken gleichermaßen. 10. Mit welchen Maßnahmen plant der Senat, in Wohngebieten die Qualität der Wegebeleuchtung zu verbessern, damit Senioren und Seniorinnen sicherer unterwegs sein können? Die Beleuchtungsanlagen werden in der Regel durch Maßnahmen der Grundinstandsetzung (ohne Straßenbau) verändert. Hierbei werden die Leuchten, die Maste oder beides ausgetauscht. Generell wird eine Verbesserung der Beleuchtung im Rahmen der verfügbaren Mittel angestrebt. Veränderungen können beim Umbau der Straßen (auch Erschließungen, endgültige Herstellung der Straßen et cetera) erfolgen. Die Beleuchtungsanlage wird gegebenenfalls auf die geänderte Straßengeometrie oder -nutzung angepasst. 11. Welche zukünftige Entwicklung ist bei der Straßenbeleuchtung insgesamt geplant (siehe oben „Dämmerungslicht“)? Die zuständige Behörde arbeitet ständig daran, die Wirtschaftlichkeit der Beleuchtung durch den Einsatz energiesparenden Leuchtmitteln zu verbessern. Die Einführung einer präsenzabhängigen Beleuchtung („Dämmerungslicht“) ist derzeit nicht geplant. 12. In Drs. 21/1372 berichtet der Senat vom laufenden Pilotprojekt zur bedarfsgerechten Steuerung von Straßenleuchten auf der Hohe-Schaar- Straße. Welche Ergebnisse hat das Pilotprojekt? Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus dem Projekt? Die Auswertungen sind noch nicht abgeschlossen. 13. Wann wird die Straßenbeleuchtung in Hamburg das nächste Mal ausgeschrieben ? Wie groß ist dieser Auftrag derzeit? Es wird angenommen, dass sich die Fragestellung auf den Betrieb der öffentlichen Beleuchtung bezieht. Seit Übernahme der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH durch die FHH ist eine Ausschreibung der Betriebsführung nicht mehr erforderlich, da die Leistung „Inhouse“ erbracht wird. Hinsichtlich der Kosten siehe Drs. 21/1372.